Frage zu Stützunterschriften bei Persönlichkeitswahl (1 Vorschlagsliste)
Wir sind ein Betrieb mit 120 AN und möchten daher die Betriebsratswahl 2010 in Form der Persönlichkeitswahl (1 Vorschlagsliste) durchführen.
Gilt für diese Wahl auch die Vorschrift, dass es Stützunterschriften geben muss?
Denn durch die 120 AN müsste der Bertriebsrat bei uns aus 7 Personen bestehen und die Vorschriften zu den Stützunterschriften ($14 Abs. 4 BetrVG) besagt, dass mind. 1/20 der Belegschaft eine Stütungsunterschrift für einen Vorschlag leisten muss.
Da jedoch bei 7 Betriebsratsplätzen die Vorschlagsliste mind. 14 Kandidaten enthalten sollte, würde dies ja bedeuten, dass 14 x 6 (1/20 von 120), also insgesamt 84 Stützunterschriften geleistet werden müssen. Das wäre ja über 70% der AN.
Ist das so richtig? Oder habe ich hier etwas falsch verstanden?
Ich denke nämlich nicht, dass die Wahlvorschlagsbeteiligung bei uns im Betrieb so hoch sein würde.
Vielen Dank vorab
Community-Antworten (4)
01.03.2010 um 12:08 Uhr
Falsch! Die Liste braucht die Unterschriften, nicht jeder einzelne. Und geht immer davon aus, dass es vielleicht doch noch eine zweite Liste geben wird. Nicht, dass es plötzlich ein böses Erwachen geben wird.
01.03.2010 um 12:48 Uhr
OK.
Da bei uns im Betrieb nie selber von den Mitarbeitern Vorschläge (Liste) erstellt werden, sondern wir vom Wahlvorstand eine einzige Liste aushängen, bedeutet dies doch dann, dass die Unterschriften der Mitarbeiter die vorgeschlagen wurden und mit Ihrer Unterschrift dem Wahlvorschlag zustimmen bereits ausreichend sind, um diese gesetzl. Bestimmung zu erfüllen.
Aber es ist doch richtig, dass wenn wir wirklich nur die eine Vorschlagsliste haben, dass diese dann mind. 14 Vorschläge (doppelte der 7 BR-Sitze) beinhalten muss oder?
Was ist, wenn von diesen 14 Vorschlägen lediglich z.B. 8 Personen durch Ihre Unterschrift dem Wahlvorschlag zustimmen? Gibt es dann am Tag der Wahl dann nur 8 Personen auf dem Wahlzettel, von denen jeder Mitarbeiter 7 Personen wählen kann (da Persönlichkeitswahl)?
01.03.2010 um 12:54 Uhr
Irgendwann ist es immer das erste mal, also nicht so sicher sein. Wieviele Kandidaten auf eurer Liste stehen, ist erst einmal egal. Je mehr, desto besser, denn die Ersatzleute können ganz schnell aufgebraucht sein ... Aber es MUSS NICHT die doppelte Anzahl sein.
01.03.2010 um 13:37 Uhr
Hallo,
also bei 120 AN, die offensichtlich auch alle wahlberechtigt sind, müßten mindestens 5% (das sind 6 Wahlberechtigte) jede auftauchende Liste mit ihrer Unterschrift unterstützen, damit sie als gültige Liste anerkannt wird. Diese 5% (=1/20 der Wahlberechtigten AN) werden bestimmt von der Gesamtzahl der Wahlberechtigten. Die Anzahl der zu vergebenden Betriebsratssitze hat bei der Feststellung der 5%-Grenze keine Bedeutung. Die besagte doppelte Anzahl von Bewerbern pro Wahlvorschlagsliste ist, wie Tanzbär richtigt gesagt hat, nicht zwingend erforderlich; aber es macht die Wahl wesentlich interessanter und demokratischer. Man sollte in jedem Fall darauf vorbereitet sein, dass bei 120 AN eine zweite..., dritte..., vierte Liste auftaucht. Ich könnte mir vorstellen, dass eine Personenwahl (Mehrheitswahl) bei 120 AN nicht ganz reibungslos verläuft.
Trotzdem viel Erfolg bei der Wahl!!
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