Minderheit
17 BR Mandate, Geschlecht der Minderheit 3 Mandate, Listenwahl (2 Listen). Wie werden die Mandate der Minderheit verteilt? Platz 5, 11 und 17 ?
Community-Antworten (5)
07.04.2010 um 16:16 Uhr
Guckst Du Wiki:
Stichtag für diese Berechnung ist der Tag der Veröffentlichung des Wahlausschreibens (§ 5 Absatz 1 Satz 3 WO). Jetzt nimmt man die beiden ermittelten Zahlen und teilt sie erst durch 1, dann durch 2, dann durch 3 usw. Dadurch erhält man zwei Zahlenreihen mit den Ergebnissen der Divisionen (das sind die "Teilzahlen"). Jetzt zählt man einfach noch entsprechend der Anzahl der Sitze im Betriebsrat die höchsten Teilzahlen aus und ermittelt, wie viele dieser höchsten Teilzahlen ("Höchstzahlen") aus der Ausgangszahl der Frauen oder der Männer stammen.
Beispiel: Im Betrieb sind 48 Frauen und 128 Männer tätig. Das macht insgesamt 176 Arbeitnehmer, also besteht der Betriebsrat nach § 9 BetrVG aus 7 Mitgliedern. Als erstes teilt man nun für die Frauen 48 durch 1, dann durch 2, dann durch 3 usw. Die "weibliche Zahlenreihe" lautet also: 48 - 24 - 16 - 12 - 9,6 - 8 ... Dasselbe macht man mit der Anzahl der männlichen Arbeitnehmer. Die "männliche Zahlenreihe" lautet dann: 128 - 64 - 42,66 - 32 - 25,6 - 21,33 ... Da der Betriebsrat aus 7 Mitgliedern besteht, muss man nun die 7 höchsten Zahlen aus den beiden Zahlenreihen und ihre Herkunft aus der "männlichen" oder der "weiblichen" Zahlenreihe ermitteln. Das Ergebnis lautet: 128 (männlich), 64 (männlich), 48 (weiblich), 42,66 (männlich), 32 (männlich), 25,6 (männlich), 24 (weiblich). Also stehen den Frauen, die im Beispielsfall das Geschlecht in der Minderheit bilden, mindestens 2 Sitze im Betriebsrat zu, da (nur) 2 der 7 höchsten Höchstzahlen aus der "weiblichen Zahlenreihe" stammen.
Die Mechanik dieses Höchstzahlverfahrens ist nicht ohne Weiteres zu durchschauen. Im Prinzip führt es jedoch zu einer in etwa gleichen prozentualen Stärke des Geschlechts in der Minderheit in der Belegschaft wie im Betriebsrat; im obigen Beispiel haben die Frauen zum Beispiel einen Anteil von 27,3 % an der Belegschaft und Anspruch auf mindestens 28,6 % der Sitze im Betriebsrat. Die "richtige" Abbildung der Geschlechterquote aus der Belegschaft im Betriebsrat wird immer Probleme bereiten, da man es mit Menschen zu tun hat, die man nicht teilen kann. Man muss daher ein Zuteilungsverfahren finden, das Bruchteile oder Nachkommawerte vermeidet und dennoch zu einer möglichst genauen Verteilung entsprechend der Quote führt.
07.04.2010 um 16:50 Uhr
Hallo Taurus, hab ich verstanden. Die Frage bei meinem Beispiel ist, Liste 1 60%, Liste 2 40%. Minderheit auf beiden Listen erst ab Platz 10. Werden die Minderheiten jetzt auf IHREN Platz gesetzt?
07.04.2010 um 16:56 Uhr
Guckst Du §15(5) WO. Wenn es unter den Mandaten 1-14 keine Minderheitenvertreter gibt, werden die Sitze 15, 16, 17 mit Quotenmännern bzw. Frauen besetzt.
07.04.2010 um 17:03 Uhr
Jetzt hab ich's, geht auch einfach!
07.04.2010 um 17:04 Uhr
Die Feststellung der Sitzverteilung bei Listenwahl erfolgt zunächst - wie oben zur Ermittlung der Sitze des Minderheitengeschlechts ausgeführt - nach dem d'Hondtschen Verfahren (§ 15 WO), indem die Betriebsratssitze nach Höchstzahlen auf die Vorschlagslisten verteilt werden. Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, findet ein "Korrekturverfahren" nach Maßgabe des Abs. 5 des § 15 WO statt:
An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit.
Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt die Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange fortzusetzen bis der Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes erreicht ist.
Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den einzelnen Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Benennung zu berücksichtigen.
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