Erstellt am 23.03.2010 um 16:47 Uhr von ridgeback
weberli,
MBR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Erstellt am 23.03.2010 um 17:24 Uhr von Immie
...auch der Rest ist mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 23.03.2010 um 17:47 Uhr von wahlvst
Toilettenpause kein Grund für Lohnkürzung
Zur Einstimmung auf den bevorstehenden Karneval noch folgender Fall: Das AG Köln gab der Lohnklage eines angestellten Rechtsanwalts über 682,40 EUR statt. In diesem Umfang hatte die beklagte Kanzlei ihrem angestellten Kollegen den Nettolohn vorenthalten, da er angeblich in einem ausufernden Umfang die Toilette aufgesucht hatte. Um diesen Vorhalt im Streitfall genau darlegen zu können, hatte der Arbeitgeber akribisch genau festgehalten, zu welchen Zeiten und wie lange der angestellte Rechtsanwalt in den zweieinhalb Wochen vom 08. bis zum 26. Mai 2009 die Toilette aufgesucht hatte. Dabei handelte es sich um 6 Stunden und 24 Minuten. Diese beachtliche Zahl rechnete der Arbeitgeber auf die gesamte bisherige Dauer des seit August 2008 bestehenden Arbeitsverhältnisses hoch und kam dabei zu dem Resultat, dass der Angestellte von
August 2008 bis Mai 2009 über die üblichen Pausen- und Toilettenzeiten hinaus etwa 90 Stunden auf der Toilette verbracht haben müsse. Für diesen - angeblichen - Arbeitsausfall zog die Kanzlei dem Kläger die streitigen 682,40 Euro netto vom Gehalt ab. Dieser verwies zur Rechtfertigung seiner Toilettenbesuche auf Verdauungsprobleme. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Eine Kürzung des Gehalts aufgrund von Verdauungsproblemen hielt das Gericht für unzulässig.
AG Köln, Urteil vom 21.01.2010, 6 Ca 3846/09
Wären gesundheitlich Gründe für den Toilettengang der Grund, könnte man sogar im Verhalten des AG ein Verstoß gegen § 1 AGG zu sehen
Der Br sollte es ablehnen und eine Einigungsstelle einberufen. Dann erkennt der AG was ihn diese "Sch..." kosten kann. Nartürlich alles auf einer Sondersitzung des BR behandeln. Also zu erst eine Arbeitsgruppe einsetzen welche das Thema für den BR rechtlich prüft und aufarbeitet denn auch hier erkennt der AG die Kosten, welche er mit so einem "....." erzeugt..
Erstellt am 23.03.2010 um 17:49 Uhr von wahlvst
...ach ja, auch unbedingt die Medien einbinden/ informieren. Diese greifen solchen "S....." gerne auf.
Erstellt am 23.03.2010 um 17:54 Uhr von Immie
......ach ja, auch unbedingt die Medien einbinden/ informieren. Diese greifen solchen "S....." gerne auf....
Mit solchen Ratschlägen sollte man etwas sorgsamer umgehen... ein gefährliches Pflaster.
Erstellt am 23.03.2010 um 18:20 Uhr von wölfchen
. . . schau mal in § 616 BGB . . .
Erstellt am 23.03.2010 um 18:20 Uhr von wahlvst
Immie
>>> it solchen Ratschlägen sollte man etwas sorgsamer umgehen... ein gefährliches Pflaster.
Wieso, was sollte daran gefährlich sein. Ist kein Betriebsgeheimnis.
Es ist also nicht verboten oder verstößt gegen keine Pflichten des AN darüber zu reden.
Das Reden hilft konnte man bei LIDL/ Schlecker usw. sehen.
Weiter behandeln Medien ihre Quellen auch vertraulich. Spätestens wenn es Gerichtsanhängig würde, z.B. wenn ein AN sich nicht daran hält und es eine Abmahnung oder mehr gäbe, gegen welche man dann per Gericht vorgeht, wird es Außenwirksam.
Also, ich hätte hier schon längst ein Schriftsatz / Anordnung vom AG hierzu den Medien zukommen lassen. Aber bitte nicht vom geschäftlichen FAX.
Erstellt am 23.03.2010 um 20:56 Uhr von Immie
@wahlvst
Wie oft hast du Medien denn schon Schriftsätze zukommen lassen?
Erstellt am 23.03.2010 um 21:00 Uhr von Kölner
@Immie
Wahlvst. ist einer dieser Kandidaten, die zuerst verblendet losmarschieren bevor sie zunächst einmal nachdenken und sorgsam abwägen!
Zumal: Der AG kann so ein Verhalten (ausstempeln zum Toi-Gang) durchaus fordern.