W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 6 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Probezeit verlängern

S
Sandor
Feb 2020 bearbeitet

Hallo, ich habe mich intern beworben und zum 01.09.19 eine Stelle als Teamleiterin bekommen. In dem Vertag steht eine Probezeit vom 6 Monaten. Da zwischenzeitlich meine Chefin gewechselt hat, möchte meine neue Chefin nunmehr eine Verlängerung der Probezeit um weitere 3 Monate, da sie mich noch nicht richtig einschätzen kann. Schriftlich habe ich noch nichts. Sie hat es mir lediglich heute mündlich erläutert. Wenn ich mich nicht täusche, darf doch eine Probezeit nicht länger als 6 Monate sein oder darf man aufgrund des wechseln der Chefin diese einfach verlängern?

58503

Community-Antworten (3)

C
celestro

18.02.2020 um 19:42 Uhr

Nun ... von was für eine Art Probezeit reden wir hier überhaupt. Klingt ja eher nach einer "internen" Probezeit. Da es sowas im Arbeitsrecht erst einmal gar nicht gibt, kann man das vermutlich durchaus über 6 Monate hinaus ausdehnen.

E
EDDFBR

19.02.2020 um 10:40 Uhr

Die Frage nach der Dauer der Probezeit ist im Bezug auf die Kündigungsfristen und Bedingungen relevant. Entsprechendes regelt der §622 (3) BGB. Dort steht:

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Daraus ergibt sich erstmal grundsätzlich, dass eine Probezeit nicht länger als 6 Monate dauern darf. Doch dann gibt es im §622 noch den Absatz (4):

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

Es wäre also noch zu prüfen, ob für Dich ein TV gilt, in dem abweichendes vereinbart ist.

Ansonsten gelten für Dich nach Ende der 6-monatigen Probezeit die normalen Regelungen des Kündigungsschutzes. Davon unbenommen kann der AG natürlich deinen Arbeitsvertrag sachgrundlos oder durch Sachgrund befristen (sofern er bereits befristet geschlossen war), auf der Basis der entsprechenden Regelungen des TzBfG.

P
Pjöööng

19.02.2020 um 10:49 Uhr

Da es sich um eine interne Bewerbung handelt, ist eine Probezeit im Sinnde des § 622 BGB oder des Kündigungsschutzgesetzes völlig irrelevant. Welche Auswirkungen diese "Probezeit" hat müsste also betriebsintern geklärt werden. Denkbar wäre z.B. dass im Falle einer Nichteignung eine Zurückversetzung auf die alte Stelle erfolgt.

Ihre Antwort