Erstellt am 03.03.2021 um 11:10 Uhr von Kratzbürste
Die SBV darf an allen Sitzungen teilnehmen, da führt kein Weg vorbei.
Was sagt denn die SBV dazu. Schon mal ernste Worte gesprochen?
Ihr könnt ja auch mal Fake News probieren.
Erstellt am 03.03.2021 um 11:25 Uhr von celestro
"Auf wundersame Weise, finden alle Inhalte den Weg zur Geschäftsführung, wenn die SBV anwesend ist."
Wenn sie immer anwesend ist, wie könnt Ihr dann wissen, das es an der SBV und nicht an einem BRM liegt?
Erstellt am 03.03.2021 um 13:49 Uhr von UdoWoe
Die SBV hat das Recht an allen Sitzung beratend teilzunehmen. Aber nur bei Themen, welche auch in der Funktion als SBV wichtig ist. D.h. alles was SB und GG betrifft sind diese zu hören. Sind es andere Themen, dann dürfte der BRV den SBV sogar aus der Sitzung hinaus komplimentieren. So sehe ich das....
Und das mit den Fake-News... wäre zwar ein Weg, aber trotzdem Vorsicht.
Erstellt am 03.03.2021 um 14:10 Uhr von UliPK
@UdoWoe
"So sehe ich das...."
Und das ist leider falsch, wie "Kratzbürste" das ja schon im ersten post geschrieben hatte.
Hier etwas genauer zum Nachlesen:
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/die-schwerbehindertenvertretung-rechtsstellung-der-vert-43-rechte-gegenueber-dem-betriebsrat_idesk_PI42323_HI570171.html
kleiner Auszug aus dem Link:
"Die SBV ist nicht nur rechtlich nach § 182 Abs. 1 SGB IX zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verpflichtet. Sie bedarf auch dessen faktischer Unterstützung, denn der Betriebsrat ist der Träger der Mitbestimmungsrechte. Um die Interessen der schwerbehinderten Menschen im Betriebsrat zur Geltung bringen zu können, ist der SBV in § 178 Abs. 4 und 5 SGB IX das Recht eingeräumt, an den Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen, sich an der Beratung zu beteiligen sowie Anträge zur Tagesordnung zu stellen und Beschlüsse des Betriebsrats zu beanstanden.
Das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen teilzunehmen, umfasst auch das Recht zur Teilnahme an Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse des Betriebsrats und des Arbeitgebers, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, sowie an sogenannten "Monatsgesprächen" und Erörterungen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber."
Erstellt am 03.03.2021 um 14:13 Uhr von rtjum
"Sind es andere Themen, dann dürfte der BRV den SBV sogar aus der Sitzung hinaus komplimentieren"
Wie kommst Du darauf?
Im SGB IX, §178 steht nix davon, dass der BRV das darf. Da steht ein eindeutiges Teilnahmerecht ohne Einschränkung!
Erstellt am 03.03.2021 um 14:49 Uhr von UdoWoe
UliPK und rtjum: Ich lasse mich sehr gerne korrigieren wenn ich falsch liege und dies auch begründet wird. Danke. Sorry für die falsche Antwort meinerseits. ?