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Neuwahlen - oder muß ein Ersatzmitglied nachrücken wenn ein BRM langzeitkrank?

H
Hille
Jan 2018 bearbeitet

Guten Abend Meine Frage : Unser betrieb beschäftigt ca 120 Mitarbeiter.Der Betriebsrat besteht aus 5 Mitglieder.Davon ist eine Kollegin Langzeitkrank. Wir haben 2 Ersatzmitglieder. Muß ein Ersatzmitglied nachrücken .Kann der betriebsrat in der Form bestehen bleiben ?

Ich freue mich auf Eure Antworten Viele Grüße Hille

5.83009

Community-Antworten (9)

DB
Der Biber

26.01.2008 um 19:15 Uhr

@Hille

Sollte Euer Betriebsrat nicht 7 Mitglieder haben? § 9 BetrVG: von 101 bis 200 Arbeitnehmer = 7 Mitglieder.

K
Kölner

26.01.2008 um 19:26 Uhr

@Hille Ganz ehrlich: Nach einer nunmehr fast zweijährigen Amtszeit kann ich eine solche Frage eigentlich nicht verstehen.

"[...] laut Beschluss einen Kollegen in den BR bekommen?" Krass!

L
Lotte

26.01.2008 um 22:09 Uhr

Hille, lass Dich nicht entmutigen... ;-)

Vielleicht wart Ihr bei der Wahl 99 AN? Das Ersatzmitglied rückt nach, wenn nicht das langzeitkranke BRM zu verstehen gibt, dass es trotz Krankheit BR Arbeit macht. Schau mal in die §§ 25, 29 BetrVG.

K
Kölner

26.01.2008 um 22:27 Uhr

@Hille ...aber Beiträge nachträglich zu ändern ist auch nicht die feine Art. Gut, dass Du hier bist - hier gibt es nette Leute, die Dir helfen wollen.

L
Lotte

26.01.2008 um 22:32 Uhr

Kölner, ;-D))

H
Hille

27.01.2008 um 17:30 Uhr

Hallo lotte wir waren bei der letzten wahl auch schon ca 115 mitarbeiter.jetzt sind es min.120 und der betrieb baut ein neues altenhein das ist ende april fertig ist. das heißt es kommen noch mehr kollegen dazu.heißt das,daß der BR sowieso zu klein ist ?wir sind leider alle sehr unerfahren da der letzte BR komplett ausgeschieden ist. dazu kommt noch das man uns versucht steine in den weg zu legen wo es nur geht.

L
Lotte

27.01.2008 um 18:04 Uhr

Hille, da niemand die Wahl angefochten hat, seid Ihr jetzt erstmal mit 5 BRM dabei. Wenn Ihr Neuwahlen wünscht, müsst Ihr Euren Rücktritt beschließen. Dazu lese dir bitte mal den §13 (2) Punkt 3 BetrVG zuzüglich Kommentierung durch. Zur Wahlanfechtung und Nichtigkeit der Wahl kannst Du eine Kommentierung des BetrVG unter §19 durchstöbern. Ihr könnt jetzt nicht einfach euren BR auf die vorgeschriebene Zahl von 7 BRM durch Ersatzmitglieder erhöhen! Nur für ausscheidende oder mit einem tatsächlichen Verhinderungsgrund fehlende ordentliche BRM rückt ein EBRM nach! Für eine Neuwahl bei Erhöhung der AN Zahl gilt §13 (2) Punkt 1 BetrVG .

Macht mal ein Seminar und kauft Euch den Däubler (bald 11. Auflage) oder den Fitting oder besser noch beide.

P
Petrus

28.01.2008 um 17:24 Uhr

@Lotte: Du wolltest sagen: Vom ArbGeb kaufen und dem BR zur Verfügung stellen lassen, oder? @Hille: Da fehlen wohl ganz dringend Grundlagenschulungen...

L
Lotte

28.01.2008 um 17:35 Uhr

Petrus, so is es, oder noch besser: Auf TO nehmen und in der Sitzung beschliessen, dass der Däubler angeschafft wird und die Kostenübernahme dafür beim Arbeitgeber gemäß § 40 BetrVG eingefordert/beantragt/gewünscht/wie auch immer... wird. ;-))

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