Erstellt am 18.02.2020 um 18:42 Uhr von celestro
Nun ... von was für eine Art Probezeit reden wir hier überhaupt. Klingt ja eher nach einer "internen" Probezeit. Da es sowas im Arbeitsrecht erst einmal gar nicht gibt, kann man das vermutlich durchaus über 6 Monate hinaus ausdehnen.
Erstellt am 19.02.2020 um 09:40 Uhr von EDDFBR
Die Frage nach der Dauer der Probezeit ist im Bezug auf die Kündigungsfristen und Bedingungen relevant. Entsprechendes regelt der §622 (3) BGB. Dort steht:
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Daraus ergibt sich erstmal grundsätzlich, dass eine Probezeit nicht länger als 6 Monate dauern darf. Doch dann gibt es im §622 noch den Absatz (4):
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
Es wäre also noch zu prüfen, ob für Dich ein TV gilt, in dem abweichendes vereinbart ist.
Ansonsten gelten für Dich nach Ende der 6-monatigen Probezeit die normalen Regelungen des Kündigungsschutzes. Davon unbenommen kann der AG natürlich deinen Arbeitsvertrag sachgrundlos oder durch Sachgrund befristen (sofern er bereits befristet geschlossen war), auf der Basis der entsprechenden Regelungen des TzBfG.
Erstellt am 19.02.2020 um 09:49 Uhr von Pjöööng
Da es sich um eine interne Bewerbung handelt, ist eine Probezeit im Sinnde des § 622 BGB oder des Kündigungsschutzgesetzes völlig irrelevant.
Welche Auswirkungen diese "Probezeit" hat müsste also betriebsintern geklärt werden. Denkbar wäre z.B. dass im Falle einer Nichteignung eine Zurückversetzung auf die alte Stelle erfolgt.