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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden sowie des Stellvertreters

L
ludwigslust
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wenn der Betriebsratsvorsitzende und der Stellvertreter bei einer angekündigten Betriebsratsitzung nicht anwesend sein können, kann diese trotzdem abgehalten werden?

2.49102

Community-Antworten (2)

E
Erwin

22.02.2010 um 12:12 Uhr

Ja! Um aber gültige Beschlüsse fassen zu können müssen die Mindestanzahl an BRM anwesend sein.

§ 29 BetrVG

Die weiteren Sitzungen des BR werden von dessen Vorsitzenden einberufen (Abs. 2 Satz 1; Musterschreiben bei DKKF-Wedde, § 29, Rn. 22 ff.). Der stellvertretende Vorsitzende ist dazu nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist (Richardi-Thüsing, Rn. 42; zur Verhinderung § 26 Rn. 31). Entsprechendes gilt für den Widerruf einer bereits erfolgten Einladung (HSWG, Rn. 19). Andere BR-Mitglieder sind nicht berechtigt, zu einer BR-Sitzung einzuladen (Fitting, Rn. 23; GK-Raab, Rn. 25; HSWG, Rn. 16; ErfK-Eisemann, Rn. 2; Richardi-Thüsing, Rn. 16).

Etwas anderes gilt, wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende verhindert sind. Hat der BR für diesen Fall durch Beschluss oder Geschäftsordnung Vorsorge getroffen, hat das danach ermächtigte BR-Mitglied einzuladen. Wurde keine Vorsorge getroffen, kann jedes BR-Mitglied die Initiative ergreifen (Selbstzusammentrittsrecht, zu den Voraussetzungen einer Beschlussfassung vgl. Rn. 7) und zu einer BR-Sitzung einladen, wenn Beratungsgegenstände, z. B. personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen und Kündigungen, der sofortigen Erledigung bedürfen (Fitting, Rn. 24; GK-Raab, a. a. O.; ErfK-Eisemann, a. a. O.; enger Richardi-Thüsing, Rn. 17, der eine Beschlussfassung nur für zulässig hält, wenn der vollständige BR dies nach dem Selbstzusammentritt so beschlossen hat; a. A. HSWG, Rn. 16, deren Begründung, dass nur der Vorsitzende eine entsprechende Vertretungs- und Handlungsbefugnis hat, nicht überzeugt) und/oder trotz Antrag nach Abs. 3 keine Sitzung anberaumt wird bzw. der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind. Ohne Ladung kann im Übrigen eine Sitzung nur stattfinden, wenn alle BR-Mitglieder – für verhinderte die zuständigen Ersatzmitglieder (vgl. § 25 Rn. 14 ff., 26) – mit Zeit, Ort und Tagesordnung einverstanden sind (LAG Saarbrücken 11. 11. 64, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG; LAG Düsseldorf 7. 3. 75, DB 75, 743; LAG Hamm 9. 3. 75, DB 75, 1851; Fitting, Rn. 45; GK-Raab, Rn. 36; HSWG, Rn. 17; Richardi-Thüsing, Rn. 17; vgl. auch BAG 28. 10. 92, BB 93, 580; 28. 4. 88, AP Nr. 2 zu § 29 BetrVG 1972). In diesem Fall ist ein Mitglied des BR mit der Sitzungsleitung zu beauftragen (GK-Raab, Rn. 26).

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ludwigslust

22.02.2010 um 22:38 Uhr

Vielen Dank an 'erwin'

Du warst mir eine große Hilfe ;-))

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