Erstellt am 19.04.2021 um 21:06 Uhr von Moreno
Erstellt am 20.04.2021 um 07:42 Uhr von rtjum
das kann das BRM machen wie es will.
Es kann dem Vorsitzenden mitteilen, dass es bis auf weiteres ausfällt und sich meldet wenn wieder einsatzfähig, es kann dem BRV aber auch sagen, dass es zu jeder Sitzung eingeladen werden will und jeweils neu entscheidet ob es teilnimmt.
Erstellt am 20.04.2021 um 09:04 Uhr von Relfe
Diese Antwort wurde von "Relfe" gelöscht.
Erstellt am 20.04.2021 um 09:10 Uhr von Relfe
wenn der BRM angibt an BR-Sitzungen trotz Krankheit teilnehmen zu wollen, dann gilt er als "verfügbar" und wird normal eingeladen.
Ob er dann zur Sitzung erscheint oder nicht ist dann seine Entscheidung, abmelden muss er sich nicht.
Wenn er sich nicht abmeldet, dann gilt er als "fehlt unentschuldigt".
Ob er damit seinen BR-Pflichten genüge tut, ist dann ein anderes Thema, aber das muss man ihm erstmal nachweisen, das er das bewußt macht.
Erstellt am 20.04.2021 um 11:39 Uhr von fantil
@Relfe, du meinst wirklich aus dem Eingangspost herauszulesen, dass das BRM bewust nicht zur Sitzumg kommt, obwohl er aus seiner Krankheit herraus an der Sitzumg teilnehmen wollte?
Erstellt am 20.04.2021 um 11:46 Uhr von Relfe
@fantil
Nein, es ging um die Frage:
Wie oft muß sich das Mitglied beim Vorsitzenden abmelden, wenn alle 14 Tage regelmäßige Sitzung ist?
mir ging es um das MUSS --> er MUSS gar nicht
Erstellt am 20.04.2021 um 13:42 Uhr von celestro
Hier kommt es vermutlich auf die Sichtweise an. Zu Beginn der Krankheit müsste er sich mMn abmelden. Wenn dies geschehen ist, wäre es nicht nötig, sich "immer wieder" zu melden. So wäre dann sowohl "einmal" von moreno erklärlich, wie auch Relfe mit "er muss gar nicht".
Erstellt am 20.04.2021 um 15:53 Uhr von Relfe
da bin ich nicht ganz bei Dir @celestro
bei Urlaub oder Krankheit darf der BRV davon ausgehen, das ein BRM abewesend ist und ein Ersatz-BRM einladen, es sei den das BRM hat angegeben trotz Urlaub oder Krankheit teilzunehmen.
Wenn man sich abmelden müsste, würde das diesen Grundsatz negieren und bei Krankheit ggf. auch unmöglich machen (wenn man sich evt gar nicht abmelden kann)
Für den Urlaub reicht der Urlaubsplan oder eine Mitteilung z.B. aus der Personalabteilung, dass der BRM in Urlaub ist.
Es kann meiner Auffassung nach keine "Abmeldepflicht" bestehen, wenn das BetrVG schon die Abwesendheit aufgrund der Umstände (Urlaub, Krankheit) zugesteht.
Erstellt am 20.04.2021 um 16:11 Uhr von celestro
ich denke, Du hast mich mißverstanden. "Zu Beginn der Krankheit müsste er sich mMn abmelden." ... also der BRV muss ja erst einmal wissen, dass das BRM krank ist.
"Für den Urlaub reicht der Urlaubsplan oder eine Mitteilung z.B. aus der Personalabteilung, dass der BRM in Urlaub ist.
Es kann meiner Auffassung nach keine "Abmeldepflicht" bestehen, wenn das BetrVG schon die Abwesendheit aufgrund der Umstände (Urlaub, Krankheit) zugesteht."
Weiß ja nicht, wie das bei Euch ist ... aber bei uns melden sich die BRM beim BRV als krank. Mag in anderen Fällen die HR machen ... davon halte ich allerdings nichts.
Weiß jetzt nicht, wie das rechtlich aussieht ... also ob die HR das BRM beim BRV als krank melden "darf".
Erstellt am 20.04.2021 um 16:20 Uhr von Relfe
wenn ein BRM sich nicht selbst krank melden kann, weil Unfall, dann informiert natürlich z.B. ein Familienmitglied die Firma, die dann den Vorgesetzten und ggf. auch den BRV.
