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Stützunterschriften Teil 2

A
Ahnungslos
Nov 2016 bearbeitet

Die erforderliche Anzahl der Stützunterschriften soll doch verhindern, dass völlig aussichtlose Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen werden. 19 Unterschriften hat man ja schon allein dadurch, dass die schriftl. Zustimmung des Bewerbers bereits als Stützunterschrift gilt. Dann sehe ich den Sinn von Stützunterschriften nicht. Vielen Dank für die Antworten zum unteren Teil. Hab´ aber eine weitere Frage. Wir sind ein Betrieb mit 290 Mitarbeitern. Bei uns gibt es nur eine Vorschlagsliste, auf der 19 Mitarbeiter für die Betriebsratswahl vorgeschlagen wurden und auch Interesse haben im BR mitzuarbeiten. Wenn es nur eine Liste gibt kommt ja nun die Personenwahl (=Mehrheitswahl) zum Tragen. Leider gibt es nun Unstimmigkeiten darüber, ob die Anzahl der Stützunterschriften (=14), die benötigt werden pro Kandidat gilt, oder ob die Vorschlagsliste als eine Liste gilt und somit nur 14 Unterschriften für die gesamte Vorschlagsliste reichen.

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Community-Antworten (2)

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rolfo

12.04.2010 um 18:09 Uhr

warum machst du einen 2. Fred auf mit derselben Frage, genügen dir die Antworten nicht, es ist doch alles gesagt. Die Liste braucht bei euch 15 Stützunterschriften, die Bewerber können sich selbst auch eine Stützunterschrift geben. Die Zustimmung zur Bewerbung ist aber nicht automatisch eine Stützunterschrift. Ob du einen Sinn darin siehst oder nicht.

N
nicoline

12.04.2010 um 19:44 Uhr

Ahnungslos, 1/20 = 5% 5% von 290 = 14,5 mindestens, da es eine 0,5 Unterschrift nicht gibt also 15! Wenn Ihr 19 Kandidaten habt, braucht Ihr eigentlich keine Unterschriften mehr. Bei 290 MA werden 9 BRM gewählt. Bleibt es bei der einen Liste, werden mindestens 10 Kandidaten nicht in den BR einziehen. Bist Du Dir Deiner Sache so sicher, dass Du in den BR einziehst? Brauchst keine Wahlwerbung??? Bei nur einer Liste, werden Personen gewählt und die allerbeste Wahlwerbung ist das Gespräch mit den Kollegen, beim Sammeln der Stützunterschriften. Und ob nicht doch noch eine zweite Liste kommt, kann niemand garantieren!

rolfo, Die Zustimmung zur Bewerbung ist aber nicht automatisch eine Stützunterschrift. Das wird in den Kommentaren DKK und Fitting etwas anders dargestellt.

BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)

Schneider/Homburg, Anhang 1, § 6 WO BetrVG, III. Inhalt der Vorschlagslisten Rn 30

Unabhängig von der Unterschrift, mit der die Bereitschaft zur Kandidatur erklärt wird, kann ein Wahlbewerber auch bei den Stützunterschriften mitunterzeichnen
(LAG Hamm 5. 1. 79 – 3 TaBV 116/78, das sogar davon ausgeht, die mit der Unterschrift erklärte Bereitschaft zur Kandidatur beinhalte auch die Erklärung, diesen Vorschlag zu unterstützen, so dass die sich auf die Bereitschaft zur Kandidatur beziehende Unterschrift des Bewerbers bei der Ermittlung der Zahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stützunterschriften mitzuzählen sei). Liegt eine Unterschrift vor, ist aber nicht erkennbar, ob es sich um die Zustimmung des Bewerbers zu seiner Kandidatur handelt oder um die Stützunterschrift, ist im Zweifel davon auszugehen, dass mit der Unterschrift der Wahlvorschlag gestützt werden soll (Fitting, a. a. O.).

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