Erstellt am 19.04.2010 um 15:44 Uhr von DonJohnson
In Betrieben über 100 AN ist die Listenwahl die "normale" Wahl...
ABER: Wenn nur eine Liste eingereicht wird, gibt es die Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl). Der WV sollte da aber tunlichst neutral sein und nicht versuchen auf ein Wahlverfahren hinzuwirken...
Erstellt am 19.04.2010 um 21:57 Uhr von DerAlteHeini
tornaux
Und was sagt das Betriebsverfassungsgesetz??
§ 14 Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.