Erstellt am 04.03.2010 um 12:49 Uhr von neskia
§ 7 SGB VII (2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
Die Versicherungsträger wenden sich mittlerweile in solchen Fällen an den AG und nehmen ihn persönlich in Haftung. Deshalb kann es nur im Interesse des AG liegen ein solches Handeln strickt zu unterbinden.
Erstellt am 04.03.2010 um 16:23 Uhr von Troisdorfer
@luciano
***nach 10 Std. ausstempelt und weiter arbeitet***
Wenn das der Fall ist,hat der Betriebsrat andere Probleme als den Versicherungsschutz !
Der BR sollte diese tun schnellstens untersagen ....
MFG Troisdorfer
Erstellt am 04.03.2010 um 17:46 Uhr von Petrus
Eventuell könnte es Probleme geben, wenn der MA nicht beweisen kann (z.B. Zeugen), dass er nach dem Ausstempeln noch im Betrieb war.
Konstruierter Fall: MA stempelt um 18:00 Uhr aus, arbeitet bis 20:15 Uhr, radelt dann nach Hause (15 Minuten Fahrzeit) und fällt 20:25 Uhr vor Erschöpfung vom Fahrrad. Und jetzt erklär das mal der Versicherung, warum du einen Wegeunfall geltend machst, nachdem Du schon 2h zu Hause warst...
Erstellt am 22.09.2023 um 08:14 Uhr von Agathe
Wir haben bei uns in der Firma ein digitales Zeiterfassungssystem. Unsere Aushilfen sollen sich den Rest des Monats jetzt nicht mehr einstempeln sondern auf einem gesonderten Zettel im Büro eintragen der aber auch nicht der PAbteilung gefaxt werden darf. Auf Ansprache mehrerer Bedenken wurde gesagt das dass alles legitim und Korrekt ist und wir keine Angst haben müssten wegen dem Geld oder gar dem Versicherungsschutz... was nun? Fühl mich total mulmig dabei.
Erstellt am 22.09.2023 um 08:41 Uhr von celestro
Da läuft irgendein "Schmuh" und den würde ich nicht mitmachen.