Erstellt am 24.02.2010 um 11:04 Uhr von ridgeback
Frodo
das gibt nix.
In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, wird gemäß § 94 Abs. 1 SGB IX eine Schwerbehindertenvertretung gewählt.
Erstellt am 24.02.2010 um 11:05 Uhr von Werner
Moin Frodo,
wie der Einzige?
Die Einrichtung einer SBV setzt min. 5 Schwerbehinderte AN voraus.
Erstellt am 24.02.2010 um 11:27 Uhr von Frodo
Danke für die schnelle Info, hat sich also mit der Schwb.Vertr. erledigt, dadurch das wir nur einen im Betrieb haben und nicht 5. Hab ich das so richtig verstanden?
Erstellt am 24.02.2010 um 11:30 Uhr von ridgeback
Erstellt am 24.02.2010 um 11:51 Uhr von erwin
Frodo
Man kann den Eindruck gewinnen, dass du dieses Mandat nur wegen des besonder Kündigungsschutz machen willst. Denn danach hast Du ja zu erst gefragt und nicht nach dem was man dann für die Koll. erreichen kann.
Da ist es dann besser, dass ihr keine wählen könnt. Denn was sollen Vertreter der Mitarbeiter mit einer solchen Einstellung, also nur oder zu mindest zu erst an sich, an ihre Vorteile denKen.
Erstellt am 24.02.2010 um 12:15 Uhr von kriegsrat
........und der erwin kommt schon wieder mit einem tanklaster voll moral und setzt alles unter wasser..................
diese bösen bösen kündigungsschutzerschleicher
hängt sie alle.......................
Erstellt am 24.02.2010 um 12:17 Uhr von kriegsrat
upps....
erwin, muß dir schnell den hahn zudrehen
sieben und aus ;-))