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Nachrückten bei genereller Arbeitsfreistellung

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chaosrolli
Jan 2018 bearbeitet

Sehr geehrte Damen und Herren,

darf man nachrücken, wenn ein Betriebsrat von der Arbeit freigestellt ist ? D.H. er braucht überhaupt nicht zur Arbeit kommen. Dies ist keine Betriebsratsfreistellung sondern eine generelle Freistellung von Arbeit aufgrund von Kündigungsmassnahmen.

Ist das feste Mitglied dann verhindert oder gelten dann auch die üblichen Regeln ?

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Community-Antworten (7)

T
Tanzbär

20.04.2010 um 20:28 Uhr

Irgendwie stehe ich auf dem Schlauch. Ein ordentliches Mitglied des BR, der freigestellt ist, wird nochmal freigestellt, weil er ordentlich gekündigt wird? Aber eine Freistellung von der "Arbeit" ist keine Freistellung vom Ehrenamt. Hallo? Gib mal Erklärungen ...

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Mainpower

20.04.2010 um 22:14 Uhr

Hallo, ich verstehe das so: AN gleichzeitig auch BR wurde gekündigt und von der Arbeit freigestellt. Darf er an BR-Sitzungen teilnehmen oder ist ein Nachrücker einzuladen? Der AN gilt nicht als verhindert, er kann, darf an der Sitzung teilnehmen. Teilt er dem BR mit dass er nicht kommt ist ein Ersatz Mitglied einzuladen.

E
Erwin

21.04.2010 um 00:37 Uhr

@mainpower

Teilt er dem BR mit dass er nicht kommt ist ein Ersatz Mitglied einzuladen.

sorry, hier liegts Du etwas daneben. Der AG kann den AN nur von der arbeitsvertraglichen Arbeit freistellen, er kann ihn nicht als BR freistellen.

Auch das BRM kann sich nicht freistellen. Nimmt er sein Mandat nicht wahr, bewusst, wäre es eine grobe Pflichtverletzung mit den man gegebenen Möglickeiten der Wähler. Also 1/4 könnte ihm durch das ArbG das Mandat entziehen lassen. Mit dem Entzug geht SOFORT auch der besondere incl. des nachwirkenden Kündigungsschutz verloren. Folge, gewinnt er ggf. die Kündigungsschutzklage wäre er nur noch AN ohne BR-Mandat und damit auch ohne den Schutz als BR!!

Das bedeutet, er ist nicht verhindert, es darf folglich kein EBRM geladen werden, wäre fehlerhafte Ladung mit der Folge, dass alle gefassten Beschlüsse NICHTIG wären. Bitte doch einmal das Thema "Verhinderung" im BetrVG nochmals nachlesen.

P
peters

21.04.2010 um 00:46 Uhr

@erwin

auch wenn er freigestellt ist, kann er doch verhindert sein, oder?

B
BentoBox

21.04.2010 um 11:50 Uhr

Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht einseitig von der Arbeit freistellen! Für eine wirksame Freistellung bedarf es in der Regel einer entsprechenden Übereinkunft.

Hat sich ein BRM einvernehmlich unwiderruflich freistellen lassen und wird es auch keine Kündigungsschutzklage einreichen, dann muss man sich fragen ob es damit weiterhin das passive Wahlrecht besitzt welches Voraussetzung für das Mandat ist.

In analoger Anwendung der Rechtsprechung bei BRM in der Ruhephase der ATZ könnte man hier durchaus argumentieren dass mit der Freistellung das Wahlrecht erlischt.

E
Erwin

21.04.2010 um 12:17 Uhr

Ein AG kann AN von der Arbeitspflicht freistellen und sogar ein Hausverbot erteilen. Dieses betrifft aber nicht das BR-Mandat.

Selbst ein AN mit Hausverbot kann als BR für Mandatsaufgaben das Haus betreten. Notfalls mit einer einstweiligen Verfügung und mit Hilfe der Polizeoi zur Umsetzung.

Der AG kann ein BR nicht vom Mandat freistellen! Folge, Mandat besteht und muss wahrgenommen werden oder neidergelegt werden. Die Nichtwahrnehmung wenn mehrfach, ist ein grober Verstoß gegen die Pflichten und dann kann auf Antrag von 1/4 der Wähler das ArbG das Mandat entziehen.

Fazit: Nicht verhindert, also kein Ersatz da sonst fehlerhafte Ladung mit Folgen.

@Peters, also nicht verhindert. Die Verhinderungsgründe findest Du im BetrVG § 25

B
BentoBox

21.04.2010 um 12:25 Uhr

"Ein AG kann AN von der Arbeitspflicht freistellen und sogar ein Hausverbot erteilen."

Natürlich "kann" er das machen. Fraglich ist allerdings ob diese Maßnahmen einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten würden.

Diese Frage ist allerdings müßig so lange wir nicht wissen warum und wie diese Freistellung erfolgte.

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