Erstellt am 15.04.2021 um 11:08 Uhr von UliPK
Wie beim Wahlausschreiben halt.
Hier ein Video darüber:
https://www.betriebsratswahl.de/video/73834/bekanntmachung-der-neuen-br-mitglieder-schritt-22/16066/x0mz-p43eqq
Hier ist mal das angesprochene Muster-Formular 160c:
http://www.betriebsratswahl.de/downloads/01_brwahl/wv_normal/160c_oeffentliche_bekanntmachung_wahlergebnis_(aushang).rtf
Edit 11.53: Für celestro: In den unteren Link "Muster-Formular" beantwortet sich die Frage von Robert2022
Erstellt am 15.04.2021 um 11:30 Uhr von celestro
"Wie beim Wahlausschreiben halt."
auf die Frage bezogen bedeutet das dann ... was? Im Wahlausschreiben steht keine Stimmverteilung, also muss man die hier auch nicht angeben? Oder doch?
Erstellt am 15.04.2021 um 11:39 Uhr von Catweazle
Die Bekanntgabe muss wie beim Wahlausschreiben erfolgen. Also per Aushang oder Mail etc. Wenn die Anzahl der Stimmen nicht bekannt gegeben wurde ist das wohl kaum ein Wahlanfechtungsgrund. Da die Wahl öffentlich ist wird mit der Bekanntgabe aber auch kein Geheimnis verraten.
Erstellt am 15.04.2021 um 11:45 Uhr von UliPK
@celestro
Hast du dir zumindest das weitere meiner Antwort angeschaut?
Wenn jemand eine solche, im Grunde "einfache" Frage stellt gehe ich mal davon aus dass auch noch anderes Wissen fehlen könnte, aus diesem Grund fällt da dann meine Antwort etwas übers Ziel gehend aus.
Die Frage selber ist aber auch mit dem Link zum Muster-Formular 160c beantwortet.
Erstellt am 15.04.2021 um 11:54 Uhr von Kjarrigan
§ 18 WO - Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4)
Hier steht halt nur Namen - wenn man aber in Fitting RN 2 zu § 18 WO weiterliest
Ob der Wahlvorst. neben der zwingend vorgeschriebenen Bekanntmachung der gewählten BRMitgl. auch eine Abschrift der Wahlniederschrift aushängt, steht in seinem Ermessen (DKKW/Homburg Rn. 4; GK-BetrVG/Jacobs Rn. 2)
In der Wahlniederschrift sind gem. § 16 WO die Stimmenanzahl je Kandidat enthalten.
Erstellt am 15.04.2021 um 11:54 Uhr von celestro
"Die Frage selber ist aber auch mit dem Link zum Muster-Formular 160c beantwortet."
Sehe ich nicht so. Auf dem Muster-Formular ist die Stimmenverteilung angegeben. Das heißt aber nicht, dass man die Zahl der Stimmen angeben MUSS, oder?
Erstellt am 15.04.2021 um 11:57 Uhr von celestro
@Kjarrigan
"Hier steht halt nur Namen - wenn man aber in Fitting RN 2 zu § 18 WO weiterliest
Ob der Wahlvorst. neben der zwingend vorgeschriebenen Bekanntmachung der gewählten BRMitgl. auch eine Abschrift der Wahlniederschrift aushängt, steht in seinem Ermessen (DKKW/Homburg Rn. 4; GK-BetrVG/Jacobs Rn. 2)
In der Wahlniederschrift sind gem. § 16 WO die Stimmenanzahl je Kandidat enthalten."
also lautet die Antwort "ein Ranking würde (rein rechtlich) auch genügen", korrekt?
Erstellt am 15.04.2021 um 12:01 Uhr von UliPK
@celestro
Dann beantworte doch die Frage so wie du es meinst und erspare es mir und anderen mit nicht zielführenden Kommentaren zu nerven.
Ich beanspruche nicht für mich immer recht zu haben. Wenn, du es besser beantworten kannst, dann bitte.
Erstellt am 15.04.2021 um 12:02 Uhr von Robert2022
Danke für die Rückmeldungen. Die Frage sollte eigentlich nur lauten. Muss man die erhaltenen "Stimmen je Kandidat" öffentlich Bekanntgeben oder würde es genügen, die Kandidaten in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen aufzulisten.
