Keine Probezeit im AV
Hallo habe mal eine Frage,
ich habe einen Arbeitsvertrag unterschrieben in dem keine Probezeit vereibbart wurde. Als Kündigungsfrist steht dort es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Kann mir einer sagen was das nun für mich heisst,wie lang ist die Probezeit und wie lang die Kündigungsfrist??
Community-Antworten (5)
20.03.2010 um 18:06 Uhr
@Dummdopp Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852)
- Auszug zum Thema Kündigungsfristen -
§ 622 [Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen]
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
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zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
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fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
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acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
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zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
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zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
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fünfzehn Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
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zwanzig Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20.03.2010 um 18:30 Uhr
Ein wenig unzureichend:
Wenn keine Probezeit vereinbart gilt richtigerweise der Absatz 1 des BGB §622 :
Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder Monatsende.
Aber Kündigungsschutz gibt es mit oder ohne vereinbarter Probezeit erst nach sechs Monaten (§1 Absatz 1 des KSchG).
20.03.2010 um 18:37 Uhr
@ neskia......................mich laust der affe wo du recht hast..................hast du recht..............;-)
20.03.2010 um 18:45 Uhr
Danke das reicht mir,schönes wochenende
21.03.2010 um 10:27 Uhr
Dummdopp
da ja z.Zt. BR-Wahlen sind, auch zu beachten wäre daher der besondere Kündigungsschiutz für Wahlbewerber und Wahlvorstände. Wenn Du also am letzten Tag der Wahl 6 Monate im Betrieb wärst, hättest Du das passive Wahlrecht und könntest daher kandidieren. Weiter, solltest Du eine Frau sein, käme noch der besondere Kündigungsschutz während der Schwangerschaft dazu.
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