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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Probleme mit der SBV

S1
Samantha 1800
Mrz 2021 bearbeitet

Hallo zusammen, gibt es eine Möglichkeit, dass die SBV nicht an jeder Sitzung (egal ob BR, Betriebs-, Wirtschaftsausschuss oder sonstige andere) teilnimmt? Die vertrauensvolle Zusammenarbeit ist bei uns absolut nicht vorhanden. Auf wundersame Weise, finden alle Inhalte den Weg zur Geschäftsführung, wenn die SBV anwesend ist.

  1. Hat jemand einen Rat?
  2. Welche Informationen muss der BR der SBV zur Verfügung stellen? (Liste der Ausschüsse/ deren Mitglieder...)
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Community-Antworten (6)

K
kratzbürste

03.03.2021 um 12:10 Uhr

Die SBV darf an allen Sitzungen teilnehmen, da führt kein Weg vorbei.

Was sagt denn die SBV dazu. Schon mal ernste Worte gesprochen?

Ihr könnt ja auch mal Fake News probieren.

C
celestro

03.03.2021 um 12:25 Uhr

"Auf wundersame Weise, finden alle Inhalte den Weg zur Geschäftsführung, wenn die SBV anwesend ist."

Wenn sie immer anwesend ist, wie könnt Ihr dann wissen, das es an der SBV und nicht an einem BRM liegt?

U
UdoWoe

03.03.2021 um 14:49 Uhr

Die SBV hat das Recht an allen Sitzung beratend teilzunehmen. Aber nur bei Themen, welche auch in der Funktion als SBV wichtig ist. D.h. alles was SB und GG betrifft sind diese zu hören. Sind es andere Themen, dann dürfte der BRV den SBV sogar aus der Sitzung hinaus komplimentieren. So sehe ich das.... Und das mit den Fake-News... wäre zwar ein Weg, aber trotzdem Vorsicht.

U
UliPK

03.03.2021 um 15:10 Uhr

@UdoWoe "So sehe ich das...." Und das ist leider falsch, wie "Kratzbürste" das ja schon im ersten post geschrieben hatte. Hier etwas genauer zum Nachlesen: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/die-schwerbehindertenvertretung-rechtsstellung-der-vert-43-rechte-gegenueber-dem-betriebsrat_idesk_PI42323_HI570171.html

kleiner Auszug aus dem Link: "Die SBV ist nicht nur rechtlich nach § 182 Abs. 1 SGB IX zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat verpflichtet. Sie bedarf auch dessen faktischer Unterstützung, denn der Betriebsrat ist der Träger der Mitbestimmungsrechte. Um die Interessen der schwerbehinderten Menschen im Betriebsrat zur Geltung bringen zu können, ist der SBV in § 178 Abs. 4 und 5 SGB IX das Recht eingeräumt, an den Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen, sich an der Beratung zu beteiligen sowie Anträge zur Tagesordnung zu stellen und Beschlüsse des Betriebsrats zu beanstanden.

Das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats und dessen Ausschüssen teilzunehmen, umfasst auch das Recht zur Teilnahme an Sitzungen gemeinsamer Ausschüsse des Betriebsrats und des Arbeitgebers, an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses, sowie an sogenannten "Monatsgesprächen" und Erörterungen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber."

R
rtjum

03.03.2021 um 15:13 Uhr

"Sind es andere Themen, dann dürfte der BRV den SBV sogar aus der Sitzung hinaus komplimentieren" Wie kommst Du darauf? Im SGB IX, §178 steht nix davon, dass der BRV das darf. Da steht ein eindeutiges Teilnahmerecht ohne Einschränkung!

U
UdoWoe

03.03.2021 um 15:49 Uhr

UliPK und rtjum: Ich lasse mich sehr gerne korrigieren wenn ich falsch liege und dies auch begründet wird. Danke. Sorry für die falsche Antwort meinerseits. ?

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