Erstellt am 10.04.2010 um 15:45 Uhr von Hannelore
Zum einen besteht für Wahlbewerber 6 Monat eKündigungsschutz § 15 KSchwG, weiter wurde der § 84 Abs. 2 SGB IX beachtet/ angewandt?
Die Betroffenen sind hoffentlich in der Gewerkschaft wegen des Rechtschutzes?
Bei Kündigungen auf gesundheitsgründen ist der 3-Stufenplan zu beachten, also auch ob eine dem Betrieb nicht zumiutbare negative Gesundheitsprognose vorliegt.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Krankheitsbedingt.html
Erstellt am 10.04.2010 um 17:20 Uhr von Former
Was kann man für die Kollegen tun ?
Den Kündigungen widersprechen (substantiiert !!)
Einen guten Anwalt empfehlen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Erstellt am 10.04.2010 um 18:31 Uhr von mainpower
Hallo,
1. Es ist schlecht für die Kollegen dass Sie auf MEHRERE Schreiben § 84 SGB IX nicht reagiert haben. Das sieht die AG Seite dann als Interesselosigkeit an. (mit Recht)
2. Du schreibst, Sie STANDEN auf einer Liste. Stehen sie jetzt auf der Liste oder nicht?
3. Um Kündigungen zu widersprechen sind die Widerspruchsgründe im BetrVG festgelegt.
Also prüfen ob ein Widerspruchsgrund zutrifft. Wenn nicht.........??
Erstellt am 11.04.2010 um 07:26 Uhr von VorOrt
***Die Betroffenen sind hoffentlich in der Gewerkschaft wegen des Rechtschutzes?***
So einen Blödsinn habe ich schon lange nicht mehr gehört.
Erstellt am 11.04.2010 um 08:55 Uhr von hundkatzemaus
Her Kaiser kann das auch , aber den Blödsinn kannst nur du erkennen. Warst du im Winterschlaf?