Erstellt am 25.03.2010 um 21:12 Uhr von Tanzbär
Die Briefwahlunterlagen werden den MA in Elternzeit auf Anforderung zugeschickt. Es gibt keine Pflicht der Information von Seiten des Wahlvorstandes, aber es gibt ja auch noch Freunde und Bekannte, die informieren.
Leitende Angestellte haben mit der Wahl absolut NICHTS zu tun, die können ihre eigene Vertretung wählen, aber das geht uns nichts an ...
Erstellt am 25.03.2010 um 22:45 Uhr von schnüsschen
Lies doch bitte mal § 24.2 Wahlordnung BetrVG. AN, die aufgrund ihrer Eigenart der Beschäftigung nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Briefwahlunterlagen ohne Anforderung. Also bitte schicken, woher sollen sie es sonst wissen?
Erstellt am 26.03.2010 um 07:14 Uhr von peanuts
"AN, die aufgrund ihrer Eigenart der Beschäftigung nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Briefwahlunterlagen ohne Anforderung."
Nur handelt es sich bei Elternzeit nicht um eine Eigenart der Beschäftigung. Die erste Antwort war korrekt.
Erstellt am 26.03.2010 um 07:18 Uhr von nicoline
schnüsschen,
*die aufgrund ***der Eigenart ihrer Beschäftigung*** nicht im Betrieb anwesend sein werden, erhalten die Briefwahlunterlagen ohne Anforderung.*
Elternzeit ist keine Eigenart der Beschäftigung! Mit dieser Formulierung sind z.B. Außendienstmitarbeiter oder Heimarbeiter gemeint! MA in ETZ müssen sich selber kümmern!