Respektlosigkeit
ich bin Bertriebsratsvorsitznder bei uns im Betrieb. Wir haben folgendes Problem. Unsere Wohnbereichsleitung legt ein aggressives Verhalten an den Tag. Sie bechimpft einzelne mitarbeiter (z.B. Ich ziehe dir die Ohren lang, wenn das nochmal passiert) und schreit die Mitarbeiter vor versammelter Mannschaft an. Sie ist auch sehr beleidigend zu den Mitarbeitern. Die Mitarbeiter kommen sich vor wie früher in der DDR oder wie bei einer Diktatur. Ein Mitarbeiter hat einen Joghurtbecher, der noch nicht geöffnet war, im Medikühlschrank zwischengelagert und die Wohnbereichsleitung hat ihn übel beschimpft. Sie bezeichnete ihn als schlampig und schwach und das er nicht die Würde hätte Pflegefachkraft zu sein. Die Pflegedienstleitung weiß um das Problem, macht aber nichts dagegen. Die Mitarbeiter sind gefrustet und suchen nun Hilfe beim Betriebsrat.
Hat da der Betriebsrat Möglichkeiten?
Community-Antworten (5)
23.09.2010 um 01:01 Uhr
casimelina Beschweren die Mitarbeiter sich offiziell gem. § 85 BetrVG, so kann der BR, wird er sich mit dem AG nicht einig, den AG bis zur Einigungsstelle zwingen. § 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat (1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. (2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. (3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.
Möglich ist auch, beim AG die Versetzung oder die Entlassung wegen Störung des Betriebsfriedens zu fordern. Wird der AG nicht aktiv, so kann Genanntes auch beim Arbeitsgericht beantragt werden. § 104 Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.
23.09.2010 um 10:33 Uhr
Die Mitarbeiter kommen sich vor wie früher in der DDR oder wie bei einer Diktatur.
wenn ich sowas schon wieder lese, vergeht einen der Spaß, hier hilfreiche Antworten zu geben.
Alles wieder über einen Kam scheren, keine Ahnung haben, man sollte erstmal vor seiner eigenen Tür kehren und dann hier groß nach Hilfe schreien.
23.09.2010 um 16:43 Uhr
@BRVLH
Keine Sorge, Deine Antwort war nicht hilfreich.
23.09.2010 um 19:19 Uhr
@gallo: Vielleicht gibt es ja hier Leute, die aus eigenem Erleben wissen, wie es in der DDR wirklich war? Und nicht nur die Klischees von Weißensee und Sonnenallee kennen. In der DDR hätte eine WBL wie oben sehr schnell ein sehr großes Problem mit der gewerkschaftlichen Konfliktkommission gekriegt...
@casi: Die Möglichkeiten des BR stehen in §85 BetrVG. Man beachte, dass weder WBL noch PDL "der Arbeitgeber" sind... Ansonsten kann der BR der WBL auch mal einen Ausdruck des §104 überreichen. Vielleicht hilf das ja schon.
24.09.2010 um 18:07 Uhr
danke alter heini für deine Antwort. Den Rest der Antworten kann man vergessen. Hätte nicht gedacht, dass es hier auch Leute gibt, die solche beschränkten Antworten geben.