Wahl der Freigestellten/Verhältniswahl
17 BRM, 4 Freistellungen, 2 Listen
Liste 1 = 12 Mandate Liste 2 = 5 Mandate
Bei der Wahl der Freistellungen fallen 3 Mandate an die Liste 1, 1 Mandat an die Liste 2. Auf der Liste 2 möchte der Kandidat, auf den die Freistellung fällt nur 1/2 Freistellung haben, niemand anders auf der Liste stellt sich für eine weitere 1/2 Freistellung zu Verfügung. Was passiert mit der 1/2 Freistellung?
Community-Antworten (30)
19.03.2010 um 00:37 Uhr
Hallo nicoline, wenn du ein Frage stellst ist die K... am brennen Ich kenne dich nur als beantworteter! Aber zu deiner Frage: Meiner Meinung nach gibt es keine 1/2 Freistellungen Ja oder Nein es sei den der Freigestellte ist eine Teilzeitkraft! Das Ergebnis interessiert mich.
19.03.2010 um 08:28 Uhr
duundich *wenn du ein Frage stellst ist die K... am brennen * Na, ganz so schlimm ist es nicht ;-))
Meiner Meinung nach gibt es keine 1/2 Freistellungen doch, man kann durchaus auch halbe Freistellungen wählen
19.03.2010 um 08:47 Uhr
@nicoline
sind sich 1.)Liste 1 und Liste 2 spinnefeind oder können beide 2.)zum Wohle der Belegschaft zusammenarbeiten? Ist 2.) der Fall, dann verständigen sich beide auf eine gemeinsame Vorschlagsliste wo alle Freistellungen aufgeführt sind und darüber wird dann abgestimmt. Entweder wird dann geregelt, dass Liste 1 3,5 Freistellungen besetzt und Liste 2 0,5 oder ihr lasst 0,5 Freistellungen vorübergehend offen und findet später eine Lösung.
BTW: Kann man gratulieren????
So, jetzt noch schnell 50 + 8 rechnen.. ;-)
Gruß Galaxy
20.03.2010 um 11:26 Uhr
@nicoline,
wo steht das mit 1/2 Freistellung? WO? BetrVG? Wie soll eine 1/2 Freistellung funktionieren? Entweder man nimmt das GANZE Mandat an oder lässt es eben.
20.03.2010 um 11:30 Uhr
@HarryPopper, bevor du noch weitere Salto's schlägst....
§ 38 BetrVG, 4. Teilfreistellungen, Ersatzfreistellungen und wenn du die jeweiligen Kommentare dazu liest, wirst du aus dem Staunen nicht mehr rauskommen! :-))
20.03.2010 um 11:38 Uhr
@MonaLisa,
ok, hast Recht ;) Hatte so ein Fall nur noch nie. Da man aber auch die Höchstzahl an freisgestellten BRM überschreiten darf, frage ich mich wo hier das Problem liegt?
20.03.2010 um 11:39 Uhr
@HarryPopper Das sind dümmliche Antworten. § 38 Abs. 1 BetrVG und das genaue lesen der einzelnen Sätze erleichtern Dir die Wissensfindung! Oder hast Du noch einen Gesetzestext von vor 2001?
@nicoline Der Logik folgend, garantiert § 38 BetrVG ja dem BR (als Gremium) die Mindest-Freistellungen. Die Festlegung erfolgt dann aufgrund der Verhältniswahl, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen. Demnach muss (!) dem Gremium und damit der Liste 1 die Teilfreistellung zufallen, wenn Liste 2 aufgrund der Nichtannahme der Teilfreistellung ihrem im Verhältniswahlverfahren erworbenen Freistellungsanspruch verfallen lässt.
Merke:
- Grundsätzlich gehören Freistellungen nicht den Listen, sondern dem Gremium namens BR!
- Das Recht, den Freistellungsanspruch zu erfüllen/die Freigestellten zu bestimmen obliegt im Verhältniswahlrecht den Listen
20.03.2010 um 11:40 Uhr
HarryPopper Da man aber auch die Höchstzahl an freisgestellten BRM überschreiten darf Wie einfach stellst Du Dir das vor??????????????????????
20.03.2010 um 11:48 Uhr
@Kölner,
schalt mal langsam ein Gang runter!
@nicoline,
In dem ich den AG mitteile, dass ich für die Bewältigung der BR Arbeit 4 1/2 Freistellungen benötige. Sieht er es anders, entscheidet die Einigungsstelle. § 38 Abs. 1 BetrVG ist ja nur eine Mindestregel ;)
20.03.2010 um 11:52 Uhr
@Kölner *- Grundsätzlich gehören Freistellungen nicht den Listen, sondern dem Gremium namens BR!
