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Stützunterschriften

H
HeroldSun
Jan 2019 bearbeitet

Hallo!

Wer darf in einem Unternehmen Stützunterschriften geben? Leitende Angestellte, Leiharbeiter(Zeitarbeit)?

Müssen AN, die sich in Elternzeit befinden, über die Wahl informiert werden? Wahlfehler?

1.12004

Community-Antworten (4)

T
Tanzbär

25.03.2010 um 22:12 Uhr

Die Briefwahlunterlagen werden den MA in Elternzeit auf Anforderung zugeschickt. Es gibt keine Pflicht der Information von Seiten des Wahlvorstandes, aber es gibt ja auch noch Freunde und Bekannte, die informieren. Leitende Angestellte haben mit der Wahl absolut NICHTS zu tun, die können ihre eigene Vertretung wählen, aber das geht uns nichts an ...

S
schnüsschen

25.03.2010 um 23:45 Uhr

Lies doch bitte mal § 24.2 Wahlordnung BetrVG. AN, die aufgrund ihrer Eigenart der Beschäftigung nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Briefwahlunterlagen ohne Anforderung. Also bitte schicken, woher sollen sie es sonst wissen?

P
Peanuts

26.03.2010 um 08:14 Uhr

"AN, die aufgrund ihrer Eigenart der Beschäftigung nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Briefwahlunterlagen ohne Anforderung."

Nur handelt es sich bei Elternzeit nicht um eine Eigenart der Beschäftigung. Die erste Antwort war korrekt.

N
nicoline

26.03.2010 um 08:18 Uhr

schnüsschen, die aufgrund der Eigenart ihrer Beschäftigung nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Briefwahlunterlagen ohne Anforderung. Elternzeit ist keine Eigenart der Beschäftigung! Mit dieser Formulierung sind z.B. Außendienstmitarbeiter oder Heimarbeiter gemeint! MA in ETZ müssen sich selber kümmern!

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