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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

aktives Wahlrecht für Praktikanten

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Paula_DD
Mrz 2022 bearbeitet

Hallo,

in unserem Betrieb sind immer wieder Praktikanten tätig, bei denen sich für uns als Wahlvorstand die Frage stellt, ob diese aktiv wählen dürfen oder nicht. Folgende Praktikanten-"Arten" haben wir:

  • Schülerpraktika, im Rahmen der schulischen Pflichtpraktika, idR ca. 2 Wochen Einsatz; ohne Bezahlung
  • studentische Praktika, als Pflichtpraktika im Rahmen des Studium, Einsatzzeit zw. 1 - 6 Monate; ohne Bezahlung
  • Praktika (Praxisphasen) im Rahmen von überbetrieblichen Umschulungen/ Weiterbildungen, Einsatzzeit zw. 2 Wochen bis 6 Monate; ohne Bezahlung

Sind diese Praktikanten wahlberechtigt - sofern sich der Wahltag natürlich im Praktikumszeitraum befindet und das entsprechende Wahlalter gegeben ist? Ich freue mich auf eure Einschätzung.

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Community-Antworten (7)

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Paula_DD

17.03.2022 um 17:21 Uhr

Besten Dank für die Links. :-)

Womit wir hadern, ist folgende Aussage: "Inhalt dieses Vertrages muss sein, dass der Praktikant zu seiner Ausbildung beschäftigt wird. Liegt ein solcher Vertrag vor, dann ist der Praktikant wahlberechtigt." (Video betriebsratswahl.de)

  • Jeder Praktikant sollte doch schon aus Versicherungsgründen einen Vertrag haben. Damit wäre doch jeder Praktikant automatisch wahlberechtigt? Selbst wenn er nur 2 Wochen im Betrieb ist.
  • Oder hängt es damit zusammen, dass ggf. statt eines Praktikumsvertrages mit dem Praktikanten selber ein Kooperationsvertrag o.ä. mit der Schulträger besteht. In dem Fall wäre der Praktikant wiederum nicht wahlberechtigt?

1000 Dank im Voraus für die weitere Erhellung bei dem Thema.

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celestro

17.03.2022 um 19:09 Uhr

der springende Punkt ist "zu seiner Ausbildung beschäftigt wird". Der Schülerpraktikant geht zur Schule und macht in diesem Rahmen ein Praktikum (er wird aber nicht von der Firma "ausgebildet").

P.S. der Schüler lernt natürlich etwas im Praktikum. ;-)

P
Paula_DD

18.03.2022 um 09:13 Uhr

Danke. Die Aussage konkretisiert es für mich.

D.h. solange wir für den Praktikanten nicht der Primär-Ausbilder sind, sind sie nicht wahlberechtigt. Und damit sind alle unsere oben genannten Praktikanten nicht wahlberechtigt, da der Primär-Ausbilder die Schule, die Hochschule bzw. der überbetriebl. Ausbilder sind.

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celestro

18.03.2022 um 10:59 Uhr

Vielleicht sollten wir das etwas mehr differenzieren:

"Wenn aufgrund privatrechtlichem Vertrag berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.03.2003 – 2 TaBV 39/02

aus https://betriebsrat-kanzlei.de/aktives-und-passives-wahlrecht/

aus dem Beschluss u.a.:

Die Praktikantinnen waren überwiegend im Betrieb der Betriebsratswahl eingebunden, weil sie dort 3 von 5 Wochenarbeitstagen unter Anleitung mit Arbeiten beschäftigt waren, die andernfalls von anderen Mitarbeitern des Betriebs hätten übernommen werden müssen."

also bei den Schülerpraktika ist es glaube ich völlig klar (das sie nicht wahlberechtigt sind).

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Paula_DD

21.03.2022 um 09:56 Uhr

Danke für den weiteren Hinweis.

Bei dem Umschulungs-Praktika bin ich nun noch hin- und hergerissen und habe mir den Vertrag zeigen lassen:

  • anderthalb Monate in unserem Betrieb eingebunden (wobei es dabei auch noch Tage geben kann, an denen der Praktikant kurzfristig schulisch eingebunden ist und somit nicht in den Betrieb kommt)
  • laut Kooperationsvertrag mit dem Umschulungsbetrieb wird explizit "kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis" zwischen dem Praktikanten und unserem Betrieb eingegangen.

Gleichzeitig hat der Praktikant keine Auswirkung auf die BR-Größe. Was meinen die erfahrenen Wahlvorstände/ Betriebsrätler? :-) Ist in dem Fall eine Aufnahme in die Wählerliste gerechtfertigt oder nicht?

C
celestro

21.03.2022 um 10:39 Uhr

ich würde im WV wohl eher dagegen stimmen. Aber auf eine Meinung von "Foristen" sollte man sich nicht zu sehr verlassen. ;-)))

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