Erstellt am 09.03.2010 um 09:52 Uhr von ridgeback
Passat,
fraglich ist, ob dem Auszubildenden bei der Verbundausbildung im weiteren Sinne ein Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten zu den verschiedenen betrieblichen Ausbildungsstätten nach § 670 BGB zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG hat der Ausbildende die Kosten für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte dann zu tragen, wenn erst durch diese Maßnahmen die volle Erfüllung der Ausbildungspflicht gewährleistet ist. Damit sind Fahrtkosten gemeint, die über die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte hinausgehen. Der Verbundausbildung ist jedoch immanent, dass der Auszubildende wechselnde Ausbildungsstätten besuchen muss und nicht nur eine Ausbildungsstätte hat. Die diesbezüglichen Kosten sind daher wie die Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte in einem „normalen“ Berufsausbildungsverhältnis zu behandeln und mithin nicht erstattungsfähig. Ein Anspruch kann sich allenfalls aus einer vertraglichen Zusage oder einer entsprechenden betrieblichen Übung ergeben; ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht.
Quelle:NZA-RR 2006 Heft 4
Kosten für Sachmittel müsste der AG übernehmen, § 14 Abs 1 Nr 3 BBiG