Erstellt am 16.02.2021 um 10:42 Uhr von rtjum
von eventuellen Problemen bei der Unterscheidung von Betriebsratsarbeit und "normaler" Arbeit (Vorgesetzter und BRV), die man dabei haben oder bekommen kann, abgesehen kann er das natürlich machen wenn es keine Stelle eines leitenden Angestellten ist.
Erstellt am 16.02.2021 um 10:51 Uhr von Dummerhund
"Die PDL verneinte diese, aufgrund das er BRV wäre und er das nicht dürfe"
Lasst euch dies Begründung mal schriftlich geben, dann sage ich nur Autsch für den AG.
Erstellt am 16.02.2021 um 10:53 Uhr von moreno
Also unsere WBL ist leitende Angestellte! Gibt ja noch andere Merkmale wie Einstellung und Kündigung. Prokura, Gehalt usw. Ist die jetzige WBL denn leitend? Wenn nein wird sich das ja auch nicht ändern. Aber wie RTJUM schon schreibt die Rolle Vorgesetzter und BRM könnte sehr schwierig werden. Als Gremium würde ich dem BRM auf jeden Fall den Vorsitz entziehen!
Erstellt am 16.02.2021 um 11:15 Uhr von celestro
"Oder was meint ihr?"
Ich meine, das die Aussage:
"Ein BRV hat sich auf eine interne Dtellenausschreibung auf die WBL Stelle beworben. Die PDL verneinte diese, aufgrund das er BRV wäre und er das nicht dürfe."
an Dummheit kaum zu überbieten ist. Ja, es könnte ggf. sein, dass die Besetzung der Stelle zum Verlust des BR-Amtes führt. Das geht die PDL aber einen "feuchten" an und wäre darüber hinaus kein Grund zu urteilen "Dich nehmen wir nicht, weil Du BRV bist".
Erstellt am 16.02.2021 um 11:58 Uhr von RudiRadeberger
Sehe ich auch so. §78 macht eine klare Aussage bzgl. der beruflichen Benachteiligung von BRM. Ob sie dann leitende Angestellte ist und kein BRM mehr sein kann, gilt es zu prüfen. Aber man kann ihr deswegen nicht den Weg dahin verbauen.
Erstellt am 16.02.2021 um 15:16 Uhr von Enigmathika
Hallo,
ich stimme den Vorrednern zu. Es ist völlig unerheblich, ob die WBL eine Leitende Angestellte im Sinne des BetrVG ist. Wenn der jetzige BRV ein leitender Angestellter wird, verliert er auf der Stelle seine Wählbarkeit und ist dann kein Mitglied des Betriebsrates mehr. Dazu bedarf es nicht einmal eines förmlichen Rücktritts oder einer Amtsniederlegung. Der Bewerber kann sicher selbst entscheiden, ob er lieber Betriebsrat bleibt oder eine leitende Position einnimmt. Wenn der Kollege die Ablehnung seiner Bewerbung mit dieser Begründung schriftlich hat, könnte es für den AG unlustig werden.
Gruß
Enigmathika