Kündigungsschutz für Kandidaten in Probezeit als Wahlausschuss und als BR-Kandidat
Wir haben einen Mitarbeiter in Probezeit (endet am 31.05.2010). Bekommt er als Mitglied des Wahlausschusses den damit verbundenen 6-monatigen Kündigungsschutz?
Kann er auch für den BR kandidieren - mit dem entsprechenden Schutz. Oder steht das im Widerspruch zu der Kündigungsfrist in der Probezeit.
Community-Antworten (4)
16.03.2010 um 13:54 Uhr
Kündigungschutz nach §15 Abs. 3 KSchG besteht.
Wählbar nur nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit §8 BetrVG
16.03.2010 um 13:54 Uhr
@claudius
§ 8 BetrVG Wählbarkeit(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
16.03.2010 um 15:09 Uhr
Wie aber sieht es mit dem besonderen Kündigungsschutz für Mitglieder des WV aus???
16.03.2010 um 17:19 Uhr
Auch AN in der Probezeit habe sofern sie WV oder Wahlbewerber sind, den besonderen Kündigungsschutz gem. § 15 Kündigungsschutzgesetz, können also nicht ordentlich gekündigt werden. Als Wahlbewerber müssten sie aber am letzten Tag der Stimmabgabe die 6 Minate Betriebszugehörigkeit haben.
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