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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wann gilt ein Wahlvorstand als berufen?

C
Charles
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, folgendes Problem: BR - Sitzung: 3 WV-Mitglieder, 3 Ersatzmitglieder werden gewählt (berufen), es geht ein Schreiben an die Betreffenden mit einer Frist der Möglichkeit, dem BR mitzuteilen, dass sie das Ehrenamt nicht annehmen. Alle Kolleginnen und Kolegen hatten zuvor aber die Bereitsschaft erklärt. Ein Mitglied des WV erklärt diese Nichtannahme, zwei Ersatzmitglieder. Nunmehr ist ein Teil des BR der Meinung, dass kein WV zustande gekommen ist, wählt einen neuen Wahlvorstand, wo plötzlich wieder Kolleginnen und Kollegen ins Spiel kommen, die vorher die Nichtannahme erklärt haben. Dabei wird nunmehr ein Mitglied des ersten WV nicht mehr berücksichtigt, dass die Bereitschaft erklärt und nicht zurückgezogen hat ... ist die erste Wahl des WV nichtig - ist das alles so rechtmäßig, wird der WV somit solange gewählt, bis es einigen Leuten so passt? Ich habe ein Urteil eines ArG gelesen, dass berufene Mitglieder des WV nur durch ein Urteil des ArG von der Funktion entbunden werden können (betrifft einzelen Mitglieder, aber auch der gesamte WV) Was ist nun richtig?

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Community-Antworten (2)

T
Tanzbär

25.03.2010 um 18:03 Uhr

Ich finde es toll, wie sich einige die Mühe machen, alles zu verkomplizieren. Wer nicht im Wahlvorstand mitmachen will, machts eben nicht. Dafür wird ein neuer bestimmt. (und im Normalfall spricht man vorher mit den Kollegen!) So ein Schwachfug, wie oben beschrieben, habe ich noch nie gesehen.

N
nicoline

25.03.2010 um 19:27 Uhr

Charles, Ist jemand zum WV bestellt, nimmt das Amt an, dann ist er WV. Nehmen zwei das Amt nicht an, bleibt der bestellte WV und neue werden dazu bestellt. So kenne ich das!

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