Erstellt am 15.03.2010 um 14:24 Uhr von Hannelore
Solarkrieger
Google mit dem Suchbegriff "Einsatz von Praktikanten mitbestimmungspflichtig" bringt u.a folgendes Ergebnis:
Kann der Betriebsrat auch bei der Einstellung von Arbeitskräften mitbestimmen, mit denen der Betrieb keinen Arbeitsvertrag schließt, wie z.B. Leiharbeitnehmer oder Praktikanten?
Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist nicht Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, es reicht, dass der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert wird.
Eine solche Eingliederung liegt vor, wenn Personen, zusammen mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit verwirklichen. Dabei müssen die Personen so in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingegliedert werden, dass der Betriebsinhaber die für eine weisungsabhängige Tätigkeit typischen Entscheidungen über Art, Zeit und Ort der Tätigkeit zu treffen hat und in diesem Sinne die Personalhoheit über sie besitzt. Auf das Rechtsverhältnis, in dem diese Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an.
Die Arbeitsaufnahme von Leiharbeitnehmern ist eine Einstellung, da diese tatsächlich in den Betrieb eingegliedert werden und deren Beschäftigung Auswirkungen auf die Stammbelegschaft haben kann..
Auch die Einstellung eines Praktikanten ist unabhängig von der arbeitsrechtlichen Grundlage mitbestimmungspflichtig, wenn dieser Praktikant in den Betrieb eingegliedert wird und dort genauso arbeitet wie jeder andere Arbeitnehmer des Betriebes.
(BAG 12.11.2002).
http://www.arbeitnehmerkammer.de/mitbestimmung/haeufig-gestellte-fragen/einstellungen/#470
Erstellt am 15.03.2010 um 14:57 Uhr von Solarkrieger
@ Hannelore
Vielen Dank für die schnelle und präzise Antwort.
VG, der Solarkrieger
Erstellt am 15.03.2010 um 15:22 Uhr von Hannelore
@Solarkrieger
gerne mein jung