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Fristlose Kündigung Widerspruchsrecht?

G
Grotenburg05
Feb 2021 bearbeitet

Hat der Betriebsrat auch bei fristlosen Kündigungen wegen Diebstahls ein Widerspruchsrecht? Oder muss er lediglich vom Arbeitgeber über die fristlose Kündigung informiert werden (wie z. B. auch bei wirtschaftlichen Angelegenheiten)?

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Community-Antworten (3)

K
kratzbürste

10.02.2021 um 20:46 Uhr

Der § 102 BetrVG macht doch da eine klare Ansage. Der AG muss euch anhören und ihr habt 3 Tage Frist schriftlich Bedenken zu äußern. Hört der AG euch nicht an, hat er den K-Schutzprozess mit höchster Wahrscheinlichkeit verloren.

Wenn es bedenken gibt, solltet ihr sie also auch immer äußern.

M
Monika71

12.02.2021 um 15:42 Uhr

Wobei es aber auch so ist, das der Arbeitgeber weder eure Zustimmung noch eurer Widerspruch wirklich benötigt, um eine Kündigung auszusprechen.

Erst bei einem möglichen Kündigungsschutzprozess kommt dieses zum tragen.

G
Grotenburg05

13.02.2021 um 14:34 Uhr

Vielen Dank für Eure wertvolle Hilfe!

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