W.A.F. LogoSeminare

Interne Schulungen von Mitarbeitern

S
Selisafira
Mrz 2021 bearbeitet

Hallo

Bei uns in der Firma wird für fast jede Kleinigkeit eine interne Schulung durchgeführt, die auch vom Mitarbeiter unterschrieben werden muß. Jetzt möchte der Arbeitgeber, dass alle möglichen internen Schulungen von sämtlichen Mitarbeiter für alle Mitarbeiter in der EDV sichtbar machen. Also, jeder Mitarbeiter kann sehen, welche Schulungen seine Kollege/Innen hat oder absolviert hat, auch aus anderen Abteilungen.

  1. Ist das Grundsätzlich erlaubt, bezüglich Datenschutz?
  2. Können einzelne Kollegen dem widersprechen?

Vielen Dank für die Antworten.

Für Ersthelfer usw. ist dass auch OK. Ich vermute, dass der AG den Herdentrieb ankurbeln möchte, indem alle sehen auf welchen Level sich jeder befindet und die nur in Ihren Bereichen geschult sind, animiert werden sollen, sich auch in anderen Bereichen schulen zulassen.

71509

Community-Antworten (9)

K
kratzbürste

22.03.2021 um 09:58 Uhr

Das verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen den Datenschutz. Entscheidend ist mir eher die Haltung des BR. Erinnert sei an §§ 96-98 BetrVG.

U
UdoWoe

22.03.2021 um 10:04 Uhr

Ich sehe das wie Kratzbürste. Bei uns ist es so, dass wir alles unterbinden was möglich ist. Hier sehe ich auch den Datenschutz vorrangig. Bei uns bekommt der Vorgesetzte eine Mail, wenn seine MA innerhalb bestimmter Fristen ihre Schulungen nicht gemacht haben. Das haben wir noch als O.K. angesehen, da der Vorgesetze ja dafür verantwortlich ist, wenn Schulungen nicht gemacht werden. Aber meine Kollegen und Kolleginen geht das nichts an. Deswegen als BR Einspruch gegen die Vorgehensweise des AG erheben.

C
celestro

22.03.2021 um 11:28 Uhr

sehe das wie die beiden Vorredner. Wobei mich interessieren würde ....

"Jetzt möchte der Arbeitgeber, dass alle möglichen internen Schulungen von sämtlichen Mitarbeiter für alle Mitarbeiter in der EDV sichtbar machen."

Warum? Was glaubt der AG, dass das bringt?

G
ganther

22.03.2021 um 11:35 Uhr

dieses Dokumentationssystem könnte auch aus 87 I Nr. 6 BetrVG mitbestimmungsrelevant sein. Daher gleich mal die Bremse rein. Eine Bildungshistorie sehe ich ja als sinnvoll an. Da kann der MA seine Schulungen einsehen (kann ja für eine Bewerbung mal sinnvoll sein :) ) und auch für die Führungskraft ist es sinnvoll um einen Überblick über den Qualifikationsstand seiner MA zu haben und weitere Schulungen zu planen. Als BR kann man sich ja auch bestimmte Auswertungen sichern ;). Die Kollegen geht es aber nichts an und da dürfte der AG wohl auch keine Zweckbindung finden. Gibt es eine datenschutzrechtliche Folgeabschätzung? Würde ich mir mal zeigen lassen ....

U
UliPK

22.03.2021 um 12:01 Uhr

Sehe ich ein wenig anders. Bei uns werden Schulungen gemacht zur Rettung von Personen an der Ortsbrust unter Druckluft. Da nicht alle Feuerwehren bereit sind, uns da zu Retten, müssen wir Verletzte oder auch Tote selber bergen bis zur Übergabe an die Feuerwehr. In derartigen Fällen ist es zwingend Notwendig, dass aber auch wirklich jeder weiß welche Personen diese Schulung haben. Das wäre zB eine der Ausnahmen um das Firmenintern und auch auf den Baustellen öffentlich zu machen. Es kann also durchaus Sinn ergeben Schulungen auch öffentlich zu machen.

