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Unterschriftensammlung eines BR - Mitgliedes

O
Oerni
Jan 2018 bearbeitet

Der Betriebsrat beschließt statt 2 nur einen freizustellen. Ein BR - Mitglied sammelt ohne Genehmigung Unterschriften in der Belegschaft. Die Kolleginnen und Kollegen sind mit dieser Maßnahme sehr verunsichert. Der Betriebsrat ist sich in seiner Mehrheit einig, das diese Aktion den Betriebsfrieden stört. Was kann der Betriebsrat jetzt machen ? Es Handelt sich um die ehemalige BR - Vorsitzende des BR 2006 - 2010. Sie ist wiedergewählt worden aber nur als Mitglied und versucht alles freigestellt zu werden. Die Mehrheit möchte dieses aber nicht, würde aber in der Verhältniswahl eine Chance haben. Und so hat der BR beschlossen nur ein BR - Mitglied freizustellen

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Community-Antworten (9)

B
blömendaal

14.04.2010 um 16:57 Uhr

Für was sammelt der Kollege Unterschriften? Wie formuliert? Du musst die Situation schon etwas genauer erklären.

P
Petrus

14.04.2010 um 17:04 Uhr

Der Betriebsrat beschließt statt 2 nur einen freizustellen.

Spannend. Mit welcher Rechtsgrundlage?

T
Taurus

14.04.2010 um 17:15 Uhr

In Betrieben bis zu 199 ArbeitnehmerInnen erfolgt die Freistellung "nach Bedarf" (§ 37 Abs. 2). Hier gelten folgende Grundsätze: Die Arbeit für den Betriebsrat hat Vorrang vor ihrer beruflichen Tätigkeit!

Sie haben einen Rechtsanspruch auf Entlastung von ihren beruflichen Verpflichtungen in dem Umfang, in dem sie Zeit für die Arbeit im und für den Betriebsrat brauchen!

Das heisst, wenn der BR beschliesst das 1 Freistellung reicht, ist das so. Mann könnte aus den 2 ganzen, 4 halbe Freistellungen machen, oder aus der einer 2 halbe. Das BR Mitglied was Unterschriften sammelt tut es aus welchem Grund? Was will er damit erreichen? Er kann durch Unterschriften der MA keine BR Beschluss kippen !

O
Oerni

14.04.2010 um 17:26 Uhr

Dies entzieht sich meiner Kenntnis, alles andere sind Spekulationen oder Vermutungen. Selbst das Schwarze Brett wird für die Selbstdarstellung benutzt. Die Geschäfte des neuen BR beginnen erst ab 19.04.2010. Wir wollen einen Ausschluß dieses BR - Mitgliedes erreichen.

P
Petrus

14.04.2010 um 17:54 Uhr

@oerni:

Rechtsgrundlage? Dies entzieht sich meiner Kenntnis ... Wir wollen einen Ausschluß dieses BR - Mitgliedes erreichen

Keine Ahnung von den Rechtsgrundlagen - aber unliebsame Mitglieder ausschließen wollen? Ich fürchte, euer "Betriebsstörer" hat 1. mehr Ahnung als ihr und 2. Recht...

alles andere sind Spekulationen oder Vermutungen

Na dann beende mal die Vermutungen: Ich vermute, ihr habt mehr als 500 Mitarbeiter?

@Taurus:

Das heisst, wenn der BR beschliesst das 1 Freistellung reicht, ist das so. Und wenn das Gesetz sagt, es sind 2 BRM freizustellen, dann ist dieser Beschluss rechtswidrig.

Er kann durch Unterschriften der MA keine BR Beschluss kippen Das ist richtig. Der BR hat also Glück, dass das BRM nicht weiß, wie es zu seinem Recht kommt...

B
BentoBox

14.04.2010 um 18:28 Uhr

"@Taurus:

Das heisst, wenn der BR beschliesst das 1 Freistellung reicht, ist das so. Und wenn das Gesetz sagt, es sind 2 BRM freizustellen, dann ist dieser Beschluss rechtswidrig."

Anderer Auffassung: FESTL § 38 Rn 30

"Das ist richtig. Der BR hat also Glück, dass das BRM nicht weiß, wie es zu seinem Recht kommt..."

Wieso "sein" Recht?

P
Petrus

14.04.2010 um 21:15 Uhr

Das heisst, wenn der BR beschliesst das 1 Freistellung reicht, ist das so. Und wenn das Gesetz sagt, es sind 2 BRM freizustellen, dann ist dieser Beschluss rechtswidrig." Anderer Auffassung: FESTL § 38 Rn 30

Ich bezweifle, dass ein BR eine Woche vor Beginn seiner Amtszeit Betriebsvereinbarungen schließen kann. Und wenn bisher 2 Freistellungen existiert haben, gibt es bislang weder BV noch TV.

"Das ist richtig. Der BR hat also Glück, dass das BRM nicht weiß, wie es zu seinem Recht kommt..." Wieso "sein" Recht?