Warum sollte das nicht erlaubt sein? es besteht doch eine betriebliche Notwendigkeit für den Personenkreis zu wissen, dass der MA nicht kommt.
Für Urlaub haben wir einen Urlaubsplan im BR, ansonsten eine Abwesenheitsnotiz.
Aber ich hatte oben ja schon mal geschrieben, mir ging es um das MUSS
das es höflicher ist, sich trotzdem abzumelden stelle ich gar nicht in frage
Erstellt am 20.04.2021 um 16:24 Uhr von celestro
beim MUSS sind wir trotzdem bei 1 Mal ... wobei Du vermutlich "man meldet sich bei HR krank" nicht als 1 Mal zählst ... ich aber schon ;-)
Erstellt am 21.04.2021 um 07:43 Uhr von fantil
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG
(1) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen....
§ 29 Abs. 2 Satz 1 bis 3 BetrVG
(2) 1Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. 2Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. 3Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden....
Aus § 29 BetrVG ergibt sich mMn, dass sich das BRM auch beim BRV so früh wie möglich als verhindert melden muss, da sonst nicht richtig zur BRS eingeladen werden kann.
Erstellt am 21.04.2021 um 08:51 Uhr von Relfe
der BRV lädt nicht deshalb falsch ein, weil er nicht wußte das ein BRM verhindert ist.
Er lädt nur dann falsch ein, wenn er wissen konnte, das ein BRM verhindert ist.
Wenn ein BRM sich also nicht als verhindert meldet, dann ist die Einladung trotzdem richtig.
Aber ich wiederhole mich da gerne: was wenn der BRM sich nicht abmelden kann, weil zum Beispiel Unfall?
dann wäre das MUSS sich abzumelden bei Krankheit ein Grund die Beschlüsse anzufechten. Weil durch das MUSS würde dann wie @fantil schreibt die Einladung unkorrekt.
Und wenn der AG dann absichtlich die Krankmeldung nicht weitergibt um einen Beschluss anfechten zu können?
Die Pflicht sich beim AG krankzumelden gilt für AN allgemein, das hat nichts mit BRM zu tun. Daraus ergibt sich auch keine Pflicht sich zusätzlich beim Vorgesetzten oder BRV zu melden (wobei das höflicherweise trotzdem gemacht werden sollte)
die Folgen eines MUSS wären gravierend, weil der BRV dann den Nachweis erbringen muss, das er nicht Wissen konnte, das jemand verhindert ist.
Und wie will man nachweisen, das jemand sich nicht abgemeldet hat?
eine mündliche oder telefonische Abmeldung würde ja grundsätzlich reichen und die kann man nicht nachweisen.
Erstellt am 21.04.2021 um 10:20 Uhr von takkus
Also ich hab ehrlich noch nie gehört, dass der ArbGeb eine AU- Meldung eines BRM an den BRV weitergibt. dann muss aber zwischen ArbGeb- Seite und BR eine dicke Freundschaft bestehen. ?♂️
Erstellt am 21.04.2021 um 18:35 Uhr von celestro
genau wegen solchen Dingen finde ich es mittlerweile ziemlich blöd, wenn man vom Thema abweicht. Einen Unfall haben wir hier nicht und ein AN könnte sich ggf. auch bei einem entsprechen schweren Unfall nicht beim AG "krankmelden".
zurück zum Thema:
https://www.betriebsrat.de/neu-im-betriebsrat/das-betriebsverfassungsgesetz/detail/einberufung_der_sitzungen-42.html
Kann ein Mitglied des Betriebsrats an einer Betriebsratssitzung nicht teilnehmen, soll es dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich mitteilen (§ 29 Abs. 2, S. 5 BetrVG). Der Betriebsratsvorsitzende hat zu prüfen, ob es sich um einen Fall von Verhinderung handelt oder ob ein anderer Grund für die Nichtteilnahme vorliegt.
Erstellt am 22.04.2021 um 08:39 Uhr von takkus
Das mit dem prüfen sehe ich etwas anders.
