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Freizeithelfer Wahlrecht?

I
iolar
Nov 2016 bearbeitet

Folgende Frage:

Unser Betrieb beschäftigt sogenannte -Freizeithelfer- mit einem befristeten Vertrag auf Stundenbasis. ALle sind länger als 3 Monate und über den Wahlzeitraum beschäftigt.

Welches Wahlrecht haben sie und zählen sie bei der Berechnung der Betriebsgröße?

Nun stellt sich noch die Frage, ob das Wahlausschreiben korrigiert werden muss, da nun die Betriebsgröße deutlich über 200 Mitarbeitern liegt.

Die Kollegen waren aber zum Zeitpunkt der Erstellung des Wahlausschreibens beschäftigt und wurden uns sozusagen unterschlagen.

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Community-Antworten (3)

W
webun

20.04.2010 um 18:31 Uhr

@iolar Entscheidend ist, ob diese "Freizeithelfer" in den Betrieb eingebunden sind, also dem Weisungsrecht des AG unterliegen, ihre Tätigkeit nicht frei gestalten und über ihre Arbeitszeit nicht selbst bestimmen können. Wenn das der Fall ist sind sie Arbeitnehemer im Sinne des §5 Abs. 1 BetrVG und haben somit das aktive und passive Wahlrecht und zählen mit zur Betriebsgröße.

webun

W
webun

20.04.2010 um 19:01 Uhr

@iolar da war ich mal wieder etwas zu schnell: Passives Wahlrecht nur dann, wenn sie 6 Monate dem Betrieb angehören, 3 reichen nicht.

webun

I
iolar

20.04.2010 um 19:19 Uhr

Danke^^

Das hatte ich mitbedacht, zum Teil sind sie seit 2008 beschäftigt.

Nun stellt sich noch die Frage, ob das Wahlausschreiben korrigiert werden muss, da nun die Betriebsgröße deutlich über 200 Mitarbeitern liegt.

Die Kollegen waren aber zum Zeitpunkt der Erstellung des Wahlausschreibens beschäftigt und wurden uns sozusagen unterschlagen.

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