Erstellt am 10.03.2010 um 10:15 Uhr von ridgeback
BernhardBahr,
eine Änderung die keine Einschränkung beinhaltet sowie Früh- und Rechtzeitig erfolgt, wäre statthaft.
Erstellt am 10.03.2010 um 13:07 Uhr von BernhardBahr
Vielen Dank für die Antwort.
Gibt es hierzu Urteile oder Präzedenzfälle, oder worauf stützt sich diese Aussage?
Worauf kann ich mich ggf. beziehen?
Vielen Dank
Erstellt am 10.03.2010 um 22:23 Uhr von ridgeback
@BernhardBahr;
Eine Änderung der Wahlstunden innerhalb des gleich bleibenden Wahltages wird dagegen nicht zu beanstanden sein, wenn zwingende Gründe vorliegen und die Änderung so rechtzeitig bekanntgemacht wird, dass alle AN des Betriebs zweifelsfrei davon Kenntnis nehmen können (Blanke/Berg u. a., a. a. O.; Fitting, Rn. 22; GK-Kreutz/Oetker, Rn. 20).