Erstellt am 16.04.2010 um 16:10 Uhr von sueton
Hallo PetVo!
Wir haben das so geregelt:Die Wahlbewerber standen nummeriert auf der Liste.Wer jetzt einem Kollegen seine Stützunterschrift geben wollte,hat davor dessen Nummer gesetzt und so unmißverständlich klar gemacht,daß er diesen unterstützt.Denkt daran,daß jeder Bewerber mindestens 3 Unterschriften braucht.Er kann sich auch selbst unterstützen,muß aber auch seine Zustimmungserklärung deutlich machen.
Erstellt am 16.04.2010 um 16:53 Uhr von MonaLisa
@sueton,
die komplette Liste braucht 3 Stützunterschriften, nicht jeder einzelne Kandidat.....
Erstellt am 16.04.2010 um 17:36 Uhr von Stargo
@MonaLisa,
ist nicht ganz richtig. Hier geht es um das vereinfachte Wahlverfahren. Jeder Wahlbewerber braucht 3 Stützunterschriften.
Eine Vorschlagsliste setzt sich zusammen aus einem Teil, der die Wahlbewerber/innen enthält, und einem Teil, der die Stützunterschriften für die Vorschlagsliste enthält. Die Unterzeichner/innen unterstützen den Wahlvorschlag mit ihrer Stützunterschrift. Die erforderliche Anzahl der Stützunterschriften für eine Vorschlagsliste ergibt sich aus dem ausgehängten Wahlausschreiben.
Der Wahlvorschlag selbst ist eine einheitliche Urkunde. Der Teil, der die Wahlbewerber/innen enthält und der Teil, der die Stützunterschriften enthält, müssen gegen jegliche Trennung gesichert sein. Eine Verbindung
mit Büroklammern ist nicht, eine Verbindung mittels einer Heftmaschine dagegen ist ausreichend.
Erstellt am 16.04.2010 um 17:47 Uhr von sueton
@MonaLisa
Da es hier um die Personenwahl (vereinfachtes Wahlverfahren) geht,ist nicht die Liste der Wahlvorschlag,sondern jeder einzelne Bewerber.Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel,mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterschrieben sein.§14 Abs.4 BetrVG.
Erstellt am 16.04.2010 um 21:45 Uhr von Petrus
> Da es hier um die Personenwahl (vereinfachtes Wahlverfahren) geht,ist nicht die Liste der Wahlvorschlag,
> sondern jeder einzelne Bewerber
Das sieht die WO anders. Auch beim vereinfachten Verfahren darf jeder Wahlvorschlag mehrere Kandidaten umfassen. Der §33 WO verweist sogar explizit auf §6.
Erstellt am 16.04.2010 um 21:59 Uhr von SimoneAP
"Jeder Wahlvorschlag muss grundsätzlich von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer (Anzahl der Wahlberechtigten: 20), aber mindestens 3 Arbeitnehmern persönlich unterzeichnet sein. Bei 100 Wahlberechtigten müssen also 5 Arbeitnehmer pro Vorschlagsliste unterschreiben. Bei 30 Wahlberechtigten müssen drei Wahlberechtigte pro Vorschlagsliste unterschreiben. "
---> drei Wahlberechtigte pro VORSCHLAGSLISTE, nicht Wahlbewerber!
http://www.betriebsratspraxis24.de/betriebsratspraxis/?nv_cgi_params=source%3Dlink%26highlighting%3Doff%26templateID%3Ddocument%26xid%3D3918715%2C0#gldN103E7
Erstellt am 17.04.2010 um 06:29 Uhr von Stargo
@all
Haaaallllooooo, ""Vereinfachtes Wahlverfahren""
Unterschriften pro Wahlbewerber!!!!!
Erstellt am 19.04.2010 um 20:18 Uhr von Tanzbär
***Unterschriften pro Wahlbewerber!!!!!***
Diesen Unsinn findest Du wahrscheinlich außer in deinem Posting nirgends wieder.
Und 5 Ausrufezeichen machen diese falsche Behauptung nicht wahrer.
20 Wahlbewerber => 60 Unterschriften => nur 55 Mitarbeiter => UPS?