Fristlose Kündigung Widerspruchsrecht?
Hat der Betriebsrat auch bei fristlosen Kündigungen wegen Diebstahls ein Widerspruchsrecht? Oder muss er lediglich vom Arbeitgeber über die fristlose Kündigung informiert werden (wie z. B. auch bei wirtschaftlichen Angelegenheiten)?
Community-Antworten (3)
10.02.2021 um 20:46 Uhr
Der § 102 BetrVG macht doch da eine klare Ansage. Der AG muss euch anhören und ihr habt 3 Tage Frist schriftlich Bedenken zu äußern. Hört der AG euch nicht an, hat er den K-Schutzprozess mit höchster Wahrscheinlichkeit verloren.
Wenn es bedenken gibt, solltet ihr sie also auch immer äußern.
12.02.2021 um 15:42 Uhr
Wobei es aber auch so ist, das der Arbeitgeber weder eure Zustimmung noch eurer Widerspruch wirklich benötigt, um eine Kündigung auszusprechen.
Erst bei einem möglichen Kündigungsschutzprozess kommt dieses zum tragen.
13.02.2021 um 14:34 Uhr
Vielen Dank für Eure wertvolle Hilfe!
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