"1. Ist das Grundsätzlich erlaubt, bezüglich Datenschutz?" Ja, aber nicht Grundsätzlich

  1. Können einzelne Kollegen dem widersprechen? Ja, aber nach Art. 21 DSGVO Abs. 1 gibt es da auch Ausnahmen. " es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen."
C
celestro

22.03.2021 um 12:13 Uhr

"Es kann also durchaus Sinn ergeben Schulungen auch öffentlich zu machen."

Mag sein ... das wäre angesichts Deines Beispiels aber die absolut Ausnahme. Und nicht wie hier:

"Jetzt möchte der Arbeitgeber, dass alle möglichen internen Schulungen von sämtlichen Mitarbeiter für alle Mitarbeiter in der EDV sichtbar machen."

und hinzu kommt:

"wird für fast jede Kleinigkeit eine interne Schulung durchgeführt,"

Also wenn es wie bei Dir eine Notwendigkeit gibt ... gut. Sonst absolut NEIN!

U
UliPK

22.03.2021 um 12:29 Uhr

"Sonst absolut NEIN!"

Gebe zu das es bei uns etwas krass zugeht aber auch die Ersthelfer hängen auf den Baustellen aus. Ein Generelles NEIN kann es nicht geben da es zu viele Ausnahmen gibt, die wir mit Sicherheit nicht alle auf dem Schirm haben. Es wurde in der Eingangsfrage auch nicht explizit geschrieben um welche Schulungen es sich handelt. Aus diesem Grund habe ich auch nur auf die Fragestellung geantwortet 1 und 2, ohne die Einleitung zu beachten. Bei den beiden Fragen ist es nun mal so wie von mir geschrieben.

K
Kjarrigan

22.03.2021 um 12:51 Uhr

"Ein Generelles NEIN kann es nicht geben "

Aber das ist doch gerade der Grundgedanke des Datenschutzrecht.

Es ist verboten die "persönlichen Daten" zu veröffentlichen / weiterzugeben /zu verarbeiten - AUSSER

  • es gibt eine gesetzliche Vorschrift, die es erlaubt
  • oder es gibt eine Einwilligung
U
UliPK

22.03.2021 um 13:15 Uhr

@Kjarrigan Da hast du aber sehr gekürzt wie es ausschaut. Ich gebe dir recht, es wäre schön, wenn man "Generell" sagen könnte aber wir leben in einer Bürokratie und da sind Ausnahmen die Regel. Ich gehe mal davon aus das du Art 6 Abs 1 DSVGO ansprichst. Da steht aber noch ein wenig mehr an Ausnahmen, insbesondere "c, d, und e"
Hier mal eine Beschreibung des Art 6:

"Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist eine Datenverarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Vorzunehmen ist an dieser Stelle also eine Interessensabwägung zwischen den Interessen des Verantwortlichen einerseits und den Grundrechten und Grundfreiheiten des Betroffenen andererseits.

Berechtigte Interessen des Verantwortlichen können dabei wirtschaftlicher, rechtlicher oder auch ideeller Art sein. Insbesondere kann auch die Direktwerbung im Einzelfall ein berechtigtes Interesse darstellen (ErwG 47 S. 7 DSGVO).

Sonstige gesetzliche Ermächtigungen finden sich in der gesamten DSGVO sowie teils im nationalen Recht. Insbesondere ist eine Datenverarbeitung weiterhin zulässig, soweit sie erforderlich ist:

zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt (Art. 6 Abs. 1 lit. c)),
um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (Art. 6 Abs. 1 lit. d)),
zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Art. 6 Abs. 1 lit. e))."

Quelle: www.haufe.de

Was das im einzelnen sein kann ist wiederum bei uns in Deutschland im nationalem Recht verankert und da gibt es einige Ausnahmen.

Ihre Antwort