Hintergrund meiner Frage war, dass manche Kandidaten (die sich viel erhofft haben) nur sehr wenig Stimmen erhalten haben und deshalb die enttäuscht und der "Gesichtsverlust" groß war. Durch die Veröffentlichung ohne Angabe der erhaltenen Wählerstimmen, könnte man die Enttäuschung gewiss reduzieren. Denn ein enttäuschter Kandidat wird sich womöglich nie wieder aufstellen lassen.
Erstellt am 15.04.2021 um 12:18 Uhr von celestro
"Dann beantworte doch die Frage so wie du es meinst und erspare es mir und anderen mit nicht zielführenden Kommentaren zu nerven. Ich beanspruche nicht für mich immer recht zu haben. Wenn, du es besser beantworten kannst, dann bitte."
Wenn ich es 100%ig wüsste bzw. das auch belegen könnte, dann würde ich es tun. Nach dem was Kjarrigan gepostet hat, würde ich aber sagen: "es genügt (rein rechtlich) die Namen der Gewählten anzugeben".
P.S. aus Transparenzgründen, geben wir die Zahlen immer mit an.
Erstellt am 15.04.2021 um 12:24 Uhr von Kjarrigan
Nach § 18 WO reichen die Namen der Kollegen die in den BR gewählt wurden und dieses Amt dann auch tatsächlich angenommen haben - so nach dem Motto
In den BR gehört wurden X Y Z. Das wars Ein MUSS zu weiteren Angaben gibt es nicht.
Erstellt am 15.04.2021 um 13:46 Uhr von UdoWoe
Wir haben bei den letzten Wahlen immer die ausgezählten Stimmen auf die einzelnen Kandidaten mit angegeben. Auch die Information wieviel MA Wahlberechtigt waren, wieviele an der Wahl teilgenommen haben und dann halt auch die Stimmenanzahl die jeder einzelne bekommen hat. Ich sehe da kein Problem, da wie oben schon geschrieben wurde die Auszählung ja öffentlich ist.
Erstellt am 15.04.2021 um 14:50 Uhr von celestro
"Ich sehe da kein Problem,"
Es ist auch kein Problem, weil Kjarrigan ja schon postete, das der WV auch die Niederschrift aushängen darf. Ging dem TE ja darum, ob die Stimmenverteilung ausgehangen werden "MUSS"?
Erstellt am 16.04.2021 um 11:31 Uhr von nicht brauchen
Ich gehe hier mal von einer Personenwahl aus. Diese ist analog zu fast allen Wahlen in Deutschland. Bei diesen wird das Ergebnis entweder in gültigen Stimmen (und teilweise in Prozent) angegeben. Als Rückschluss denke ich, dass die Stimmenanzahl angegeben werden muss.
Erstellt am 16.04.2021 um 11:38 Uhr von Relfe
soweit ich richtig informiert bin, ist die Wahl öffentlich (für die MA) und die Auszählung ebenfalls.
Jeder MA kann sich das Live ansehen, wo soll jetzt der Datenschutz verbieten das Ergebnis mit Stimmenzahl im Betrieb auszuhängen?
die Auszählung kann ja nicht "öffentlich für die MA" sein und der Aushang verstößt gegen den Datenschutz oder das Interesse des Bewerbers das Ergebnis geheim zu halten.
Erstellt am 16.04.2021 um 13:15 Uhr von celestro
"Jeder MA kann sich das Live ansehen, wo soll jetzt der Datenschutz verbieten das Ergebnis mit Stimmenzahl im Betrieb auszuhängen?"
Gar nicht! Es ist nicht verboten, aber darum ging es in der Fragestellung auch nicht. Sondern darum, ob das Ergebnis detailliert ausgehängt werden MUSS. Und soweit wir sehen, MUSS es nicht.
"Ich gehe hier mal von einer Personenwahl aus. Diese ist analog zu fast allen Wahlen in Deutschland."
Die Zweitstimme bei der BTW (und bei LTW) ist eine Listenstimme. ;-)
"Als Rückschluss denke ich, dass die Stimmenanzahl angegeben werden muss."
