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Beeinflussung / Rücknahme von Stützunterschriften / Wahlberechtigung

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nordag
Jan 2019 bearbeitet

Hallo!

Ein paar Fragen und vielen Dank für schnelle Infos!

Ein Kollege (ein i. V.) hatte bereits eine Stützunterschrift für einen Mitarbeiter (zur Zeit noch BR) geleistet. Aufgrund einer Unterhaltung mit einer Kollegin, bei welcher ich leider nicht bei war, hat er seine Stützunterschrift für den Kollegen zerrissen (war bisher die erste, zu welcher u. a. ich mich mit eintragen wollte) und seine Stützunterschrift einer anderen Kollegin gegeben. Diese hat somit 3 Stützunterschriften erreicht. Die Kollegin der Unterhaltung ist mit dem bisherigem BR anscheinend nicht zu frieden, tut dieses auch dann und wann öffentlich kund, wollte auch schon aus der Gewerkschaft deswegen austreten und hofft auch ihn aus dem Amt zu bekommen, daher fehlte ja auch die Stützunterschrift für die andere Kollegin. Ich bin stocksauer deswegen, sehe das auch schon als Beeinflussung, zumal diese besagte Kollegin mir die bis dahin noch 2 Zettel vorhandenen für die Stützunterschriften auf den Tisch geknallt hat, ich solle doch endlich mal meine Unterschrift abgeben (am liebsten wohl für die andere Kollegin, welche jetzt die 3 Stützunterschriften hat). Da habe ich mich schon recht unter Druck gesetzt gefühlt und danach war wohl die Aktion mit der Unterhaltung. Es ging quasi nur darum eine 3. Unterschrift zu bekommen. 1.) Kann man da was machen, bzw. ist das rechtens, so einfach eine geleistete Stützunterschrift zu entsorgen? 2.) In wie fern sind i. V. wahlberechtigt? 3.) Wenn ja, darf ein aus dem Betrieb ausscheidener i. V. auch noch wählen? Laut meines Wissens, zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl (12.04.2010) von seinen Tätigkeiten freigestellt?

Mir ist jetzt schon die Lust an der Betriebsratswahl vergangen, und es wäre meine erste. Mir stehts echt richtig hoch im Hals.

Vielen Dank für schnelle Infos!

1.55008

Community-Antworten (8)

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Tanzbär

25.03.2010 um 22:00 Uhr

Jetzt habe ich es dreimal gelesen und weiß immer noch nicht, worum es dir eigentlich geht. Was heißt i.V.? Wenn das in Vertretung heißt, dann hat das doch nichts mit der Wahl zu tun, oder? Wird man davon leitender Angestellter? - NÖ!

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nordag

25.03.2010 um 22:12 Uhr

i. V. = in Vollmacht

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Tanzbär

25.03.2010 um 22:13 Uhr

Vollmacht - wozu? Auch dadurch wird man nicht automatisch leitender A.

N
nordag

25.03.2010 um 22:15 Uhr

ein Handlungsbevollmächtiger halt, der eigenständig mit Kunden Preise vereinbart und Verträge schließt, also schon ein meines Erachtens bedeutende Position hat!

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Hanne

26.03.2010 um 00:30 Uhr

Hallo Nordag, Bin sehr erstaunt darüber, daß jemand der schon schwierigkeiten hat 2 Stützunterschriften zu kriegen, davon überzeugt ist, daß er genug Stimmen bekommt um in den BR zu kommen. Natürlich kann jemand sich das überlegen und jemand anderes unterstützen. Und wenn er dann den Zettel zerreißt druckt man sich halt einen Neuen aus. Bedeutende Position, was immer das heißen soll, heißt noch lange nicht, daß man §5 unterliegt.. Dafür muß man ein bedeutendes Einkommen haben... und keinen festen Dienstplan Hat er Prokura inne.. dann ist er Leitender Angestellter.. Darf er selbstständig Leute einstellen und kündigen.

N
nordag

26.03.2010 um 07:19 Uhr

Mich ärgert nur dermaßen, wie die erneuerte Unterschrift zu Stande gekommen ist. Leute einstellen nein. Einer der i. V. ist Site-Manager/Salesmanager, sozusagen unserer Niederlassungsleiter. Einer ist Leiter der Finanzen und die anderen beiden sind auf jeden Fall befugt, Lieferverträge zu auszuhandeln. Und alle verdienen natürlich auch dementsprechend.

H
Hanne

26.03.2010 um 09:54 Uhr

Hallo Nordag.. Der Däubler sagt daß im Jahre 2006 das Gehalt eines L.A. 88.200,00€ betrug.. Jetzt haben wir 2010. Kannst Dir also ausrechnen, daß er heute knapp 9T € im Monat verdienen müßte. oder wie gesagt Prokura. Im ersten Step bestimmt der WV in Einklang mit der GL ob er LA ist oder nicht. Die GL würde dem wahrscheinlich sofort zustimmen, weil er dann dem Betr.VG nicht mehr unterliegen würde, und er der Willkür der GL ausgesetzt wäre. Setzen Sie ihn nicht auf die Liste, kann nur er die Wählerliste anfechten... Und das muß spätestens 14 Tage nach Erlaß des Wahlausschreibens geschehen ( Frist muß auf dem Wahlausschreiben stehen) Letztendlich bestimmt das Arbeitsgericht ob LA oder nicht. In so fern hat man als Außenstehender nicht so viel Einfluß auf die ganze Sache.

N
nordag

26.03.2010 um 16:46 Uhr

Das mit der Wahlberechtigung hat sich mittlerweile geklärt, außer vielleicht das mit der Freistellung eines ausscheidenden Mitarbeiters mit Aufhebungsvertrag. Nun bleibt die Problematik, dass ein Wahlvorschlag zerrissen wurde, weil Unterschrift zu zwei Wahlvorschlägen geleistet wurde. Der erste Wahlvorschlag wurde zerrissen und danach wurde die Unterschrift auf nem anderen Vorschlag geleistet. Zerrissen wurde nur leider ohne Zustimmung des Wahlvorstandes. Strittig dann wohl auch, weil der Wohlvorstand aus den Personen A und B besteht, um diese es sich auch dreht. A hatte die Stützstimme, dieser Vorschlag wurde zerrissen und entsorgt und dann B erhielt die Stimme und hatte somit die dritte Stützstimme. Da ist der Ärger quasi vorprogrammiert.

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