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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Lektüre Betriebsrat / BR-Vorsitz

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bridget
Nov 2016 bearbeitet

bin ganz neu im BR und gleich BR-vorsitzende. kann mir jemand ne gute lektüre empfehlen?

1.59307

Community-Antworten (7)

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Petrus

09.04.2010 um 16:16 Uhr

Das Betriebsverfassungsgesetz und Seminarkataloge für BR-Schulungen

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DonJohnson

09.04.2010 um 17:34 Uhr

Betriebsratspraxis A bis Z von Christian Schoof

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Widder

09.04.2010 um 18:00 Uhr

und Schulungen machen....

Von der "Grundausbildung" bis hin zu Rechte und Plichten des BRV

nur mit lesen alleine wird das nicht funktionieren..

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DonJohnson

09.04.2010 um 18:04 Uhr

@Widder Aber es ist ein guter Grundstock - manche können sich halt vieles erlesen und zum nach schlagen ist das von mir genannte Werk nicht übel (zumindest meiner Meinung nach...

@bridget Weil du ja neu im Amt bist, hier auch noch eine kleine Lektüre bezüglich der BR Arbeit als solches:

Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.

Quelle: WAF Fundstelle: Internet IGM

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Widder

09.04.2010 um 18:22 Uhr

@DonJohnson

Da hast du recht, das Werk steht auch bei mir auf dem Schreibtisch......und man findet darin immer etwas an das man sich halten, bzw. verwenden kann..

Ohne dementsprechende sofort greifbare Lektüre geht sowieso nichts.

Der Vorteil bei Schulungen ist halt der uneinlesbare Erfahrungsaustausch aus anderen Firmen... und Fragen sind auch erlaubt..

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DonJohnson

09.04.2010 um 18:27 Uhr

@Widder Na, ich hoffe doch, nicht nur das. Ich persönlich lerne besser und schneller bei einem guten Dozenten. Allerdings sollte man auch nciht immer denken, dass die die "Gottheit" in Person sind. Auch ich hatte durchaus negative Erfahrungen mit den drei großen Buchstaben (hier) aber auch positive. Der Austausch untereinander ist wichtig um zu sehen, wie diese oder jene Gremien diese oder solche Angelegenheiten Hand haben. Das ist nun mal so...

Erfahrungsaustausch ist aber nciht der einzige Vorteil von Seminaren. Wichtig ist, dass man Fragen stellen kann und aus diesem Grund nciht was falsches lernt.

Beispiele brauche ich dafür glaube ich nciht zu nennen, der geneigte Leser kennt die eh ;-)))

L
Lotte

09.04.2010 um 18:32 Uhr

bridget, eine gute Übung ist es auch, hier oder bei arbeitsrecht.de zu lesen, zu fragen und zu antworten. Am besten mit dem Däubler auf dem Schoss, das wirkt wahre Wunder und übt auch für die BR-Arbeit. ;-))

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