Angesichts von:
"§ 18 WO - Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4)
Hier steht halt nur Namen - wenn man aber in Fitting RN 2 zu § 18 WO weiterliest
Ob der Wahlvorst. neben der zwingend vorgeschriebenen Bekanntmachung der gewählten BRMitgl. auch eine Abschrift der Wahlniederschrift aushängt, steht in seinem Ermessen (DKKW/Homburg Rn. 4; GK-BetrVG/Jacobs Rn. 2)
In der Wahlniederschrift sind gem. § 16 WO die Stimmenanzahl je Kandidat enthalten."
ist der Rückschluss wohl falsch. Sorry, nicht böse gemeint, aber sofern wir hier nichts beweiskräftigeres haben, sollten wir nicht vom Gesetzestext (bzw. den Kommentierungen) abweichen.
Erstellt am 16.04.2021 um 13:26 Uhr von nicht brauchen
ich habe auch nicht die Zweitstimme gemeint. Das bei einer Listenwahl dem Kandidat keine Stimmen zugeordnet werden kann ist nicht fraglich.
Mein Vergleich zielte auf die Erststimme aber eigentlich eher auf Stadtratskandidaten Kreistagskandidaten etc. ab.
Hier ist immer ein Veröffentlichen von Stimmzahlen üblich.
Ich denke, dass ein Veröffentlichen auch helfen würde.
Angenommener Fall:
5er Br (eine Liste)
Die ersten 12 Kandidaten haben irgendwelche Stimmen. Dannach kommen 5 Leute mit Stimmengleichheit und danach noch 3 Leute....
Jetzt scheiden dazwischen X Leute aus (haben gekündigt). Woher soll man wissen, dass jetzt per Losentscheid die BR Ersatzmitglieder bzw. Nachrücker festgelegt werden?
Erstellt am 16.04.2021 um 13:31 Uhr von celestro
Der WV muss schon am Wahltag den Losentscheid durchführen (nicht erst, wenn die Leute kündigen) und die Wahlunterlagen entsprechend lange aufheben. Daher macht dieses Beispiel (sofern der WV die Regeln kennt) keinen Sinn.
Und ja ... es ist üblich ... und ja, ich bin auch dafür, die Zahlen zu veröffentlichen.
ABER:
"Hintergrund meiner Frage war, dass manche Kandidaten (die sich viel erhofft haben) nur sehr wenig Stimmen erhalten haben und deshalb die enttäuscht und der "Gesichtsverlust" groß war. Durch die Veröffentlichung ohne Angabe der erhaltenen Wählerstimmen, könnte man die Enttäuschung gewiss reduzieren. Denn ein enttäuschter Kandidat wird sich womöglich nie wieder aufstellen lassen."
wenn hier der WV jetzt anders entscheidet, dann DARF er das.
Erstellt am 16.04.2021 um 13:33 Uhr von Relfe
in gleicher Weise bekannt zu machen bezieht sich auf die Form der Bekanntmachung, also Aushang oder Aushang plus z.B. Intranet.
und da müssen eben alle Bekanntmachungen alle immer gleich sein, heißt ich kann nicht einmal nur Aushang und dann Aushang plus Intranet etc machen.
und wenn in der Wahlniederschrift die Stimmenzahl enthalten sein muss, dann auch in der Veröffentlichung der Wahlniederschrift.
somit ist das doch eindeutig, das es so sein muss?
Erstellt am 16.04.2021 um 14:01 Uhr von celestro
"§ 18 WO - Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4)"
Der WV muss "DIE NAMEN DER GEWÄHLTEN" bekannt machen. Von Stimmenzahl ist nicht die Rede.
und weiter:
"Ob der Wahlvorst. neben der zwingend vorgeschriebenen Bekanntmachung der gewählten BRMitgl. auch eine Abschrift der Wahlniederschrift aushängt, steht in seinem Ermessen (DKKW/Homburg Rn. 4; GK-BetrVG/Jacobs Rn. 2)"
wenn der WV die Wahlniederschrift aushängt, dann muss da natürlich die Stimmenzahl drinstehen. Wenn der WV das aber nicht macht, dann erfährt niemand die Stimmenzahl. Es sei denn natürlich, man ist zur Auszählung gegangen.