Erstellt am 27.02.2010 um 23:20 Uhr von nicoline
wolfgangbayern
ich finde leider den Volltext nicht, aber vielleicht kann das ja helfen:
LAG Rheinland-Pfalz v. 05.12.1991 - 4 Sa 752/91
Leitsätze
Soweit der Arbeitgeber Kündigungen oder ***Versetzungen*** einzelner Arbeitnehmer zu dem Zwecke vornimmt, die aktive oder passive Beteiligung des Gekündigten bei der Wahl zu verhindern, bzw. die Durchführung der Wahl zu verhindern oder zu erschweren, verstoßen diese Kündigungen gegen ein gesetzliches Verbot und sind nach § 134 BGB nichtig.
Erstellt am 28.02.2010 um 11:49 Uhr von Hannelore
BetrVG § 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
AN des Betriebes in welchem gewählt wird, also ArbV mit diesem Betrieb habe die 3 Mionate Wartezeit nicht.
Neben der Vollendung des 18. Lebensjahres ist für die Ausübung des aktiven Wahlrechts erforderlich, dass der Betreffende als AN (zum betriebsverfassungsrechtlichen Begriff des AN vgl. Rn. 5 ff.) zu dem Betrieb gehört, um dessen BR-Wahl es geht (zur Problematik der Betriebszugehörigkeit vgl. Rn. 8 ff.). In formeller Hinsicht ist für die Ausübung des Wahlrechts außerdem notwendig, dass der AN in die Wählerliste eingetragen ist (§ 2 Abs. 3 WO). Die Eintragung in die Wählerliste ist für den materiellen Bestand des Wahlrechts allerdings ohne Bedeutung (Richardi-Thüsing, Rn. 51)
Weiter, bei versetzungen/ EInstellungen ist der BR doch in der vollem Mitbestimmung. Weiter würde ich als BR / WV auch prüfen lassen ob hier das Handeln des AG nicht gegen den § 119 verstößt und wenn ja, was man vermuten kann entsprechend handeln, dann hat der AH ggf. einige Monate Zeit zum Nachdenken.
Erstellt am 28.02.2010 um 12:25 Uhr von diealte
ich wundere mich immer wieder neu, wie WV und BR, Kandidaten hir darauf kommen, dass um das aktive wahlrecht haben zu können eine wartezeit erfüllt sein muss. die wartezeit gibt es nur beim passiven wahlrecht oder beim aktiven wahlrecht betriebsfremder AN-Leiharbeitnehmer. es steht doch eigentlich alle ganz klar im BetrVG. warum ließt man das gesetz nicht einfach??
Erstellt am 28.02.2010 um 13:35 Uhr von Putzer
die alte,
weil Sie zu faul sind!!!!!!!!!!!!!!!
Putzer
Erstellt am 28.02.2010 um 13:59 Uhr von Lotte
Putzer, die alte,
wusstet Ihr gleich von Anfang an wo Ihr suchen müsst und wie Ihr fündig werdet?
Wenn Euch die Fragerei nervt, dann kann man das ganz einfach lösen: Antwortet einfach nicht!
Erstellt am 28.02.2010 um 15:25 Uhr von diealte
Lotte
wenn man als BR tätig werden möchte und das BetrVg das geltende gesetz-rechtsgrundlage ist, ist es nicht schwer darauf zu kommen dort einmal nachzulesen. man kann dann auch noch die suche nutzen und siehe da man findet es. ich sage ja nicht kommentare. aber den reinen gesetzestext kann man lesen oder?????
dann gibt es sogar webseiten zum thema wo man auch lesen kann.
mna kann dann durchaus zu solchen ergebnissen kommen iwe putzer auch wenn man es vielleicht anderes ansdrückt
Erstellt am 28.02.2010 um 19:07 Uhr von wolfgangbayern
Leute , Leute , Leute,
es geht darum, das der AG Mitarbeiter, die eine bestimmte Vereinigung im BR unterstützen, durch die Versetzungen von der Wahl fernhält. Durch Zuweisung sind die Mitarbeiter dann nicht im Betrieb wahlberechtigt und in dem neuen auch nicht, da Sie teilweise nur 3 Monate dort sind und erst nach dem Termin der Feststellung der Wahlliste dort eintreffen.
Natürlich wird das von der mehrheit des BR unterstützt, der dadurch seine Vormachtstellung ausbauen will. Ich vermute sogar, das es Absprachen zwischen der BR-Mehrheit und dem AG gibt.
Da sich das ganze auch noch in einer AG mit vielen Unter-AG`s abspielt und auch noch das Beamtenrecht mitmischt, gibt das BetrVg und dessen Kommentare nicht viel her.
Somit bring das Nachlesen nicht viel, da es sich um neue Rechtsauswirkungen handelt, die noch nicht Beschieden oder Entschieden vor den Arbeitsgerichten sind.