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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Probezeit verlängern

B
buchstabensalat
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, bei uns gibt es jemanden, der eine Probezeit von 6 Monaten hat. Nun soll die Probezeit um zwei Monate verlängert werden. Der Mitarbeiter ist etwas irritiert und hat zwei generelle Fragen, zu denen wir noch nicht die richtige Antworten gefunden haben. Vielleicht kann hier jemand helfen...

Frage: wie oft darf die Probezeit verlängert werden? wie lange darf sie jeweils verlängert werden?

Vielen Dank!

77402

Community-Antworten (2)

R
ridgeback

24.03.2010 um 13:07 Uhr

Buchstabensalat, eine Verlängerung kann nicht durch einseitige Erklärung des AG herbeigeführt werden. Eine isoliert auf die Änderung der Probezeit abzielende Erklärung wäre als sog. Teilkündigung unzulässig. Allerdings besteht die Gefahr, sollte der AN nicht darauf eingehen, dass das AV durch den AG beendet wird. Wird eine längere Probezeit vereinbart, gilt für die Zeit nach Ablauf von sechs Monaten gleichwohl die gesetzliche Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB.

S
StuWa

24.03.2010 um 18:20 Uhr

Die einzige Rechtsfolge der Probezeit ist ohnehin die Abkürzung der Kündigungsfrist auf 14 Tage und dann auch nicht mehr zwingend zum Monatsende oder zum 15.

Bitte nicht verwechseln mit der Wartezeit aus dem KSchG - die kann nicht vertraglich vereinbart oder gar verlängert werden.

Alles in Allem kann ohnehin keine längere Probezeit vereinbart werden, als 6 Monate - insoweit gilt nach 6 Monaten dann, was ridgeback schon sagte.

Allerdings kann der Kollege das getrost unterschreiben, da es im Ergebnis nach 6 Monaten eh keine Wirkung hat und ein Nichtunterschreiben nur unnötigen Stress bringt.

Anders allerdings, wenn hier ein befristetes Probearbeitsverhältnis vorliegen sollte - dann handelt es sich um eine Befristungsverlängerung und der Sachgrund ist die Erprobung.

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