Erstellt am 05.03.2010 um 21:19 Uhr von nicoline
Postopa,
zu 1. Ich könnte mir vorstellen, dass diese MA behandelt werden, wie nicht volljährig, bin da aber nicht sicher. Hattet Ihr eine WV Schulung? Ein guter Referent ist immer bereit, auch während der Wahl noch Fragen zu beantworten.
zu 2. § 12 Wahlvorgang Abs.4
(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens bestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein soll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des Vertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerinnen und Wähler.
Erstellt am 05.03.2010 um 21:40 Uhr von Kölner
@nicoline
Unter gesetzlicher Betreuung stehende Personen verlieren das aktive und passive Wahlrecht erst dann, wenn alle Aufgabenbereiche (Totalbetreuung) der natürlichen Person an einen gesetzlichen Betreuer gegangen sind.
Vgl. auch BVerfG-Entscheid zum BWG von 1999
Erstellt am 05.03.2010 um 21:49 Uhr von nicoline