Erstellt am 17.03.2022 um 15:26 Uhr von Kjarrigan
google ist dein Feund
https://www.betriebsratswahl.de/video/73846/sind-praktikanten-wahlberechtigt/165/slvhryayifw
oder auch
https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/praktikanten
Erstellt am 17.03.2022 um 16:21 Uhr von Paula_DD
Besten Dank für die Links. :-)
Womit wir hadern, ist folgende Aussage:
"Inhalt dieses Vertrages muss sein, dass der Praktikant zu seiner Ausbildung beschäftigt wird. Liegt ein solcher Vertrag vor, dann ist der Praktikant wahlberechtigt." (Video betriebsratswahl.de)
- Jeder Praktikant sollte doch schon aus Versicherungsgründen einen Vertrag haben. Damit wäre doch jeder Praktikant automatisch wahlberechtigt? Selbst wenn er nur 2 Wochen im Betrieb ist.
- Oder hängt es damit zusammen, dass ggf. statt eines Praktikumsvertrages mit dem Praktikanten selber ein Kooperationsvertrag o.ä. mit der Schulträger besteht. In dem Fall wäre der Praktikant wiederum nicht wahlberechtigt?
1000 Dank im Voraus für die weitere Erhellung bei dem Thema.
Erstellt am 17.03.2022 um 18:09 Uhr von celestro
der springende Punkt ist "zu seiner Ausbildung beschäftigt wird". Der Schülerpraktikant geht zur Schule und macht in diesem Rahmen ein Praktikum (er wird aber nicht von der Firma "ausgebildet").
P.S. der Schüler lernt natürlich etwas im Praktikum. ;-)
Erstellt am 18.03.2022 um 08:13 Uhr von Paula_DD
Danke. Die Aussage konkretisiert es für mich.
D.h. solange wir für den Praktikanten nicht der Primär-Ausbilder sind, sind sie nicht wahlberechtigt. Und damit sind alle unsere oben genannten Praktikanten nicht wahlberechtigt, da der Primär-Ausbilder die Schule, die Hochschule bzw. der überbetriebl. Ausbilder sind.
Erstellt am 18.03.2022 um 09:59 Uhr von celestro
Vielleicht sollten wir das etwas mehr differenzieren:
"Wenn aufgrund privatrechtlichem Vertrag berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.03.2003 – 2 TaBV 39/02
aus https://betriebsrat-kanzlei.de/aktives-und-passives-wahlrecht/
aus dem Beschluss u.a.:
Die Praktikantinnen waren überwiegend im Betrieb der Betriebsratswahl eingebunden, weil sie dort 3 von 5 Wochenarbeitstagen unter Anleitung mit Arbeiten beschäftigt waren, die andernfalls von anderen Mitarbeitern des Betriebs hätten übernommen werden müssen."
also bei den Schülerpraktika ist es glaube ich völlig klar (das sie nicht wahlberechtigt sind).
Erstellt am 21.03.2022 um 08:56 Uhr von Paula_DD
Danke für den weiteren Hinweis.
Bei dem Umschulungs-Praktika bin ich nun noch hin- und hergerissen und habe mir den Vertrag zeigen lassen:
- anderthalb Monate in unserem Betrieb eingebunden (wobei es dabei auch noch Tage geben kann, an denen der Praktikant kurzfristig schulisch eingebunden ist und somit nicht in den Betrieb kommt)
- laut Kooperationsvertrag mit dem Umschulungsbetrieb wird explizit "kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis" zwischen dem Praktikanten und unserem Betrieb eingegangen.
Gleichzeitig hat der Praktikant keine Auswirkung auf die BR-Größe. Was meinen die erfahrenen Wahlvorstände/ Betriebsrätler? :-) Ist in dem Fall eine Aufnahme in die Wählerliste gerechtfertigt oder nicht?
Erstellt am 21.03.2022 um 09:39 Uhr von celestro
ich würde im WV wohl eher dagegen stimmen. Aber auf eine Meinung von "Foristen" sollte man sich nicht zu sehr verlassen. ;-)))