Befristetes Arbeitsverhältnis - besonderer Schutz wenn Kollege zum BR gewählt wird?
Hallo, ein Kollege stellt sich zur BR-Wahl und sein Arbeitsvertrag endet im Mai 2011. Er wird gewählt, endet sein Arbeitsverhältnis normal mit Fristablauf oder hat er einen besonderen Schutz???
Vielen Dank im vorraus
Community-Antworten (6)
05.03.2010 um 15:38 Uhr
kemalo, er hat keinen besonderen Kündigungsschutz, weil das AV gar nicht gekündigt werden muss, sondern zu dem im Arbeitsvertrag angegebenen Termin einfach ausläuft, auch, wenn er BRM wird. Ein Ersatzmitglied rückt dann nach, es sei denn, der AV wird verlängert oder entfristet!
07.03.2010 um 13:32 Uhr
Das was nicoline da vorträgt ist so nicht ganz richtig.
Wenn man sich genauer die 2002/14/EG Art. 7 betrachtet, müsste hier der Gesetzgeber die deutschen Gesetze nachbessern.
Vergleiche hierzu Zeitschrift AIB 2009 Heft 10 / Artikel Horn ab Seite 555
07.03.2010 um 13:37 Uhr
"er hat keinen besonderen Kündigungsschutz, weil das AV gar nicht gekündigt werden muss, "
Es gibt auch befristete AVe, die die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung beinhalten. Und in diesem Fall würde der § 15 KschG greifen, zumindest bis Befristungsende.
07.03.2010 um 13:49 Uhr
peanuts ich bin zutiefst betrübt, ob meiner ungenauen Ausdrucksweise, aber, Du hast wie in 99,9999999999999999999999999999999999999999999999999999999999999999% der Fälle natürlich Recht!
07.03.2010 um 13:55 Uhr
nicoline Nein, so hoch ist seine Quote nicht ;-))))
07.03.2010 um 14:12 Uhr
Sollte das ordentliche Betriebsratsmitglied ohne Sachgrund befristet sein, so müsste es, nach der Idee des 2002/14/EG Art. 7 unbefristet weiterbeschäftigt werden, falls es dies wünscht.
Der Artikel 7 geht insbesondere davon aus, dass "Die Mitgliedsstaaten tragen dafür Sorge, dass die Arbeitnehmervertreter bei der Ausübung ihrer Funktion einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheit genießen, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen."
Dies könnte dann den Gesetzgeber sehr wohl in erweiterter Form durch §78a BetrVG umsetzen. Ebenfalls käme das den Grundgedanken der Formulierungsvorschlägen aus der Münchner Erklärung zur Betriebsverfassungsreform 2001 sehr nahe, wo dieses bereits thematisiert wurde.
Es bleibt gerade nach der BR-Wahl 2010 abzuwarten, wann die ersten solcher Fälle vor den Arbeitsgerichten verhandelt werden. Inwieweit dann die Europäische Richtlinie 2002/14/EG Art. 7 ausgelegt wird oder welche Begrenzungen sie dann erfährt bleibt ebenfalls abzuwarten.
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