Wenn mangels entgegenstehender BV / TV laut Gesetz 2 BRM freizustellen sind und bei der Wahl der Freigestellten auf besagtes Mitglied die zweitmeisten Stimmen entfielen (bzw. auf den Wahlvorschlag, auf dem nämliches BRM an erster Position stand, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts eine Freistellung entfiel)...

Ansonsten: Mir fehlt jedes Verständnis für einen BR, bei dem die Mehrheitsfraktion schon vor Beginn der Amtszeit so sehr die Fronten verhärtet, dass der BR vermutlich die nächsten Jahre hauptsächlich mit sich selbst beschäftigt sein wird. Den ArbGeb wird's freuen...

B
BentoBox

15.04.2010 um 01:20 Uhr

"Ich bezweifle, dass ein BR eine Woche vor Beginn seiner Amtszeit Betriebsvereinbarungen schließen kann. Und wenn bisher 2 Freistellungen existiert haben, gibt es bislang weder BV noch TV."

Ok, Transferfähigkeiten...

Man muss grundsätzlich unterscheiden zwischen "ein Recht nicht ausüben" und "auf ein Recht verzichten". Ein Recht nicht auszuüben ist eigentlich immer möglich. So kann der BR z.B. seine Mitbestimmungsrechte nach § 99 einfach nicht ausüben indem er immer die Frist verstreichen lässt (dass sich bei ständigem Nichtausüben irgendwann die Frage stellen wird ob der BR hier seine Pflichten grob vernachlässigt lassen wir mal dahin gestellt). Allerdings kann der BR häufig nicht auf seine Rechte verzichten (also mit dem Arbeitgeber vereinbaren dass er die Mitbestimmung nicht ausüben wird). Ein Verzicht auf die Mitbestimmung nach § 99 wäre unwirksam.

Wenn also der Verzicht auf einen Teil der Freistellungen möglich ist, so ist das Nichtausüben dieses Rechtes in jedem Falle nicht zu beanstanden!

"Wenn mangels entgegenstehender BV / TV laut Gesetz 2 BRM freizustellen sind und bei der Wahl der Freigestellten auf besagtes Mitglied die zweitmeisten Stimmen entfielen (bzw. auf den Wahlvorschlag, auf dem nämliches BRM an erster Position stand, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts eine Freistellung entfiel)..."

Diese Argumentation greift nicht. Der Anspruch des BRM auf Freistellung (gegenüber dem AG!) erwächst aus der Wahl und hier wurde nur ein freigestelltes BRM gewählt! Auch bei der BR-Wahl ist es ja so, dass wenn der WV eine Wahl mit zu wenig zu wählenden BRM ausschreibt die "zu wenig gewählten" BRM sich nicht einfach in den BR einklagen können, sondern es ist im Zweifelsfall neu zu wählen.

P
Petrus

15.04.2010 um 12:14 Uhr

Ok, Transferfähigkeiten...

Nö (selbst bei meinem Nick nicht). Die Fähigkeit nennt man lesen. Die Amtzeit beginnt erst am 19.04.

Wenn also der Verzicht auf einen Teil der Freistellungen möglich ist, so ist das Nichtausüben dieses Rechtes in jedem Falle nicht zu beanstanden!

Ein Nichtausüben käme zustande, wenn sich für die 2 Freistellungen nur ein Kandidat findet oder nur einer gewählt wird (=für alle anderen 0 Stimmen). Aus dem Auftreten der Kandidatin würde ich nicht folgern, dass sie nicht für die Freistellung kandidiert oder sich selbst nicht gewählt hätte. Und bei Oerni geht es ja auch nicht um ein "Nichtausüben", sondern um einen Verzicht aufgrund einer einseitigen Erklärung (der von der Mehrheitsfraktion aus ziemlich zweifelhaften Gründen beschlossen wurde). Und das geht eben nicht (Du hattest doch den Fitting auf dem Schoß ?!).

Der Anspruch des BRM auf Freistellung (gegenüber dem AG!) erwächst aus der Wahl und hier wurde nur ein freigestelltes BRM gewählt!

Schon das könnte man bezweifeln - aber egal.

sondern es ist im Zweifelsfall neu zu wählen.

Ich sagte doch schon: "Der BR hat also Glück, dass das BRM nicht weiß, wie es zu seinem Recht kommt..." (ich hab die Anführungszeichen beim "guten Recht" bewusst weggelassen, um die Oerni-Fraktion nicht zu überfordern)

@Oerni: Die Frau ist wiedergewählt worden. Und zwar von einem so großen Teil der Belegschaft, dass sie für die Freistellung "in der Verhältniswahl eine Chance haben". Das nennt man auch Demokratie! Und den Wählerwillen "mal eben" per Mehrheitsbeschluss außer Kraft setzen zu wollen, ist nicht im Sinne der Arbeitnehmer, sondern allerunterste Schublade! Und nochwas: Wenn die Kollegin Unterschriften sammelt, um z.B. die Voraussetzungen des §23(1) zu erfüllen, braucht sie dafür ganz_bestimmt_nicht die Genehmigung der Mehrheitsfraktion! (Die Erfolgsaussichten dieser Klage stehen dann wieder auf einem anderen Blatt.)

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