- Das Recht, den Freistellungsanspruch zu erfüllen/die Freigestellten zu bestimmen obliegt im Verhältniswahlrecht den Listen* Ist klar, aber ich hätte es nicht so formvollendet formulieren können ;-))
Nächste Frage: Liste 1 hat nun die 3 Freistellungen und verkündet, wir teilen eine unserer Freistellungen in 2 x 1/2 auf. Möglich?
20.03.2010 um 11:56 Uhr
@nicoline,
nach meinen NEUEN ;) Kenntnisstand ja ;)
Nachtrag:
§ 38 Abs. 1 Satz 5 BetrVG lässt es z.B. auch zu, dass in eine BV oder ein TV andere, höhere Freistellungsgrenzen festgelegt werden können - das aber nur am Rande ;)
20.03.2010 um 11:59 Uhr
HarryPopper, was hat die Einigungsstelle damit zu tun?? Soweit sich die Gesetze nicht geändert haben, was ich bezweifel, wird bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Umfang der Freistellungen das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren entscheiden. § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. mit §§ 80 ff. ArbGG.
20.03.2010 um 12:04 Uhr
Dem AG steht es aber nach der Wahl der freigestellten BRM zu, Einwände dagegen vor der Einigungsstelle zu bringen - § 38 Abs. 2 Satz 6 BetrVG
20.03.2010 um 12:05 Uhr
...als Anmerkung; die Einigungsstelle ist nur für die personelle Auswahl zuständig.
20.03.2010 um 12:07 Uhr
@HarryPopper Siehst Du, Du führst alle Deine neuen Kenntnisse zusammen und sie wirken - milde gesagt - nebelig und nicht logisch.
Über einen Freistellungsanspruch o.ä. entscheidet immer noch ein ArbG (siehe ridgeback). Und wenn Du Dich in dieser Materie ein wenig mehr auskennen würdest, dann könntest Du unschwer erkennen, dass man für Deinen 'erhöhten Bedarf an Freistellungen' ziemlich hohen Anforderungen in der Darlegung der Notwendigkeit einer Freistellung vor einem Richter gerecht werden muss. Diese Anforderungen sind tatsächlich höher (was nicht immer schwierig ist), als die Anforderungen an die Qualität der Antwortgeber hier im Forum - exkl. Deiner Person, natürlich.
@Nicoline Geht - in beliebiger Zahl. Problematisch wird das erst ab 25%-Teilern...
20.03.2010 um 12:13 Uhr
@Kölner Danke!
20.03.2010 um 12:16 Uhr
@Kölner,
die Frage zu DIESER Thematik war "WIE" nicht "UNTER WELCHEN GEGEBENHEITEN" ich die Anzahl erhöhen kann.
nicoline schrieb:
/Da man aber auch die Höchstzahl an freisgestellten BRM überschreiten darf Wie einfach stellst Du Dir das vor??????????????????????/
Somit ist meine Antwort treffend und vollends richtig!
20.03.2010 um 12:22 Uhr
@HarryPopper Es bleibt beim ArbG-Verfahren! Aber, mein lieber mitdenkender Kollege, es sollte einem Gremium schon zum Nachdenken gereichen, wenn man etwas erreichen will, sich zuforderst auch um den Weg zum Ziel zu kümmern. Man wird sonst immer so mitleidig belächelt. Ähnliche Parolen sind übrigens: 'Wir senken die Steuern!' oder 'Die Hartz IV-Sätze sind völlig ausreichend'.
20.03.2010 um 12:26 Uhr
@Kölner Jetzt durfte soooo lange schon, jeder der wollte, ungestraft, jeden Blödsinn schreiben.
Das war doch toll....
20.03.2010 um 12:31 Uhr
@Immie Im Zweifel zensiert die WAF doch...? ;-) Problem ist nur: Die WAF macht das nur nach pseudo-inhaltlichen und nicht nach qualitativen Gesichtspunkten!
20.03.2010 um 12:37 Uhr
@Kölner Hier hast du jetzt mal Glück... Aber versuch mal, bei der Begrenzung auf 7 Antworten, solch einen Crutiatus-Fluch aufzuheben.
20.03.2010 um 13:05 Uhr
@Kölner,
Nein! Kein ArbG-Verfahren! Für Dich nochmals im Einzelnen.
Wie gesagt, es ging nicht um die Voraussetzungen einer erhöhten Anzahl freigestellter BRM! Die Gründe für eine erhöhte, nach § 38 Abs. 1 BetrVG, Freistellung können sich im Organisationsbereich, Betriebsabläufen oder auch aus der Besonderheit des Betriebes ableiten lassen, ohne jetzt adäquat auf diese Gründe näher eingehen zu wollen. Um eine nach dem BetrVG verpflichtende Interessenvertretung nachkommen zu können, kann das BR Gremium eine erhöhte, also höher stehende, Freistellungsanzahl an BRM im Beschlussverfahren beschließen, was dafür natürlich zwingend ist und nach oben hin keine Begrenzung kennt.
