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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wiederbesetzung einer Stelle

D
dannythedud
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, wir haben gerade folgendes Problem, eine Kollegin wurde aus betriebsbedingten Gründen gekündigt (Ihr Arbeitsplatz wurde laut Begründung wegrationalisiert) und mit sofortiger Wirkung freigestellt (diese Möglichkeit der Freistellung hat Sie in Ihrem Arbeitsvertrag stehen). Nach Ihren Qualifikationen hätte Sie aber auf zwei anderen Arbeitsplätzen, die "frei" wären (erst seit kurzem und noch nicht ausgeschrieben) eingesetzt werden können. Es ist davon auszuhgehen, dass Sie nicht aufgrund der Rationalisierungsmaßnahmen gekündigt wurde sondern, weil Ihr Verhältnis zu Ihrer Chefin nicht das Beste war und Sie deshalb gekündigt und Ihr auch keine andere Stelle im Unternehmen angeboten wurde. Der BR (wir) haben einen passenden Kündigungswiderspruch verfasst und abgegeben und haben vom Arbeitgeber schriftlich eine Begründung erhalten, in der steht, dass diese beiden Stellen nicht mehr besetzt werden sollen. Gemunkelt wird aber, dass diese beiden Positionen wieder besetzt werden sollen, die eine durch einen Mix aus Studentischer Aushilfskraft und einer Zeitarbeit und die andere Stelle von der dann frisch ausgelernten Azubine. Der BR weiß von diesen geplanten Maßnahmen offiziell nichts, weiß aber, das diese Positionen aufgrund immenser Auftragskapazitäten besetzt werden müssen. Nun die Fragen: wie lange könnte man einer Einstellung aufgrund der Aussage der Geschäftsleitung, die Positionen nicht mehr besetzten zu wollen ablehnen? Von der Möglichkeit, dass sich die Kollegin wieder zurück in die Firma klagt, ist erstmal nicht auszugehen. Vielen Dank im vorraus Grüße

1.91202

Community-Antworten (2)

F
Forentroll

25.03.2010 um 16:36 Uhr

Solange die Kündigungsfrist der Kollegin dauert. Einen Tag später können die Stellen wieder ausgeschrieben werden ohne dass diese berücksichtigt werden muss.

Beispiel: SIe ist gekündigt bis zum 30.03.2010, dann kann die Stelle wieder am 01.04.2010 ausgeschrieben werden. Wird aber am 30.03.2010 die Stelle ausgeschrieben so kann Sie diese grundsätzlich einklagen.

B
bubie

25.03.2010 um 17:58 Uhr

das ist recht kompliziert - wir hatten das ende des jahres auch mit betriebsbedingten kündigungen - würde der kollegin empfehlen sich anwaltlich beraten zu lassen.

es wäre zu prüfen gewesen, ob sie eine der beiden freien stellen mit ihrer qualifikation hätte besetzen können (1/2 jahr einarbeitunsgzeit muss gewährt werden, d.h. kann sie sich das geforderte in der zeit aneignen, hätte ihr die stelle angeboten werden müssen).

die 3 wöchige klagefrist muss der arbeitgeber mind. abwarten. klagt sie nicht, könnten die stelle ausgeschrieben und anderweitig besetzt werden - klagt sie aber, dann hat der arbeitgeber schlechte karten. den klageweg würde ich der gekündigten person empfehlen.

mfg bubie

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