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Bekanntgaben Stützunterschriften???

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Teddy
Nov 2016 bearbeitet

Hallo! Ich habe folgende Frage: Können, dürfen oder müssen die Stützunterschriften mit den Vorschlagslisten bekannt gegeben werden. Oder darf nur dem Wahlvorstand bekannt sein, wer die Vorschlagslisten unterstützt? Wenn ja, warum? Hat nicht jeder Wahlberechtigte auch das Recht zu wissen, wer die eine und wer die andere Liste unterstützt? Bei uns ist nämlich folgender Fall: eine Kollegin, die schon sehr lange im BR ist, hat sich auch wieder aufstellen lassen. Eine weitere Kollegin aus ihrer Abteilung hat eine eigene Liste auf gemacht und alle Kollegen/Innen aus der Abteilung als Stützunterschriften unterschreiben lassen. Wenn die erste Kollegin dieses wissen würde, würde sie sich ( meiner Meinung nach auch zu recht) ja ganz anders den Kollegen gegenüber verhalten. Die haben ja damit ganz klar gezeigt, dass sie nicht hinter ihr stehen! Vielen Dank für Eure antworten!

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Community-Antworten (6)

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Erwin

21.02.2010 um 13:48 Uhr

Teddy

Jeder Wahlberechtigte kann sofern er von den Listenführern um eine Stützunterschrift gebenten wird die Liste sehen und lesen. Aber auch nur hier.

Jeder Wahlberechtigte kann auch zu jedem Listenführer gehen und ihn fragen ob er seine Liste stützen darf bzw. dass er es möchte. Geht er so zu jedem und unterschreibt sieht er quasi auch jede. Doch dann muss der WV erfragen, welche Unterschrift Gültigkeit haben soll. Doch jeder Listenführer kann auch sagen, NEIN duch darfst meine Liste nicht sehen und nicht stützen.

Der Wahlvorstand bekommt alle Listen somit auch alle zu Einsicht und Kenntnis. Er darf sie aber nicht veröffentliche. Denn was er darf steht in der Wahlordnung und die hat er zwingend zu beachten.

Er darf also auch nicht herumlaufen und erzählen xy hat Liste A unterschrieben usw. Das wäre ein grasser Verstoß des WV und ggf. auch ein Fall für den § 119 BetrVG

Also das warum steht in der Wahlordnung!! Und man nennt es auch Demoikratie!

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delagundula

21.02.2010 um 13:58 Uhr

@Teddy

Die Wahlvorschläge müssen bis zur Beendigung der Wahl ausgehängt bleiben. NICHT bekannt zu machen sind die den Wahlvorschlag tragenden Untersschriften.

Die Stützunterschriften sind zwar für die Gültigkeit des Wahlvorschlags von Bedeutung, gehören jedoch nicht zum Inhalt des Wahlvorschlags.

BetrVG WO § 10 Abs. 2

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Peanuts

21.02.2010 um 14:10 Uhr

"....Das wäre ein grasser Verstoß des WV und ggf. auch ein Fall für den § 119 BetrVG"

Hmmm, wer würde denn dann einen Strafantrag gegen wen stellen?

"Oder darf nur dem Wahlvorstand bekannt sein, wer die Vorschlagslisten unterstützt? "

Wie soll das geh´n? Jeder, der eine Stützunterschrift für eine Liste leistet, sieht doch, wer bereits unterschrieben hat. Und dass die Leister von Stützunterschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wäre mir völlig neu. Der WV darf allerdings nach Einreichung des Wahlvorschlags keinerlei Informationen darüber bekannt geben, wer welche Liste per Unterschrift gestützt hat. Das nennt man aber nicht Demokratie sondern Wahrung des Wahlgeheimnisses.

"Wenn die erste Kollegin dieses wissen würde, würde sie sich ( meiner Meinung nach auch zu recht) ja ganz anders den Kollegen gegenüber verhalten. Die haben ja damit ganz klar gezeigt, dass sie nicht hinter ihr stehen!"

Man könnte auch sagen, wer zuerst kommt, malt zuerst. Die erste Kollegin sollte sich mal nicht so wichtig nehmen oder vielleicht auch mal über ihre Außenwirkung als Betriebsrätin nachdenken.

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Teddy

21.02.2010 um 15:49 Uhr

Hallo! Erwin, Du schreibst.... warum, steht in der Wahlordnung! Ich habe jetzt noch 3 mal die Wahlordnung gelesen und finde immer noch nichts, was aussagt, dass die Stützunterschriften nicht bekannt gegeben werden dürfen. Vielleicht kannst Du dass bitte noch mal etwas genauer schrieben? Für mich hat das auch nichts, wie peanuts es schreibt, mit Wahlgeheimnis zu tun. Ich kann doch eine Stützunterschrift bei einer Liste geben, die ich hinterher nicht wähle.

In der Wahlordnung steht nur folgendes

§ 10 Bekanntmachung der Vorschlagslisten

(1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.

(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).

Und zu der ersten Kollegin möchte ich nur kurz sagen, sie würde sogar bei Persönlichkeitswahl wieder gewählt werden, denn man muß ja nicht nur seine eigene Abteilung vertreten sondern die Belange aller Mitarbeiter und das tut sie sehr gut und das wird von den anderen auch anerkannt!

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Peanuts

21.02.2010 um 16:40 Uhr

"Und zu der ersten Kollegin möchte ich nur kurz sagen, sie würde sogar bei Persönlichkeitswahl wieder gewählt werden, denn man muß ja nicht nur seine eigene Abteilung vertreten sondern die Belange aller Mitarbeiter und das tut sie sehr gut und das wird von den anderen auch anerkannt!

Ich kann doch eine Stützunterschrift bei einer liste geben, die ich hinterher nicht wähle."

Dann verstehe ich noch weniger, warum sie ihr Verhalten den KollegInnen gegenüber (zu Recht) ändern sollte, die ihren Wahlvorschlag nicht per Stützunterschrift stützen.

"Für mich hat das auch nichts, wie peanuts es schreibt, mit wahlgeheimnis zu tun. "

Das BAG ist da anderer Auffassung. Könnten die ein oder anderen Wahlbewerber doch tatsächlich auf die Idee kommen, die Unterstützer anderer Listen unter Druck setzen zu wollen ...

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DerAlteHeini

21.02.2010 um 22:54 Uhr

Wer hier auf den § 119 BetrVG verweist, sollte sich einmal die genannten Antragsberechtigten anschauen. In diesem Fall auf genannten § zu verweisen ist Quatsch.

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