Per § 38 Abs. 1 Satz 5 BetrVG kann auch eine anderslautende BV oder ein anderslautender TV – hierbei dann aber bitte auch § 77 Abs. 3 BetrVG beachten - dazu Stellung nehmen, dass stattdessen, um bei diesem Beispiel hier zu bleiben, 4 oder 4 ½ oder 5 BRM frei zustellen sind – oder auch nur 3 oder 2 BRM freigestellt werden brauchen, was aber wiederum an Voraussetzungen geknüpft ist -, was sicherlich die ganze Thematik wesentlich vereinfachen würde.
Der BR hat das Recht - § 38 Abs. 2 Satz 1 BetrVG – die freigestellten BRM selber zu wählen, nachdem er vorher oder nachher mit dem AG darüber beraten hat, da er sich andernfalls mit dem § 23 Abs. 1 BetrVG auseinandersetzen müsste. Hat nun der AG SACHLICHE Einwände gegen die Liste der frei zustellenden BRM, kann er diese ZWINGENDEN BETRIEBLICHEN GRÜNDE nach § 38 Abs. 2 Satz 6 BetrVG binnen zwei Wochen vor der Einigungsstelle bringen und dort klären lassen - § 38 Abs. 2 Satz 4 BetrVG. Unterlässt der AG binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe dies, gilt sein Einverständnis nach § 38 Abs. 2 Satz 6 BetrVG.
Nachtrag:
@Immie,
zu Deinen qualitativen Anführungen sage ich jetzt mal nichts!
20.03.2010 um 13:41 Uhr
... @Immie, zu Deinen qualitativen Anführungen sage ich jetzt mal nichts!...
Das ist auch gut so!
20.03.2010 um 13:44 Uhr
@HarryPopper Du musst das auch alles nicht verstehen. Kein Problem.
20.03.2010 um 13:51 Uhr
@Kölner,
kannst du denn Deine "Behauptungen" in irgend einer Art und Weise fachlich, sachlich belegen? Also in etwa so wie ich? Oder kannst Du das nur mal eben so in den Raum werfen und Deine Jünger pflichten Dir Beifall zu? Das wär doch mal was!
20.03.2010 um 13:59 Uhr
Immie solch einen Crutiatus-Fluch aufzuheben. dann müsste man bei 6 den Stab heben, aber manchmal will man das ja auch gar nicht!
20.03.2010 um 14:03 Uhr
HarryPopper, vielleicht glaubst Du wenigstens Däubler? RN 80 unter § 38 BetrVG "Streitigkeiten auf Grund der Abs. 1 und 2, etwa über den Umfang der Freistellungen bzw. über die Wahl der freizustellenden BR-Mitglieder sowie über die Beschlüsse des BR entscheiden die ArbG im Beschlussverfahren..."
Es gibt auch Urteile, die beweisen, dass eine Freistellung über die nach § 38 festgelegte Höhe recht schwierig zu erreichen ist.
Lustig, dass Du Dich so echauffierst...;-))
20.03.2010 um 14:06 Uhr
@HarryPopper Mein lieber denkblockierter Kollege. Wenn man sich mit den Gepflogenheiten eines § 38 BetrVG ein wenig aukennt und dann auch noch Kommentierungen zur Hand hat, dann wird das einfacher.
Wir redeten eigentlich über ZUSÄTZLICHE Freistellungen. Dann zitiere ich mal aus DKK: Zusätzliche Freistellungen können, sofern diese für die BR-Arbeit erforderlich sind, durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren erzwungen werden, wenn der AG nicht zustimmt (BAG 26. 7. 89, NZA 90, 621 = AuR 90, 232; 12. 2. 97, NZA 97, 728; 9. 7. 97, NZA 98, 164; LAG Rheinland-Pfalz 19. 12. 03 – 8 TaBV 558/03, juris; Fitting, Rn. 20; GK-Weber, Rn. 22 m. w. N.; Richardi-Thüsing, Rn. 17; ErfK-Eisemann, Rn. 2; a. A. HSWG, Rn. 15). Das nach Abs. 2 vorgesehene ESt.-Verfahren ist nach Auffassung des BAG (25. 5. 73, AP Nr. 2 zu § 38 BetrVG 1972) NICHT anzuwenden.
Ist Dir jetzt besser?
20.03.2010 um 14:29 Uhr
Kölner, ich war schneller ;-))
20.03.2010 um 14:51 Uhr
Na also, geht doch! Ich habe mich hier nur nach dem BetVG § 38 gehalten. Leider kann ich die Urteile nicht finden. Wenn mir dazu einer die Aktenzeichen nennen würde wäre das sehr hilfreich, da ich diese auch gerne mal lesen möchte.
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