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Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen

P
PapaSchlumpf
Feb 2021 bearbeitet

Hallo Zusammen

Ich habe eine Frage und hoffe auf Eure Hilfe.

Wir haben eine Betriebsvereinbarung, welche mit dem Standardsatz: "Sie wirkt bei Kündigung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung nach." Wie verpflichtend ist dieser Satz? in eine W.A.F. Schulung wurde uns gesagt, dass dieser Satz alleine nicht dafür sorgt, dass eine BV 1 zu 1 und zu 100 % nach Kündigung nachwirkt. Andere Stimmen sagen wiederrum, dass es sehr wohl so ist, dass bis zum Abschluss der neuen Vereinbarung alles so bleibt wie es ist.

Wenn es so wäre, müssten wir als BR aber in keine Verhandlung treten, wenn die GL eine BV kündigt, da sich für uns ja nichts ändert. (z.B., wenn wir keine Änderungen an einer BV haben möchten.)

Wenn möglich würde ich mich auch sehr über Gerichtsurteile usw. freuen, die hier für Aufklärung sorgen könnten.

Vielen Dank für eure Hilfe!

Viele Grüße

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Community-Antworten (5)

C
celestro

22.02.2021 um 11:41 Uhr

schau mal hier:

https://www.kliemt.blog/2017/12/20/beendet-oder-ganz-beendet-die-nachwirkung-von-betriebsvereinbarungen/

oder auch hier:

https://www.manager-magazin.de/unternehmen/karriere/a-2003.html

ansonsten vermutlich wie immer "kommt darauf an".

P.S. Ich denke nicht, das der BR sich einfach "Verhandlungen widersetzen kann / darf"

E
enigmathika

22.02.2021 um 12:39 Uhr

"Wenn es so wäre, müssten wir als BR aber in keine Verhandlung treten, wenn die GL eine BV kündigt, da sich für uns ja nichts ändert. (z.B., wenn wir keine Änderungen an einer BV haben möchten.)"

Auch der Arbeitgeber hat das Recht, die Einigungsstelle anzurufen, wenn sich der BR den Verhandlungen verweigert.

G
ganther

22.02.2021 um 13:39 Uhr

und das mit der Einigungsstelle geht zumindest bei meinem AG sehr schnell, wenn der BR die Verhandlungen nicht führen will. Und in der Einigungsstelle sollte man verhandeln, denn sonst hat man kaum eine Chance eigene Ideen durchzusetzen oder wenn man sich auch dort noch zu widerspenstig zeigt, dann kann es ganz dumm ausgehen 8absolutes Extrembeispiel hier: BAG Az. 1 ABR 42/17

M
Moreno

22.02.2021 um 13:51 Uhr

Um was für eine BV handelt es sich denn? Erzwingbar dann Einigungsstelle bei einer freiwilligen hat der AG wohl schlechte Karten bei der Formulierung!

G
ganther

22.02.2021 um 15:04 Uhr

wenn es sich um eine freiwillige BV handelt und eine Nachwirkung vereinbart wurde, so kann man die Nachwirkung einvernehmlich bzw. auch über eine Einigungsstelle beenden. Denn dann muss niemand auf Ewigkeit an die Nachwirkung gebunden bleiben

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