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möglicher BR-Kandidat soll gekündigt werden

P
pionson
Nov 2018 bearbeitet

Bei uns steht die BR-Wahl 2010 noch aus, die Wahlvorschlagsliste ist noch nicht veröffentlicht. Einem AN steht nun die Kündigung ist Haus und auf Anraten des RAs will er nun sich zur BR-Wahl aufstellen lassen. Gegen eine Aufstellung ist ja nun rechtlich nichts zu unternehmen, Stützunterschriften können ja ebenfalls nicht verweigert werden.

Ist es rechtlich überhaupt möglich, über so eine Konstruktion seine Kündigung zu blockieren? Eigentlich nicht, da mit Zustimmung des BR eine Kündigung trotzdem möglich ist. Oder ist nun ausschlaggebend, wann die Kündigung erfolgt und wann die Wahlvorschlagsliste ausgehängt wird?

1.53003

Community-Antworten (3)

H
Hannelore

15.03.2010 um 17:29 Uhr

Wenn er vor Ausspruch der Kündigung als Kandidat aufgestellt wird hätte er erst einmal 6 Monate Kündigungsschutz, wenn er gewählt würde hätter einen weitergehenden Kündigungsschutz.

http://www.betriebsratswahl.info/de/betriebsratswahl-kuendigungsschutz.html Arbeitnehmer, die für ein Betriebsratsamt kandidieren (sog. Wahlbewerber), können ordentlich nicht gekündigt werden (§ 15 Abs. 3 BetrVG). Wahlbewerber ist, wer in eine Vorschlagsliste aufgenommen wurde und die erforderliche Mindestanzahl von Stützunterschriften bzw. die Stützung von einer Gewerkschaft vorweisen kann.

G
geploeg

15.03.2010 um 17:59 Uhr

Das hängt aber auch von der Art der Kündigung ab! Ist es denn überhaupt eine betriebsbedingte Kündigung oder eine verhaltesnbedingte Kündigung mit entsprechender Abmahnung? Dann hilft i.d.R. auch die BR Kandidatur nicht.

D
diealte

15.03.2010 um 18:13 Uhr

§ 15 Abs. (3) Kündigungsschutzgesetz

Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

Also, auch bei außerordentlichen Kündigung müsste der BR zustimmen oder dr AG müsste vor das ArbG um sich dort die Zustimmung ersetzen lassen.

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