Erstellt am 22.03.2010 um 22:20 Uhr von Matze
@Schleierwolke,
Kündigungsschutzgesetz §15 (3): "...2Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig..." (betriebsbedingte Kündigung).
Trotz dieser eigentlich klaren Lage sollte sich Deine Kollegin einen Anwalt zur Seite holen, um Fehler auszuschließen. Wichtig ist, dass sie direkt nach erteilter Kündigung beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreicht.
Erstellt am 23.03.2010 um 07:12 Uhr von Forentroll
Verstehe ich das richtigt, dass die komplette Abteilung geschlossen wird? Dann hilft der KÜndigungsschutz auch nicht. Denn es heißt dann, der BR (auch der WV) macht das Licht aus und geht nach Haus. Da hilft ihr auch der KÜndigungsschutz nicht!!! Denn die kommt halt etwas später...
Also sie sollte auf jeden Fall zum RA für Arbeitsrecht.
Erstellt am 23.03.2010 um 08:54 Uhr von Schleierwolke
@Forentroll,
es handelt sich um eine komplette Teilschließung, der Arbeitsplatz wird nach Rostock verlagert und man hat der Kollegin angeboten mit nach Rostock zu gehen, was aber völlig
indiskutabel ist. Der Heimatort und auch das Familiäre Leben sind fast 400 KM von
Rostock entfernt.
Erstellt am 23.03.2010 um 09:08 Uhr von ridgeback
@Schleierwolke,
auch Wahlinitiatoren, die nach § 15 Abs. 3a KSchG Sonderkündigungsschutz genießen, kann im Fall der Betriebsstilllegung unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 KSchG ordentlich gekündigt werden.