BR-Wahl - 2-fache Stimmenabgaben und nur letzte zählt ?
Hallo,
unser Wahlvorstand hat Unterlagen zur Briefwahl verschickt.
Weiterhin gab es den Hinweis, dass die KollegInnen, die schon per Briefwahl ihre Stimme abgegeben haben auch am Wahltag nochmals ihre Stimme abgeben können. Ihre vorherige Briefwahl sollte dann zur Stimmenauszahlung nicht berücksichtigt werden.
Entspricht dies der Wahlordnung ?
Danke für Eure Unterstützung.
Gruß SF
Community-Antworten (8)
08.04.2010 um 12:27 Uhr
Warum wollt ihr euch denn komplett verwirren lassen... wenn MA Ihre Stimme per Briefwahl abgegeben haben laßt, es doch einfach gut sein damit.
08.04.2010 um 12:47 Uhr
Ob ein Wähler seine Stimme tatsächlich per Briefwahl abgegeben hat lässt sich erst nach Schließung der Wahllokale feststellen.
Die WO hat dazu nichts explizit geregelt. Meines Erachtens ist die Zulassung zum Urnengang der bessere Weg wenn dabei sichergestellt wiurd dass die Briefwahl dieses Wählers nicht gewertet wird.
08.04.2010 um 15:05 Uhr
Hi Neubrwähler,
sieh das ganz doch einmal von der praktischen Seite. Bei jeder Bundestags- oder Komunalwahl, kann jeder Wähler seine KOMPLETTEN Briefwahlunterlagen mit ins Wahllokal zubringen und kann dann dort wählen. ABER es geht NUR eins von Beiden, entweder Briefwahlunterlagen ausgefüllt zurück senden oder eben mit ins Wahllokal bringen.
Gruß DerOrion
08.04.2010 um 15:12 Uhr
Ich kann mich nicht erinneren dass Bundestags- und Kommunalwahlen nach der WO zum BetrVG abgehalten werden.
08.04.2010 um 15:45 Uhr
Bei uns hat sich diese Frage auch mal gestellt, unser Anwalt hat damals folgendes geantwortet, Zitat: "Die Mitarbeiter können, auch wenn sie zur Briefwahl vorgesehen waren, ihre Stimme persönlich abgeben, wenn sie am Tag der Wahl im Betrieb sind. Voraussetzung ist, dass sie ihre Briefwahlunterlagen zurück geben (FAKH: § 24 WO, RZ 16). Haben sie ihre Stimme ein Mal abgegeben, können sie sie meines Erachtens nicht mehr ändern. Jedenfalls habe ich in den Kommentierungen und der Rechtsprechung so etwas nicht gefunden. Nur dann kann ich persönlich meine Stimme abgeben, wenn ich die Briefwahlunterlagen zurück gebe. Ich kann also in jedem Fall nur eine Entscheidung treffen und bin daran gebunden."
08.04.2010 um 16:20 Uhr
Labotzki,
ich habe ein Problem mit der Aussage Eures Anwaltes: Ob der Arbeitnehmer seine Stimme abgegeben hat, kann der WV vor Schließung des Wahllokales gar nicht feststellen.
Nimm einfach mal folgenden Fall: Ein Briefwähler füllt den Stimmzettel aus, tut diesen in den Wahlumschlag, füllt die Erklärung aus, tut diese in den Rückumschlag und bringt das Ganze zur Post. --- Gemerkt ---? Der Briefwähler kommt vom Briefkasten zurück, räumt das umfangreiche Informationsmaterial (Wahlausschreiben, Vorschlagslisten, Aleitung zur Durchführung der BR-Wahl ... zusammen und was fällt ihm da ins Auge? Ein lachsfarbener Umschlag, der Wahlumschlag (incl. seines Stimmzettels...).
Dieser Wähler hat definitiv noch nicht gewählt, wäre aber nach Argumentation Eures Anwaltes von der Wahl aus zu schließen. Eine denkbar schlechte Möglichkeit...
Leider hat der Gesetzgeber versäumt klar zu stellen, wann die Stimmabgabe bei der Briefwahl erfolgt. In der WO spricht er sowohl im § 25, wie auch im § 26 von der Stimmabgabe. Es ist also gesetzlich nicht eindeutig geregelt, ob der Akt des Ausfüllens und Absendens die Stimmabgabe ist, oder der Einwurf des Umschlages in die Urne. Ich persönlich neige eher zu letzterem, weil ich auch die Auffassung vertrete dass die Briefwahl eines Briefwählers welcher vor dem Wahltermin sein Wahlrecht verliert nicht mehr in die Urne zu geben wäre, also die Stimmabgabe durch Einwurf in die Urne erfolgt.
08.04.2010 um 16:59 Uhr
Hallo BentoBox, das sehe ich anders. Es gibt nun mal auch ungültige Stimme und wenn ich bei einer Briefwahl den roten Umschlag vergesse oder den Stimmzettel nicht reinlege, dann ist das nun mal eine ungültige Stimme. Das ist zumindestens mein Rechtsempfinden. Das erschwert auch Wahlmanipulationen.
08.04.2010 um 17:24 Uhr
"Es gibt nun mal auch ungültige Stimme und wenn ich bei einer Briefwahl den roten Umschlag vergesse ... dann ist das nun mal eine ungültige Stimme. Das ist zumindestens mein Rechtsempfinden."
Dann steht Dein Rechtsempfinden (welches im Übrigen ein ganz schlechter Ratgeber in Fragen des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechtes ist) im Widerspruch zur WO!
"Das erschwert auch Wahlmanipulationen."
Das vermag ich nicht zu erkennen.
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