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Wahlanfechtung?

L
Laffo
Nov 2016 bearbeitet

Folgender Sachverhalt ereignete sich bei unserer BR-Wahl.

  1. ein wahlberechtigter AN wurde in der Wählerliste abgehakt, obwohl er nicht wählen war(die Anzahl der Stimmzettel war identisch mit der Anzahl der Wähler,Wahlbeteiligung 88,1%).
  2. ein wahlberechtigter AN stand nicht auf der Wählerliste (der WV hat mehrmalig die AN daraufhingewiesen die Wählerliste im Eigeninteresse zu kontrollieren.)
  3. da wir eine Personenwahl hatten, konnten die AN ihren 9er BR selbst zusammen stellen.Auf dem Wahlzettel waren 35 KandidatenInnen. Nun stellte sich heraus das ein Kandidat ein anderes Layout seines Namens auf dem Stimmzettel hatte.Sein Name war kleiner geschrieben, was allerdings sofort ins Auge fiel. Dieser Kollege gewann mit Abstand die meisten Stimmen. Nun beabsichtigen 3 wahlberechtigte AN die Wahl anzufechten. Wie seht ihr die Dinge? Reichen die beschriebenen Vorwürfe zu einer Anfechtung?
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Community-Antworten (5)

I
Immie

30.03.2010 um 22:13 Uhr

@Laffo warte doch erst mal ab, ob die "Absicht" auch in die "Tat" umgesetzt wird. Du kannst jetzt eh nichts mehr ändern.

R
ridgeback

30.03.2010 um 22:46 Uhr

Laffo, Punkt 3 reicht für eine erfolreiche Wahlanfechtung aus.

J
JACKDANIEL

03.04.2010 um 12:52 Uhr

Zu 1. Hier verhält es sich so !! Es gab wohl einen Briefwähler der namentlich nicht zugeordnet werden konnte und nur deswegen gab es eine Übereinstimmung der Stimmzettel und der Wähler. Verstanden ??? Der eine Koll. war definitiv nicht wählen. 2. Is wohl klar ...Schuld eigene... 3.Es gibt keinen Grund einen Namen anders zu Schreiben als die anderen, auch nicht die Länge des Namens. Der Wahlzettel MUß neutral sein. Man hätte z. B. die Spalte vergrößern können , dass der Name hinein passt.

S
Shadowweaver

06.04.2010 um 19:40 Uhr

Hallo, wartet erst mal ab ob die AN das auch wirklich tun aber zu Punkt 3-Die Anfechtung könnte klappen da ein Stimmzettel definitiv neutral auszusehen hat.Wurden eure Stimmzettel nicht vom Wahlvorstand angefertigt? Zu Punkt 2-wenn der Wahlvorstand weiß das ein Mitarbeiter in der Wählerliste, fehlt hat er die Pflicht diese zu korrigieren. Zu Punkt 1-Wenn ihr tatsächlich einen Briefwähler hattet der nicht zugeordnet werden konnte ,hätte der Wahlvorstand ,diese Wahlunterlagen als ungültig erklären müssen .Da sie nicht zugeordnet werden konnte. Gruß

A
Aperol

19.04.2010 um 23:27 Uhr

Ein An war nicht wählen wurde aber abgehakt. Ein Stimmzettel vom Briefwähler konnte nicht zugeordnet werden. Also nehmen wir mal an: 450 absolute Stimmen . 450 Stimmzettel 450 AN abgehakt = nun hat AN450 kein Stimmzettel abgegeben. in der Urne sind 449 Stimmzettel. 450 AN abgehakt = 449 Stimmzettel. Jetzt kommt ein Stimmzettel zu den 449 von einem Briefwähler den man aber nicht abhaken kann. Man/Frau weiß nicht vom wem er kommt. Lösung ist gleich: 450 AN abgehakt 450 Stimmzettel. Ich wusste es Ich wusste es , das JACKDANIEL es nicht verstanden hat.

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