Erstellt am 22.03.2010 um 15:04 Uhr von iwmno
Nein, es kann auch jemand anderes benannt werden ("Listenvertreter ist Hr. xxx").
Wird niemand benannt, ist automatisch der oder die auf Platz 1 Listenführer.
Erstellt am 22.03.2010 um 16:24 Uhr von BentoBox
"Wird niemand benannt, ist automatisch der oder die auf Platz 1 Listenführer."
Aber nicht der Bewerber auf Platz 1, sondern der Unbterstützer auf Platz 1!
Der Listenführer muss also nicht einmal selber kandidieren!
Erstellt am 22.03.2010 um 17:10 Uhr von nicoline
*"Wird niemand benannt, ist automatisch der oder die auf Platz 1 Listenführer."
Aber nicht der Bewerber auf Platz 1, sondern der Unbterstützer auf Platz 1!
Der Listenführer muss also nicht einmal selber kandidieren!*
Auch darüber gehen dieAnsichten ziemlich auseinander!
Erstellt am 22.03.2010 um 17:19 Uhr von BentoBox
"Auch darüber gehen die Ansichten ziemlich auseinander!"
Das mag ja sein, aber das Gesetz und die Rechtsprechung sind da meines Wissens eindeutig. Auf Meinungen würde ich eher wenig geben.
Erstellt am 22.03.2010 um 17:30 Uhr von nicoline
*aber das Gesetz und die Rechtsprechung sind da meines Wissens eindeutig.*
Dann teil uns doch Dein Wissen und die Auszüge aus dem Gesetz und der Rechtssprechung mal mit, ich finde das Urteil vom LAG Hamm ziemlich eindeutig,
LAG Hamm 5. 1. 79 – 3 TaBV 116/78, das sogar davon ausgeht, die mit der Unterschrift erklärte Bereitschaft zur Kandidatur beinhalte auch die Erklärung, diesen Vorschlag zu unterstützen, so dass die sich auf die Bereitschaft zur Kandidatur beziehende Unterschrift des Bewerbers bei der Ermittlung der Zahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stützunterschriften mitzuzählen sei.
damit wäre der Kandidat auf Platz 1 der Liste auch der erste Unterstützer, aber, ich bin immer bereit dazu zu lernen!
Erstellt am 22.03.2010 um 18:10 Uhr von Petrus
@nicoline:
>> Der Listenführer muss also nicht einmal selber kandidieren!
> Auch darüber gehen dieAnsichten ziemlich auseinander!
Warum sollte ein Unterzeichner der Liste, der nicht kandidiert, nicht nach §6(4) WO Listenführer werden können? Dafür fehlt jede rechtliche Grundlage.
Und beim Urteil des LAG Hamm muss man wohl den ganzen Text kennen. (Hast Du den?)
Denn die Möglichkeit, dass ein MA auf Liste A kandidiert, aber unbedingt Liste B unterstützen möchte (z.B. um Listenwahl zu ermöglichen), ist vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen.
Bleiben wir beim Beispiel:
Ein MA X kandidiert unter der lfd.Nr. 1 auf Liste A, und unterstützt Liste B. Liste B wird zuerst eingereicht. Nach o.g. Urteil hat er beide Listen unterstützt. Auf die Frage des WV äußert er sich nicht. Damit ist nach WO seine Unterschrift auf Liste A zu streichen. Ist er damit "von Amts wegen" als Kandidat zu streichen, weil er ja Liste A nicht unterschrieben hat?
Eine MAin Y kandidiert unter der lfd.Nr. 1 auf Liste C, und unterstützt ebenfalls Liste B. Liste C wird als GEW-Liste eingereicht, ist also vom GEW-Sekretär und dem VK-Leiter unterschrieben und bedarf keiner Unterstützerunterschriften. (Listenführer könnte in dem Fall sogar der nicht wahlberechtigte GEW-Sekretär sein...) Die MAin Y muss also nicht nach §6(5) WO vom WV befragt werden und wird deshalb anders behandelt als MA X?
Oder gibt es eine Möglichkeit der Gleichbehandlung?
Lösung: Die Unterschrift auf Liste A zählt "nur noch" als Einverständnis zur Kandidatur, nicht mehr als Stützunterschrift.
Erstellt am 22.03.2010 um 18:56 Uhr von BentoBox
"LAG Hamm 5. 1. 79 – 3 TaBV 116/78, das sogar davon ausgeht, die mit der Unterschrift erklärte Bereitschaft zur Kandidatur beinhalte auch die Erklärung, diesen Vorschlag zu unterstützen, so dass die sich auf die Bereitschaft zur Kandidatur beziehende Unterschrift des Bewerbers bei der Ermittlung der Zahl der für einen Wahlvorschlag abgegebenen Stützunterschriften mitzuzählen sei."
Anderer Auffassung war aber das LAG Frankfurt am 20.04.89 welches die Sache etwas differenzierter gesehen hat?
Zufälliger Weise hat die Userin "nicoline" in diesem:http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=34035&keyword=&Site=BR-Forum&Menue=show Beitrag den entsprechenden Passus aus dem Däubler zitiert:
"Auch Wahlbewerber können den Wahlvorschlag unterzeichnen, auf dem sie selbst als Kandidaten benannt sind (BAG 12. 2. 60, AP Nr. 11 zu § 18 BetrVG; Fitting, Rn. 51). Aus dem Wahlvorschlag muss allerdings erkennbar sein, wer Wahlbewerber sein und wer mit seiner Unterschrift nicht nur seine Kandidatur erklären, sondern zugleich auch den betreffenden Wahlvorschlag stützen will (LAG Frankfurt 20. 4. 89, BB 89, 1692)."
Sehr schön wenn wir zwei LAG Urteile haben die nicht zusammenpassen und kein BAG-Urteil...
Außerdem denke ich dass sich beide Gerichte nicht darüber ausgelassen haben in welcher Reihenfolge dann die Stützunterschriften zu sehen sind.
"aber, ich bin immer bereit dazu zu lernen!"
Dann liegt es also nicht an der Bereitschaft!