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Wahlrecht Ordensschwestern

T
Tamirasun
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich des Wahlrechts von Ordensschwestern. Ich persönlich gehe davon aus, dass sie nicht wählen dürfen, bin mir aber nicht sicher.

Es handelt sich hierbei um indische Schwestern, welche im Hause ohne Lohn ( aber natürlich mit Bereitstellung aller Lebenswichtigen Dinge) beschäftigt sind.

Kann mir jemand helfen?

1.22007

Community-Antworten (7)

Q
quiltrr

12.04.2010 um 15:05 Uhr

Hallo Tamirasun,

ohne die Struktur eures KH zu kennen, ist die Beantwortung dieser Frage nicht möglich. Ist es ein Haus in freier Trägerschaft oder wird es von der katholischen Kirche oder gar dem Orden selbst betrieben? Falls es in freier Trägerschaft ist: wie ist die Einflussnahmemöglichkeit des betreffenden Ordens in Bezug auf die Durchsetzbarkeit religiöser Streitigkeiten?

Im Zweifelsfall müssen diese Fragen bei einer Wahlanfechtung durch das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren geklärt werden. Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass z.B. in einem vom Diakonieverein geführten Krankenhaus die "freien" Schwestern einen Personalrat wählen dürfen, die Mitglider des Diakonievereins jedoch nicht (als Religionsgemeinschaft Körperschaft öffentlichen Rechts, die vom BetrVG und BPersVG ausgenommen ist).

Näheres nachzulesen im Fitting, Kommentar zum § 118 BetrVG.

T
Tamiraun

12.04.2010 um 16:03 Uhr

Ja, das ist wohl richtig, die Beschaffenheit des KH hab ich mal total vergessen. Wir sind eine Stiftung bürgerlichen Rechts. Katholisch angelehnt aber nicht Katholisch.

Die Nonnen sind nach Gestellungsvertrag bei uns. ( Glaube so heißt das). Es handelt sich lediglich um 6 Nonnen, die auch mitunter auf Wunsch der Patienten da sind. Sie haben keinerlei Einfluss auf den Ablauf des Hauses...

Hilft das weiter?

Werde aber auch mal nachlesen...

Dankeeee.....

P
Petrus

12.04.2010 um 16:14 Uhr

@Tami: Ich vermute, sie zählen nicht als Arbeitnehmer und sind daher nicht wahlberechtigt, zählen daher auch für die Betriebsgröße nicht mit, etc. Guck mal in der Kommentierung zu §5(2) Nr.3 BetrVG nach.

Q
quiltrr

12.04.2010 um 17:19 Uhr

Wie gesagt, bei den "Katholen" kenne ich mich nicht so aus. Im evangelischen Bereich liest sich das so:

Zitat VerwG.EKD II-0124/F42-01

07.03.2002

Die Leitsätze zum Beschluss des VerwG.EKD II-0124/F42-01 vom 7. März 2002 lauten:

  1. Diakonieschwestern, die aufgrund eines Gestellungsvertrages für die Tätigkeit als Schwestern an einem Krankenhaus "bereitgestellt" werden, sind für die Wahl zur Mitarbeitervertretung bei dem Krankenhaus nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. 
    
  2. Sie stehen weder in unmittelbaren oder in mittelbaren dienst- oder arbeitsvertraglichen Beziehungen zum Krankenhaus bzw. dessen Träger. Die entscheidenden Befugnisse in den Personalangelegenheiten der Diakonieschwestern verbleiben bei dem Diakonieverein, der alleiniger Vertragspartner des Trägers des Krankenhauses aufgrund des Gestellungsvertrages ist.

(Vorinstanz: Schiedsstelle des Diakonischen Werkes in Berlin-Brandenburg e.V. vom 13.11.2001, I-51/01) *Zitatende

Ich nehme an, dass es bei Ordensschwestern ebenso ist.

W
Waschbär

12.04.2010 um 18:20 Uhr

@Tamiraun, es besteht kein Wahl recht. Da sie nicht in das Wählerschema passen......

Wie lange sind die bei Hallo Sönke,

die aktuelle Beschäftigungsart ist, sowohl nach dem Wahlvorschlag von ver.di, als auch nach ihrer Zustimmungserklärung, Lageristin. Die Beschäftigungsstelle ist Verwaltung- Personalentwicklung. Wo ist das Problem ?

N
nicoline

12.04.2010 um 19:48 Uhr

Tamirasun, vielleicht hilft hier ein Blick in das BetrVG:

§ 5 Arbeitnehmer

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

3.Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;

T
Tamirasun

13.04.2010 um 09:21 Uhr

Danke an Alle...

@ Nicoline,...ja, hab ich mittlerweile auch getan. Es war halt eine Frage aus Eile und ich dachte jemand weiß es halt aus dem Stehgreif. Somit wurde mich schon geholfen!

Habe auch unsere alten Wählerlisten angesehen, sie wurden markiert aber nicht gestrichen. Wie auch immer, sie zählen wohl unter den besagten Paragraphen, sind jetzt aber drin.

Es sind ca. 5-7 Schwestern...Nur eine hat sich gemeldet und wollte wählen, deshalb kamen wir auf diese Frage...

Hat sich nun erledigt...lächel

Danke auf jeden Fall!

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