Kündigung eines Wahlvorstandsmitgliedes
Hallo, bei uns steht eine Teilschließung der Firma an. Unter den zu entlassenen Mitarbeitern, befindet sich auch eine Kollegin, die dem Wahlvorstand angehört. Greift bei dieser Kollegin der Kündigungsschutz? Wenn ja wie lange und was würdet ihr dieser Kollegin empfehlen. Soweit ich mir das raus lesen kann, kann in diesem Fall eine ordentliche Kündigung doch nur unter einhaltung des außerordentlichen Kündigungschutzes ausgesprochen werden, da es sich hier um eine Betriebsbedingte Kündigung handelt.
Schleierwolke
Community-Antworten (4)
22.03.2010 um 23:20 Uhr
@Schleierwolke,
Kündigungsschutzgesetz §15 (3): "...2Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig..." (betriebsbedingte Kündigung).
Trotz dieser eigentlich klaren Lage sollte sich Deine Kollegin einen Anwalt zur Seite holen, um Fehler auszuschließen. Wichtig ist, dass sie direkt nach erteilter Kündigung beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreicht.
23.03.2010 um 08:12 Uhr
Verstehe ich das richtigt, dass die komplette Abteilung geschlossen wird? Dann hilft der KÜndigungsschutz auch nicht. Denn es heißt dann, der BR (auch der WV) macht das Licht aus und geht nach Haus. Da hilft ihr auch der KÜndigungsschutz nicht!!! Denn die kommt halt etwas später...
Also sie sollte auf jeden Fall zum RA für Arbeitsrecht.
23.03.2010 um 09:54 Uhr
@Forentroll,
es handelt sich um eine komplette Teilschließung, der Arbeitsplatz wird nach Rostock verlagert und man hat der Kollegin angeboten mit nach Rostock zu gehen, was aber völlig indiskutabel ist. Der Heimatort und auch das Familiäre Leben sind fast 400 KM von Rostock entfernt.
23.03.2010 um 10:08 Uhr
@Schleierwolke, auch Wahlinitiatoren, die nach § 15 Abs. 3a KSchG Sonderkündigungsschutz genießen, kann im Fall der Betriebsstilllegung unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 KSchG ordentlich gekündigt werden.
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