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Listenwahl

V
vokuhila
Jan 2019 bearbeitet

Hallo Wissende,

es ist Listenwahl, zwei Listen haben sich angemeldet. Am 24.03.10 um 15:00 Uhr ist Abgabende. Eine Liste ist schon eingereicht, mit 7 Bewerbern, 9 BR dürfen wir aufgrund der Beschäftigtenzahl haben. Die zweite Liste wird gar nicht eingereicht.

Was passiert mit der ersten Liste nun? Wird die Liste nun zur Persönlichkeitswahl? Bleibt die Reihung auf der Liste wie sie abgegeben wurde?

Danke fürs Denken für mich....;-)

Grüße aus Bayern

vokuhila

1.08108

Community-Antworten (8)

K
kepdbr

24.03.2010 um 11:32 Uhr

Ihr wählt einen 7 köpfigen BR durch Persönlichkeitswahl und die Namen werden alphabetisch sortiert.

Aber wartet mal ab, vielleicht kommt die 2. Liste ja doch.

R
ridgeback

24.03.2010 um 11:35 Uhr

vokuhila, ++Am 24.03.10 um 15:00 Uhr ist Abgabende.++

Achtung: Der Abgabetermin ist grundsätzlich 24 Uhr bzw. Arbeitsende aller Beschäftigten

B
BentoBox

24.03.2010 um 11:44 Uhr

"und die Namen werden alphabetisch sortiert."

Und schon wieder eine Wahl die äußerst erfolgreich angefochten werden kann.

K
kepdbr

24.03.2010 um 12:49 Uhr

@ BentoBox

Häh? Wir hatten Listenwahl, von daher für mich eher nebensächlich, aber ich glaube mehrfach gelesen zu haben, das bei einer Mehrheitswahl die Namen in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten sind. ???

I
Immie

24.03.2010 um 13:04 Uhr

Findet die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren statt, dann sind die Bewerberinnen und Bewerber auf dem Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzulisten. Dies ist in § 34 Abs. 1 Satz 2 WO geregelt.

Anders dagegen im normalen Wahlverfahren. Geht hier nur eine gültige Vorschlagsliste beim Wahlvorstand ein und findet deswegen Personenwahl statt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG), so sind hier die Bewerberinnen und Bewerber, auch wenn sie nicht in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind, nicht umzusortieren. Vielmehr sind sie ebenfalls mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind (§ 20 Abs. 2 WO). Eine andere Reihenfolge ist unzulässig. Sie könnte zu einer unzulässigen Wahlbeeinflussung führen.

B
BentoBox

24.03.2010 um 13:49 Uhr

Bei 9 zu wählenden BRM geht es hier wohl kaum um das vereinfachte Verfahren.

R
rolfo

24.03.2010 um 14:21 Uhr

@ BentoBox Du solltest den Eintrag von Immie genau lesen, dann verstehst du vielleicht was gemeint ist

B
BentoBox

24.03.2010 um 14:27 Uhr

rolfo!

Wie kommst Du darauf dass ich dieses nicht getan hätte?

Und wie kommst Du darauf dass ich es nicht verstanden hätte?

Hast Du hier die Funktion des "Nölers vom Dienst"?

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