Fitting 29. Auflage §25 BetrVG RN 21 Seite 567:
Zwar darf eine Verhinderungsfall nicht gezielt herbei geführt werden. Jedoch entscheidet das jeweilige BRM in eigener Verantwortung darüber , welcher seiner beruflichen, privaten oder betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten er im Kollisionsfall den Vorrang gibt. (BAG 23.6.2010- 7ABR 103/08, NZA 2010, 1298) Erklärt er sich für verhindert, hat der Vorsitzende das tatsächl. Vorliegen eines Verhinderungsgrundes nicht nachzuprüfen. Vielmehr darf er davon ausgehen, dass sich das BRM seiner gesetzlichen Pflicht zur Teilnahme an einer BRSitzung nicht ohne triftigen Grund entzieht und seine Verhinderung nur nach sachgerechter Abwägung unterschiedlicher Pflichten anzeigt.
Also ich meine, der Betriebsratsvorsitzende hat EBEN NICHT zu prüfen, ob es sich um einen Fall von Verhinderung handelt oder ob ein anderer Grund für die Nichtteilnahme vorliegt.
Erstellt am 22.04.2021 um 09:00 Uhr von fantil
Hallo Takkus, davon hat Celestro auch nichts geschrieben!
Sondern der BRV hat zu prüfen, ob es sich bei dem Grund des Fernbleibens um einen Verhinderungsfall handelt.
Erstellt am 22.04.2021 um 09:14 Uhr von takkus
Nein, das hat der BRV eben nicht.
Aus celestro 21.04.2021 um 18:35 Uhr:
....Der Betriebsratsvorsitzende hat zu prüfen, ob es sich um einen Fall von Verhinderung handelt oder ob ein anderer Grund für die Nichtteilnahme vorliegt.
Nochmal aus Fitting:
...Erklärt er sich für verhindert, hat der Vorsitzende das tatsächl. Vorliegen eines Verhinderungsgrundes nicht nachzuprüfen. Vielmehr darf er davon ausgehen, dass sich das BRM seiner gesetzlichen Pflicht zur Teilnahme an einer BRSitzung nicht ohne triftigen Grund entzieht und seine Verhinderung nur nach sachgerechter Abwägung unterschiedlicher Pflichten anzeigt.
Erstellt am 22.04.2021 um 10:25 Uhr von fantil
Was gemeint ist Takkus ist, wenn das BRM sich beim BRV meldet und sagt, ich bin verhindert, da ich in meinem Büro noch Blumen gießen muss, ist dies kein Verinderungsgrund und der BRV darf nicht nachladen!
Also prüft der BRV, ob es sich um einen Verinderungsgrund handelt, sonst kann er diese Entscheidung doch nicht treffen!
Sagt das BRM aber ich bin verhindert, da ich an einer wichtigeren Besprechung teilnehmen muss ist dies ein Verhinderungsgrund. Der durch den BRV nicht nachgeprüft werden muss, aber er darf ihn nachprüfen!
Erstellt am 22.04.2021 um 11:51 Uhr von Kjarrigan
Das BRM MUSS gar keinen Grund angeben.
und der BRV MUSS diesen Grund auch nicht ÜBERprüfen. heisst er muss nicht investigativ tätig werden und die Richtigkeit der Angabe überprüfen, sondern darf davon ausgehen das ein Verhinderungsgrund vorliegt und dementsprechend ein EBRM nachladen.
Problematisch wird es halt immer dann wenn ein BRM nicht anwesend ist und sich NICHT abgemeldet hat.
Erstellt am 22.04.2021 um 13:56 Uhr von celestro
"Nein, das hat der BRV eben nicht."
doch, natürlich! In den Seminaren bekommt man ja beigebracht, wann eine Verhinderung vorliegt und dann nachgeladen werden muss. Und auch nur darauf bezieht sich die Prüfung. Es geht im Text von betriebsrat.de nicht darum, das der BRV die Verhinderungsmeldung überprüfen soll. Er soll aber prüfen, ob überhaupt eine Verhinderung vorliegt.
Wenn also die Meldung kommt: "ich komme zur Sitzung am Freitag nicht, da habe ich Urlaub" = Urlaub ist Verhinderungsgrund, also muss ich Nachrücker laden
ABER ... BRM sagt: "ich habe mir die Tagesordnung angeschaut, da ist nichts spannendes dabei= keine Verhinderung
klar ... das BRM muss keinen Grund angeben. Aber wenn es das tut, muss der BRV eben die Nennung des Grundes in die Überlegung mit einbeziehen.