Erstellt am 04.04.2010 um 22:33 Uhr von MonaLisa
@hitch,
dazu brauchst du kein Aktenzeichen, der § 37 im BetrVG genügt völlig!
Erstellt am 05.04.2010 um 12:11 Uhr von StuWa
BAG vom 21.06.2006 7 AZR 418/05
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Vergütungsfortzahlung eines Betriebsratsmitglieds setzt voraus, dass es während der Zeit der Arbeitsbefreiung gesetzliche Aufgaben des Betriebsrates wahrnimmt. Die Arbeitsbefreiung muss weiterhin zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sein.
2. Bei der Prüfung, ob die Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung einer Betriebsratsaufgabe erforderlich ist, steht dem Betriebsrat ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Dabei hat das Betriebsratsmitglied nicht nur die Interessen des Betriebsrates, sondern auch die des Arbeitgebers zu berücksichtigen.