Erstellt am 24.03.2010 um 12:07 Uhr von ridgeback
Buchstabensalat,
eine Verlängerung kann nicht durch einseitige Erklärung des AG herbeigeführt werden. Eine isoliert auf die Änderung der Probezeit abzielende Erklärung wäre als sog. Teilkündigung unzulässig.
Allerdings besteht die Gefahr, sollte der AN nicht darauf eingehen, dass das AV durch den AG beendet wird.
Wird eine längere Probezeit vereinbart, gilt für die Zeit nach Ablauf von sechs Monaten gleichwohl die gesetzliche Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB.
Erstellt am 24.03.2010 um 17:20 Uhr von StuWa
Die einzige Rechtsfolge der Probezeit ist ohnehin die Abkürzung der Kündigungsfrist auf 14 Tage und dann auch nicht mehr zwingend zum Monatsende oder zum 15.
Bitte nicht verwechseln mit der Wartezeit aus dem KSchG - die kann nicht vertraglich vereinbart oder gar verlängert werden.
Alles in Allem kann ohnehin keine längere Probezeit vereinbart werden, als 6 Monate - insoweit gilt nach 6 Monaten dann, was ridgeback schon sagte.
Allerdings kann der Kollege das getrost unterschreiben, da es im Ergebnis nach 6 Monaten eh keine Wirkung hat und ein Nichtunterschreiben nur unnötigen Stress bringt.
Anders allerdings, wenn hier ein befristetes Probearbeitsverhältnis vorliegen sollte - dann handelt es sich um eine Befristungsverlängerung und der Sachgrund ist die Erprobung.