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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wahlanfechtung

U
unwissender
Nov 2016 bearbeitet

Anfechtung der Wahl im Vorfeld. Geplante Wahlen sind anfang Mai. unsere erste Liste wurde wegen Formfehler abgelehnt. Da wir aber den 7.4. als Frist einhalten mußten konnte nur noch eine Rumpfliste mit 14 Bewerbern statt 20 abgeben werden.Die anderen konnten keine Originalunterschrift leisten, weil sie im Urlaub waren. Nun ist mir beim Lesen zum Thema Wahlordnung Der Wahlvorstnd §16(1) BetrVGaufgefallen, dass der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen muss. Bei uns wurden aber nur 4 mitglieder bestellt. Reicht dieser Tatbestand aus, um die geplante Wahl mit den 2 Listen zu kippen? Was muss noch beachtet werden um selber wieder keine Formfehler zu machen?

1.50607

Community-Antworten (7)

N
nicoline

10.04.2010 um 23:07 Uhr

unwissender, unsere erste Liste wurde wegen Formfehler abgelehnt. was für ein Formfehler war das denn?

Reicht dieser Tatbestand aus, um die geplante Wahl mit den 2 Listen zu kippen? Das müsste das Arbeitsgericht entscheiden. Leitsatz aus einem Urteil des LAG Nürnberg zur fehlerhaften Besetzung eines WV:

Die fehlerhafte Besetzung des Wahlvorstandes hat die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl zur Folge.

Zumindest dann, wenn die Wahl des Betriebsrats noch rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats durchgeführt werden kann, ist ein Abbruch der Wahl im Wege einstweiliger Verfügung auch dann möglich, wenn die Wahl im Falle ihrer Durchführung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar wäre.

Wann endet denn die Amtszeit des jetzigen BR?

H
hundkatzemaus

11.04.2010 um 00:31 Uhr

Ob sich bei den Vieren noch ein Ersatz versteckt hat?

P
Paddy

11.04.2010 um 11:13 Uhr

Na, da wird dir der Arbeitgeber aber bestimmt ganz ganz dankbar sein, wenn die Wahl noch mal von vorne los geht.

Manchmal wäre es einfach besser, es laufen zu lassen, damit die Firma überhaupt einen Betriebsrat hat. Oder bist du selbst der Arbeitgeber ?

N
nicoline

11.04.2010 um 11:47 Uhr

Paddy, Na, da wird dir der Arbeitgeber aber bestimmt ganz ganz dankbar sein, wenn die Wahl noch mal von vorne los geht. Wann es von vorne los geht, ist ja, bzgl. der Dankbarkeit, relativ egal ;-))

aber das Manchmal wäre es einfach besser, es laufen zu lassen, damit die Firma überhaupt einen Betriebsrat hat. ist schon eine Überlegung wert!

Oder bist du selbst der Arbeitgeber ? ##unsere erste Liste wurde wegen Formfehler abgelehnt.## Na dann wäre die Wahl ja sogar nichtig ;-))

R
rkoch

12.04.2010 um 12:05 Uhr

##unsere erste Liste wurde wegen Formfehler abgelehnt.## Na dann wäre die Wahl ja sogar nichtig ;-))

Ich tippe mal das das "Ablehnen" nicht wörtlich zu nehmen ist, denn:

Da wir aber den 7.4. als Frist einhalten mußten konnte nur noch eine Rumpfliste mit 14 Bewerbern statt 20 abgeben werden.

Also war wohl ein unheilbarer Mangel vorhanden, wonach die Kollegen ihre Liste nochmal neu machen mussten. Also: Nicht fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste (entfällt als Grund), keine Kandidatenreihenfolge erkennbar oder min. ein Kandidat ist nicht wählbar. Das wären aber selbst für unerfahrene Listenführer grobe Schnitzer. Oder sie haben die Stellungnahme des Wahlvorstandes missverstanden und es lag ein "heilbarer Mangel" vor und sie hätten nur die Liste heilen müssen....

BTW: Was hätte die Kollegen im Urlaub daran gehindert ihre Unterschrift abzugeben? Die Erklärung wird zwar zweckmäßigerweise auf der Liste abgegeben ist aber an keine Formvorschrift gebunden. Die Kollegen hätten also Ihre Einverständniserklärung auch per Fax ("Ich erkläre mich damit einverstanden auf der Liste XXX als Wahlbewerber geführt zu werden -- Unterschrift") an den Listenführer abgeben können! Einziger Grund wäre, das die Kollegen ihre Urlaubsadresse nicht bekannt gegeben hätten, und das sollten Wahlbewerber zweckmäßigerweise immer tun.... Aber das sind Fehler der Listenführer, und dafür kann der Wahlvorstand nichts.

Wenn also a) die "vier" Wahlvorstände tatsächlich drei + Ersatz wären und b) der unheilbare Mangel tatsächlich vorgelegen hat, dann sehe ich für eine Anfechtung wenig Chancen. Selbst wenn a) nicht zutrifft, die Beschlüsse des Wahlvorstandes aber alle auch bei vorliegen einer ungeraden Anzahl Wahlvorstandsmitglieder nicht anders gelautet hätten (sprich: mindestens immer mit drei ja-Stimmen entstanden sind) sehe ich schlechte Chancen für eine erfolgreiche Wahlanfechtung.

Was muss noch beachtet werden um selber wieder keine Formfehler zu machen?

Als BR und Wahlvorstand: Schulungen besuchen! Als Wähler: Kontakt mit dem Wahlvorstand suchen! Der ist nicht nur da um die Wahl durchzuführen sondern hat natürlich auch die Pflicht potentielle Listenbewerber/-führer dahingehend zu unterstützen, das diese das Wahlverfahren einhalten können.

B
BentoBox

12.04.2010 um 12:21 Uhr

"Die Erklärung wird zwar zweckmäßigerweise auf der Liste abgegeben ist aber an keine Formvorschrift gebunden. Die Kollegen hätten also Ihre Einverständniserklärung auch per Fax ("Ich erkläre mich damit einverstanden auf der Liste XXX als Wahlbewerber geführt zu werden -- Unterschrift") an den Listenführer abgeben können!"

Laut WO sind die SCHRIFTLICHEN Zustimmungen bei zu fügen.

Schriftform ist im § 126 BGB legaldefiniert. Fax fällt offensichtlich nicht darunter.

Man könnte hier aber prüfen ob die dem WV bereits vorliegenden Zustimmungserklärungen von der ungültigen Liste nicht auch für die neue Liste gültig wären. Übrigens sind genau aus diesem Grunde separate Zustimmungserklärungen empfehlenswert und von Zustimmungen auf der Vorschlagsliste ab zu raten.

T
Taurus

12.04.2010 um 17:25 Uhr

Kann er nicht, da der Wahlvorstand aus 3 Leuten besteht und Nummer 4 Ersatzwahlvorstand ist :)

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