Erstellt am 12.04.2010 um 13:05 Uhr von quiltrr
Hallo Tamirasun,
ohne die Struktur eures KH zu kennen, ist die Beantwortung dieser Frage nicht möglich. Ist es ein Haus in freier Trägerschaft oder wird es von der katholischen Kirche oder gar dem Orden selbst betrieben? Falls es in freier Trägerschaft ist: wie ist die Einflussnahmemöglichkeit des betreffenden Ordens in Bezug auf die Durchsetzbarkeit religiöser Streitigkeiten?
Im Zweifelsfall müssen diese Fragen bei einer Wahlanfechtung durch das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren geklärt werden. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass z.B. in einem vom Diakonieverein geführten Krankenhaus die "freien" Schwestern einen Personalrat wählen dürfen, die Mitglider des Diakonievereins jedoch nicht (als Religionsgemeinschaft Körperschaft öffentlichen Rechts, die vom BetrVG und BPersVG ausgenommen ist).
Näheres nachzulesen im Fitting, Kommentar zum § 118 BetrVG.
Erstellt am 12.04.2010 um 14:03 Uhr von Tamiraun
Ja, das ist wohl richtig, die Beschaffenheit des KH hab ich mal total vergessen.
Wir sind eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Katholisch angelehnt aber nicht Katholisch.
Die Nonnen sind nach Gestellungsvertrag bei uns. ( Glaube so heißt das).
Es handelt sich lediglich um 6 Nonnen, die auch mitunter auf Wunsch der Patienten da sind.
Sie haben keinerlei Einfluss auf den Ablauf des Hauses...
Hilft das weiter?
Werde aber auch mal nachlesen...
Dankeeee.....
Erstellt am 12.04.2010 um 14:14 Uhr von Petrus
@Tami: Ich vermute, sie zählen nicht als Arbeitnehmer und sind daher nicht wahlberechtigt, zählen daher auch für die Betriebsgröße nicht mit, etc. Guck mal in der Kommentierung zu §5(2) Nr.3 BetrVG nach.
Erstellt am 12.04.2010 um 15:19 Uhr von quiltrr
Wie gesagt, bei den "Katholen" kenne ich mich nicht so aus. Im evangelischen Bereich liest sich das so:
***Zitat***
VerwG.EKD II-0124/F42-01
07.03.2002
Die Leitsätze zum Beschluss des VerwG.EKD II-0124/F42-01 vom 7. März 2002 lauten:
1. Diakonieschwestern, die aufgrund eines Gestellungsvertrages für die Tätigkeit als Schwestern an einem Krankenhaus "bereitgestellt" werden, sind für die Wahl zur Mitarbeitervertretung bei dem Krankenhaus nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
2. Sie stehen weder in unmittelbaren oder in mittelbaren dienst- oder arbeitsvertraglichen Beziehungen zum Krankenhaus bzw. dessen Träger. Die entscheidenden Befugnisse in den Personalangelegenheiten der Diakonieschwestern verbleiben bei dem Diakonieverein, der alleiniger Vertragspartner des Trägers des Krankenhauses aufgrund des Gestellungsvertrages ist.
(Vorinstanz: Schiedsstelle des Diakonischen Werkes in Berlin-Brandenburg e.V. vom 13.11.2001, I-51/01)
****Zitatende***
Ich nehme an, dass es bei Ordensschwestern ebenso ist.
Erstellt am 12.04.2010 um 16:20 Uhr von waschbär
@Tamiraun,
es besteht kein Wahl recht. Da sie nicht in das Wählerschema passen......
Wie lange sind die bei
Hallo Sönke,
die aktuelle Beschäftigungsart ist, sowohl nach dem Wahlvorschlag von ver.di, als auch nach ihrer Zustimmungserklärung, Lageristin. Die Beschäftigungsstelle ist Verwaltung- Personalentwicklung. Wo ist das Problem ?
Erstellt am 12.04.2010 um 17:48 Uhr von nicoline
Tamirasun,
vielleicht hilft hier ein Blick in das BetrVG:
§ 5 Arbeitnehmer
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten ***nicht***
3.Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
Erstellt am 13.04.2010 um 07:21 Uhr von Tamirasun
Danke an Alle...
@ Nicoline,...ja, hab ich mittlerweile auch getan. Es war halt eine Frage aus Eile und ich dachte jemand weiß es halt aus dem Stehgreif. Somit wurde mich schon geholfen!
Habe auch unsere alten Wählerlisten angesehen, sie wurden markiert aber nicht gestrichen. Wie auch immer, sie zählen wohl unter den besagten Paragraphen, sind jetzt aber drin.
Es sind ca. 5-7 Schwestern...Nur eine hat sich gemeldet und wollte wählen, deshalb kamen wir auf diese Frage...
Hat sich nun erledigt...*lächel*
Danke auf jeden Fall!