Stützunterschriften
Hallo, wir kommen mit einem Thema bei den Vorbereitungen nicht ganz klar. Es geht um die Stützunterschriften. Wir sind ein Unternehmen von ca. 30 Mitarbeitern, wählen also 3 Betriebsratsmitlgieder. Wir wenden das vereinfachte Wahlverfahren an. Jetzt haben wir die hier aufgeührte Vorschlagliste ausgehängt und es haben sich bereits 5 Mitarbeiter eingetragen. Wie läuft das jetzt mit den Stützunterschriften. Wer muss auf die 2. Liste ? Nochmal die oben genannten Mitarbeiter ? Oder ein anderer Mitarbeiter, der einfach durch seine Unterschrift den eingetragenen Kollegen bestätigt. Uns ist das nicht so ganz klar. Wer bringt uns zum Thema Stützunterschriften Klarheit :-)
Community-Antworten (8)
16.04.2010 um 18:10 Uhr
Hallo PetVo! Wir haben das so geregelt:Die Wahlbewerber standen nummeriert auf der Liste.Wer jetzt einem Kollegen seine Stützunterschrift geben wollte,hat davor dessen Nummer gesetzt und so unmißverständlich klar gemacht,daß er diesen unterstützt.Denkt daran,daß jeder Bewerber mindestens 3 Unterschriften braucht.Er kann sich auch selbst unterstützen,muß aber auch seine Zustimmungserklärung deutlich machen.
16.04.2010 um 18:53 Uhr
@sueton, die komplette Liste braucht 3 Stützunterschriften, nicht jeder einzelne Kandidat.....
16.04.2010 um 19:36 Uhr
@MonaLisa, ist nicht ganz richtig. Hier geht es um das vereinfachte Wahlverfahren. Jeder Wahlbewerber braucht 3 Stützunterschriften.
Eine Vorschlagsliste setzt sich zusammen aus einem Teil, der die Wahlbewerber/innen enthält, und einem Teil, der die Stützunterschriften für die Vorschlagsliste enthält. Die Unterzeichner/innen unterstützen den Wahlvorschlag mit ihrer Stützunterschrift. Die erforderliche Anzahl der Stützunterschriften für eine Vorschlagsliste ergibt sich aus dem ausgehängten Wahlausschreiben. Der Wahlvorschlag selbst ist eine einheitliche Urkunde. Der Teil, der die Wahlbewerber/innen enthält und der Teil, der die Stützunterschriften enthält, müssen gegen jegliche Trennung gesichert sein. Eine Verbindung mit Büroklammern ist nicht, eine Verbindung mittels einer Heftmaschine dagegen ist ausreichend.
16.04.2010 um 19:47 Uhr
@MonaLisa Da es hier um die Personenwahl (vereinfachtes Wahlverfahren) geht,ist nicht die Liste der Wahlvorschlag,sondern jeder einzelne Bewerber.Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel,mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterschrieben sein.§14 Abs.4 BetrVG.
16.04.2010 um 23:45 Uhr
Da es hier um die Personenwahl (vereinfachtes Wahlverfahren) geht,ist nicht die Liste der Wahlvorschlag, sondern jeder einzelne Bewerber
Das sieht die WO anders. Auch beim vereinfachten Verfahren darf jeder Wahlvorschlag mehrere Kandidaten umfassen. Der §33 WO verweist sogar explizit auf §6.
16.04.2010 um 23:59 Uhr
"Jeder Wahlvorschlag muss grundsätzlich von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer (Anzahl der Wahlberechtigten: 20), aber mindestens 3 Arbeitnehmern persönlich unterzeichnet sein. Bei 100 Wahlberechtigten müssen also 5 Arbeitnehmer pro Vorschlagsliste unterschreiben. Bei 30 Wahlberechtigten müssen drei Wahlberechtigte pro Vorschlagsliste unterschreiben. "
---> drei Wahlberechtigte pro VORSCHLAGSLISTE, nicht Wahlbewerber!
17.04.2010 um 08:29 Uhr
@all
Haaaallllooooo, ""Vereinfachtes Wahlverfahren""
Unterschriften pro Wahlbewerber!!!!!
19.04.2010 um 22:18 Uhr
Unterschriften pro Wahlbewerber!!!!! Diesen Unsinn findest Du wahrscheinlich außer in deinem Posting nirgends wieder. Und 5 Ausrufezeichen machen diese falsche Behauptung nicht wahrer. 20 Wahlbewerber => 60 Unterschriften => nur 55 Mitarbeiter => UPS?
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