Erstellt am 08.04.2010 um 23:16 Uhr von peters
Meines Wissens gibt es keine Frist, wann die erste Sitzung stattfinden muss. Lediglich eine, bis wann der Wahlvorstand zu diese Sitzung einzuladen hat. Wohlgemerkt, der Wahlvorstand - nicht der alte BR.
Es wäre aber anzumerken, das der alte BR auf jeden Fall nach 4 Jahren nicht mehr im Amt ist. Wenn dann der neue noch nicht arbeitsfähig ist, hat der Betrieb keinen BR und die Mitarbeiter dürfen sich bei den Verantwortlichen bedanken.
Erstellt am 08.04.2010 um 23:26 Uhr von nicoline
Achim Prott,
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
Wedde, § 29 BetrVG, II. Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats Rn 6
Bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Terminierung der konstituierenden Sitzung muss der WV daher darauf achten, dass betriebsratslose Zeiten vermieden werden (Blanke u. a., Betriebsratswahl, Rn. 447; MünchArbR-Joost, § 307 Rn. 5). Droht das Ende der Amtszeit des bisherigen BR, ist die konstituierende Sitzung so schnell wie möglich, ggf. unmittelbar nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, anzuberaumen
Erstellt am 09.04.2010 um 10:19 Uhr von Taurus
Der BR kann keine Zeit schinden... nach der Wahl lädt der Wahlvorstand zur konstituirenden Sitzung ein, dort wird ein Wahlleiter bestimmt der die Wahl des BR Vorsitzendes und des Stellvertreters leitet, danach übergibt dieser die Sitzung an den Vorsitzenden. Der neue BR ist automatsch im Amt, sobald die Amtszeit des alten BR endet. Und dieses Datum sollte euch ja wohl bekannt sein.